Der Königsmord von Karlsruhe

von | 20. Mai. 2018 | Philosophie & Theorie

Wider die Auflösung des ethnischen Volksbegriffes im Grundgesetz durch das Bundesverfassungsgericht nach Thor von Waldstein

„Die Tyrannei eines Individuums ist dem Despotismus des Gesetzes vorzuziehen, denn der Tyrann ist verwundbar und das Gesetz unkörperlich.“

Nicolás Gómez Dávila

Dass es sich bei dem promovierten Juristen Thor von Waldstein um keine Eintagsfliege handelt, dürfte dem metapolitisch Interessierten bekannt sein. Neben seiner scharfen Feder ist es jedoch vor allem sein Verdienst, komplexe juristische Zusammenhänge in ein für den Laien verständliches Deutsch zu fassen. Dieser Artikel folgt dabei seinen Erläuterungen zu der neuerlichen Rechtssprechung im Rahmen des zweiten NPD- Verbotsverfahrens.

Das Verfahren

Oberflächlich betrachtet könnte man das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.2017 als Erfolg für die NPD werten und so tat sich auch selbige als klaren Sieger des Verfahrens hervor. Sicher, die Richter wiesen klar die Anträge des Bundesrates auf ein Verbot zurück, bescheinigten der NPD jedoch verfassungswidrige Bestrebungen und begründeten ihr Urteil einzig mit den derzeit geringen politischen Erfolgsaussichten dieser Partei. Was sich hier schon wie ein Sprengstoff mit Zeitzünder liest, entwickelt im Urteilstext  über 298 Seiten und 1009 Randnummern eine geradezu apokalyptische Dimension.

Hüter der Verfassung?

Nun hätte man den Antrag auch auf einer einzigen Seite in DIN A4 zurückweisen können, Karlsruhe aber nutzte die Gelegenheit für weitere Ausführungen, die das eigentliche Sujet nicht betreffen. Von Waldstein sieht in diesen nicht weniger als die „Ablösung des bisherigen Staatssouveräns der BRD“. Dabei stehe im Zentrum „ein konstruierter Gegensatz zwischen der Würde des Menschen einerseits und dem Existenz- und Selbstbestimmungsrecht der Völker andererseits“ (Vergleich BVerfGE, 115, 118, 153). Was weiter folgt, ist die totale Anbiederung an den bundesdeutschen Zeitgeist. So verstoße beispielsweise der ethnische Volksbegriff „gegen die Menschenwürde und [verletze] zugleich das Gebot gleichberechtigter Teilhabe aller Bürger am politischen Willensbildungsprozeß.“ (Vergleich Rn 598). Wer glaubt, dies sei nicht steigerungsfähig, der irrt. In derselben Randnummer rücken die Verfassungsrichter den ethnischen Volksbegriff in „gute Gesellschaft“ zu „zentralen Prinzipien des Nationalsozialismus“ wie „Führerprinzip, Rassismus und Antisemitismus“ Hauptsächliche Bedeutung für das Grundgesetz habe weiterhin die „gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung des NS“ (Rn 591). Die Antwort, wer oder was aber denn nun das Volk sei, bleibt das Gericht nicht schuldig „Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, ist aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes“ (Vergleich Rn 691).

Wer Menschheit sagt…

Von Waldstein, der diese Entscheidung für das wichtigste Urteil der judikativ höchsten Instanz der Bundesrepublik seit ihrem Bestehen hält, führt dem u.a. entgegen:

