Das Grundgesetz spricht vom deutschen Volk. Doch wen meint es damit? Die Gesamtheit der deutschen Staatsbürger – oder eine historisch und kulturell gewachsene Gemeinschaft? Und in welchem Verhältnis stehen Volk, Staatsvolk und Staat zueinander?
Diese Fragen bilden den Ausgangspunkt unseres Kolloquiums „Deutschland, Staat ohne Volk? Wer schützt das Deutsche Volk vor Karlsruhe?“ am 3. Oktober 2026 (Anmeldungen an: veranstaltungen@agora-europa.de). Zur Vorbereitung auf die Debatte veröffentlichen wir in den kommenden Tagen Beiträge und Thesen der teilnehmenden Referenten.
Den Auftakt bilden zwölf Thesen von Dr. Maximilian Krah MdB. Unter dem Titel „Volk im Staat“ zeichnet er die historische Entwicklung des Verhältnisses von Volk und Staat nach und leitet daraus seine Position für die Gegenwart ab.
Die nachfolgenden Thesen stammen vollständig und unverändert aus der Feder von Maximilian Krah. Sie geben ausschließlich seine Auffassung wieder. Ihre historischen und verfassungsrechtlichen Voraussetzungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen werden Gegenstand der Debatte am 3. Oktober sein.
Die Redaktion
Bildnachweis: Porträt: © Europäische Union 2024 – Quelle: Europäisches Parlament; freigestellt, zugeschnitten und farblich bearbeitet. Gestaltung: AGORA Europa
Volk im Staat
Zwölf Thesen für die Diskussion am 3. Oktober 2026 – von Dr. Maximilian Krah MdB
- Das Volk ist eine natürliche Gemeinschaft von Ähnlichen, die an gemeinsamer Kultur, Sprache, Manieren erkannt werden und eine gemeinsam über Generationen erlebten Geschichte und Prägung erfahren haben. Die Gemeinsamkeiten wurzeln oft in gemeinsamer Abstammung.
- Der Staat hatte ursprünglich mit dem Volk wenig zu tun. Staat war Herrschaft in einem bestimmten Gebiet, zumeist bezogen auf einen Herrscher. Dieser legitimierte sich tatsächlich durch seine Herrschaftsgewalt, berief sich aber auf „Gottes Gnade“. Untertan dieses Herrschers war, wer im Herrschaftsgebiet lebte.
- Die Neuzeit anerkannte das Gottesgnadentum nicht mehr und legitimierte die Staatsgewalt aus dem Willen der Beherrschten. Der Staat wurde zum Leviathan, dem die bisherigen Untertanen ihre Freiheit opfern, um dafür Schutz zu bekommen. Auch dieses Konzept erfasst alle Bewohner des Staatsgebietes und fragt nicht nach Volkszugehörigkeit.
- Die Legitimierung des Staates von den Bewohnern her ebnete den Weg zur Demokratie als Mittel der politischen Willensbildung. Grundlage dafür war die Gleichheit der zu Bürgern gewordenen Untertanen untereinander und deren Wahlrecht. Auch hierfür bedurfte es keiner Berücksichtigung der Ethnie.
- Die Demokratie funktioniert nur, wenn die Wahlberechtigten „tugendhaft“ von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen. Es bedarf ein Eintreten für das Gemeinwohl beim Wählen. Ohne Identifikation des Einzelnen mit dem Bestand des Staates droht der Zerfall des Staates in Partikular- und Einzelinteressen. Es muss daher eine solche Identifizierung der Bürger mit dem Staat geschaffen werden.
- Die ursprüngliche Idee war, das über die Werte des Staates zu schaffen: „Civic Nationalism“. Bürger kann nur sein, wer sich zur Verfassung und damit ihren liberalen Werten bekennt. Im Namen dieser Werte wird sodann die vorgefundene Bevölkerung homogenisiert: durch staatliche Schulen, Militärdienst, etc. Dies führte immer auch zu einer kulturellen Homogenisierung, bereits durch das Festlegen einer Sprache (und innerhalb dieser einer verbindlichen Norm als Hochsprache) für die gesamte innerstaatliche Kommunikation, durch eine einheitliche Geschichtserzählung, nationale Kunst etc.
- Gegen diese Homogenisierung im Namen des liberalen Staates regte sich Widerstand, zunächst der Katholiken, die auf ihrer eigenen kulturellen Autonomie und deren Institutionen, insbesondere den Schulen, bestanden. Aber auch der ethnischen Minderheiten, die ebenfalls ihrer kulturellen Autonomie beharrten. Aus dieser Bewegung entstand die Idee, den Staat nicht „von oben“, also als gegebenen Rahmen, der sich demokratisiert und so das Volk der Bürger schafft, zu denken, sondern „von unten“ den Staat als rechtliche und politische Fassung der natürlich vorhandenen Völker aufzufassen.
- In Deutschland bestanden beide Ideen nebeneinander. Das Kaiserreich von 1871 war ein politischer Kompromiss der Konservativen (mit der Aristokratie) und der Nationalliberalen. Während die Konservativen den Staat klassisch als hierarchische Herrschaftsorganisation über die jeweilige Bevölkerung verstanden, interpretierten die Nationalliberalen ihn als rechtliche und politische Organisationsform des Volkes. Da beide Gruppen wegen des allgemeinen und gleichen Wahlrechts ein Interesse an einer Identifikation des Staatsvolks mit dem Staat hatten, waren sie sich ungeachtet divergierender Begründungen einig bei ihrem Eintreten für eine einheitliche Staatssprache, einer kulturellen Homogenisierung, und ihrer Ablehnung der Autonomieansprüche sowohl der Katholischen Kirche (Kulturkampf!) wie der ethnischen Minderheiten (die zumeist obendrein katholisch waren).