  • Wenn die Väter und Mütter des Grundgesetzes als Souverän desselbigen 1948/49 das deutsche Volk bestimmten, so konnte damit keinesfalls „ein weltweit zusammengewürfeltes Agglomerat von Einzelpersonen“ gemeint sein.
  • Der in dem Urteilstext zu findende angebliche Gegensatz zwischen der Würde des Menschen und dem Existenz- und Selbstbestimmungsrecht der Völker lässt sich „weder mit der europäischen Rechtsgeschichte noch mit der deutschen Ideengeschichte in Einklang bringen.“ Der philosophische Exkurs, den er darauf folgen lässt, führt von Aristoteles zu Rousseau und von Fichte zu Hegel.
  • …den Verstoß gegen geltendes Verfassungsrecht und die jahrzehntelange Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in der „die Gemeinschaftsorientierung und nicht die gemeinschaftslosgelöste Ich-Gesellschaft“ im Vordergrund stand.
  • …den zentralen Charakter des ethnischen Volksbegriffes für die deutsche Nation. Immerhin war das Abstammungsprinzip (Ius Sanguinis) neben dem Kaiserreich und der Weimarer Republik am längsten in der Bundesrepublik verankert.
  • …die Historie der Wiedervereinigung. Eine Einführung des 17.Juni 1953 als nationalen Gedenktag an den Volksaufstand in der DDR in Westdeutschland, das Festhalten am Wiedervereinigungsgebot des GG sowie die Abänderung des republikanischen Volksbegriffes (Wir sind das Volk!) in einen ethnischen (Wir sind ein Volk!)
  • …die ganz im Gegensatz zur Rasse untergeordnete Rolle des Volksbegriffes im NS. Der Verfasser führt hierzu aus, „daß die Verfolgung deutscher Bürger jüdischen Glaubens wegen deren vermeintlicher Rassezugehörigkeit erfolgte und nicht etwa dadurch ausgehebelt werden konnte, daß der Verfolgte darauf verwies, er gehöre – wie seine Vorfahren – dem deutschen Volke an.“
  • Eine Reduktion auf ein „antinationalsozialistisches Begründungsnarrativ“ in der Darstellung des GG führe zu einer „Verkürzung gesamtgesellschaftlicher Zusammenhänge“ und führe „in eine dialektische Sackgasse“. Sehr anschaulich stellt er dabei seinem „Gegenhitlerland“ aus „Die entfesselte Freiheit“ (erschienen im Verlag Antaios) den Neologismus „Minus-Nationalsozialismus“ zur Seite.
  • …, dass die Leugnung der Existenz von Völkern nach Art. 1 II der 55 UN-Charta darüber hinaus völkerrechtswidrig sei.

Verfassungsdammbruch

In seinem Fazit konstatiert der Schüler Bernard Willms, dass dieser „Verfassungsdammbruch“ in seiner „Fatalität und Volksfeindlichkeit“ der „Grenzauflösung des 4. Septembers 2015“ kaum nachstehe. Deutschland sei „jetzt also nicht nur das Land ohne Grenzen, sondern auch das Land ohne Volk“. Große Wirkkraft erreicht er immer dann, wenn er solche Gedanken bis in das scheinbar Absurde weiterdenkt: „Und da es eine Demokratie, die Herrschaft des Volkes, ohne einen demos (griech.: Volk) nicht geben kann, wäre Deutschland (…) jetzt auch – horribile dictu – das Land ohne Demokratie.“ Trotzig mutet seine Abwandlung des berühmten Ausspruchs des ersten Reichspräsidenten Friedrich Ebert an: „Wenn der Tag kommt, an dem die Frage auftaucht, Deutschland oder eine verfehlte Grundgesetzinterpretation, dann werden wir Deutschland nicht wegen einer verfehlten Grundgesetzinterpretation zugrunde gehen lassen.“

Schlussbetrachtung

Was als „Kritische Anmerkungen zur neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ verfasst wurde, vermag trotz des tödlich-ernsten Kernes auch Aufbruchsstimmung zu verbreiten und liest sich auch wie ein Plädoyer für eine gemeinsame, selbstbestimmte Zukunft aller Deutschen.

Ob dergleichen zumindest in Westdeutschland noch konsensfähig ist, mag man zu recht in Zweifel ziehen, aber wer von uns möchte schon das verlieren, was 1989 mühsam gewonnen wurde? Die Vorstellung, ein Ethnostaat der Deutschen auf dem ehemaligen Gebiet der DDR könnte Träger und Beschützer des Grundgesetzes sein, mag aber wie so manch anderes, was heute wie eine Utopie klingt, befruchtend wirken. Bis dahin bleibt es nur, sich eingehender mit Artikel 20 Absatz 4 des GG auseinanderzusetzen und sich selbst die Gewissenfrage zu stellen.

Weiterführende Literatur

Thor von Waldstein – Wer schützt die Verfassung vor Karlsruhe

Thor von Waldstein – Wir Deutsche sind das Volk

Thor von Waldstein – Die entfesselte Freiheit