- Diese politische Entwicklung spiegelte sich aber im Recht nicht wider. Dieses blieb ethnisch blind. Nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 war die Staatsangehörigkeit an keine ethnische Herkunft gebunden und konnte jedermann eingebürgert werden, wer sich im Reichsgebiet niederließ und sich selbst versorgte. Alle Staatsbürger waren gleichberechtigt.
- Der Erste Weltkrieg verstärkte das nationale Zusammengehörigkeitsgefühl, was durch das Ausscheiden der ethnischen Minderheiten nach dem Versailler Vertrag nochmals verstärkt wurde. Die Vorstellung, dass der Staat nichts anderes sei als die rechtliche wie politische Organisationsform des organischen Volkes, setzte sich auf der politischen Rechten durch und wurde mit Machtantritt der Nationalsozialisten zur Staatsideologie. Dementsprechend wurde erstmals und einzigartig in der gesamten deutschen Rechtsgeschichte mit den Nürnberger Gesetzen 1935 die Staatsangehörigkeit an die Volkszugehörigkeit geknüpft: „Reichsbürger kann nur sein, wer deutschen oder artverwandten Blutes ist“. Reziprok wurde ausgebürgert, wer als ethnisch nicht deutsch angesehen wurde, insbesondere Juden.
- Das Grundgesetz bricht explizit mit diesem Staatsverständnis und leitet seine Legitimität nicht vom ethnischen Volk, sondern dem Staatsvolk ab. Es bestimmt die Nichtigkeit der Ausbürgerungen der NS-Zeit, womit es dem dabei zugrunde liegenden ethnischen Staatsbürgerverständnis widerspricht. Dem Grundgesetz liegt vielmehr ein Verständnis vom Staatsvolk zugrunde, das vom ethnischen Volk autonom ist, wie es nahezu perfekt in der Sächsischen Verfassung formuliert ist: „Dem [Staats-]Volk des Freistaates Sachsen gehören Bürger deutscher, sorbischer und anderer Volkszugehörigkeit an“. Dass 1949 das Staatsvolk nahezu ausschließlich aus ethnisch Deutschen bestand, ist Koinzidenz, die rechtlich nicht abgesichert wurde. Während das Volk weiterhin organisch existiert, was das Grundgesetz explizit anerkennt, ist der Gesetzgeber frei, das Staatsvolk zu definieren. Hierbei sind ihm keine verfassungsrechtlichen Grenzen gesetzt. Er darf den Zugang zum Staatsvolk nach ethnischen und kulturellen Gesichtspunkten bestimmen – etwa durch besondere Programme für Angehörige deutscher Minderheiten im Ausland etc. – aber kann sich auch für eine ethnisch blinde Einbürgerungspolitik entscheiden. Gesichert ist nur, dass unter den Staatsbürgern selbst nicht ethnisch differenziert werden darf.
- Wer das Volk erhalten will, muss das beachten, und das Volk gerade in Abgrenzung zum Staat betonen, anstatt darauf zu warten, dass der Staat es retten werde. Der Staat ist für sein Staatsvolk verantwortlich, das wegen seiner Politik längst multi-ethnisch geworden ist. Die kulturelle Existenz der Ethnie ist daher nicht durch Homogenisierung des Staatsvolks zu retten, sondern als autonome und sich selbst bewusste ethnische Gruppe – mit Abstand die größte! – innerhalb eines zunehmend heterogenen Staatsvolks zu sichern.
Die Fragen hinter den Thesen: Die Debatte am 3. Oktober
Krahs Gedankengang mündet in eine klare Gegenwartsdiagnose: Das rechtlich bestimmte Staatsvolk und das historisch-kulturell verstandene Volk seien voneinander zu unterscheiden. Die kulturelle Identität eines Volkes könne deshalb, so seine Schlussfolgerung, nicht allein durch eine Homogenisierung des Staatsvolks oder durch staatliche Institutionen bewahrt werden.
Doch trägt diese Unterscheidung? Überzeugt die historische Herleitung? Welcher Volksbegriff liegt dem Grundgesetz tatsächlich zugrunde? Welche Bedeutung haben Abstammung, Kultur und Staatsangehörigkeit – und wo verlaufen die verfassungsrechtlichen Grenzen politischer Forderungen, die an diese Unterscheidungen anknüpfen?
Krahs Thesen geben darauf eine pointierte Antwort. Am 3. Oktober treffen sie im Rahmen des Kolloquiums auf weitere Perspektiven aus Recht, Politik und Staatsphilosophie. Gemeinsam bilden sie den Ausgangspunkt einer umfassenderen Debatte über das Verhältnis von Volk, Staatsvolk und Staat.
Anmeldung und Rückfragen zur Veranstaltung am 03.10.2026:
veranstaltungen@agora-europa.de
oder via Threema: WKKUDS89
Eine frühzeitige Anmeldung wird empfohlen.
Weitere Infos hier.
