NPD-Verbotsverfahren: Eine Analyse

von | 18. Feb. 2017 | Philosophie & Theorie

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Verbotsverfahren – keine rechtskonforme Entscheidung nach Art. 21 II GG, sondern richterliche Rechtsetzung gegen Deutschland und den deutschen Nationalstaat

Verbot pseudo-„begründet“, aber nicht beschlossen

Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Januar 2017 sein Urteil verkündet, durch welches zwar die NPD selbst nicht für verfassungswidrig im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG erklärt wird, dafür aber ihr Bekenntnis zum deutschen Nationalstaat und zum Deutschen Volk im ethnischen Sinne. Die Charakterisierung des Eintretens der NPD für dieses authentische Volks- und Staatsverständnis des Grundgesetzes als verfassungswidrig – oder, da die Partei aus prozesstaktischen Gründen nicht verboten werden soll, als „verfassungsfeindlich“ – ist das zentrale Thema der Urteilsbegründung, das weitgehend deckungsgleich mit dem Schwerpunkt des Verbotsantrags des Bundesrates ist. Demgegenüber treten andere Vorwürfe im Verbotsantrag, wie „Wesensgleichheit mit dem Nationalsozialismus“, „Dominanzansprüche“ oder „einschüchterndes Verhalten“ in den Hintergrund. Als praktisch einziges, angeblich erfülltes und relevantes Kriterium für eine, allerdings nur potentielle Verfassungswidrigkeit der NPD wird eben das Eintreten für den ethnischen Volksbegriff und den Nationalstaat dargestellt. Dabei wird dieses sensationelle Verfassungswidrigkeitskriterium durch die Urteilsbegründung dem Art. 21 Abs. 2 GG erst neu hinzugefügt, offenbar im scharfen Widerspruch zum tatsächlichen Volks- und Staatsverständnis des Grundgesetzes, wie noch gezeigt werden soll.

Nichtverbot der NPD soll fragwürdige Rechtsetzung vor Nachprüfung bewahren

Es handelt sich also um eine richterliche Rechtsetzung, reines Richterrecht, das merkwürdigerweise für den konkreten Fall völlig überflüssig erscheint, da ja die NPD doch nicht verboten worden ist. Bei aller Zufriedenheit seitens der NPD selbst über das Nichtverbot an sich muss doch festgestellt werden, dass es auf reiner Willkür beruht. Man wollte die Partei offensichtlich nicht verbieten, weil dadurch eine Klage zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und somit ein möglicherweise jahrelanges Warten auf volle Rechtskraft des Urteils, am Ende vielleicht sogar die Zurückweisung durch den EGMR gedroht hätte. Da für die Verfassungsrichter die politisch weitreichende Rechtsetzung in der Urteilsbegründung offenbar wichtiger als das Verbot der NPD war, verzichteten sie auf letzteres. Um diese Entscheidung an irgendetwas im Gesetzestext aufhängen zu können, behaupten sie in der Urteilsbegründung, es gebe einen signifikanten Unterschied zwischen dem, was in Art. 20 Abs. 2 als „darauf ausgehen“ bezeichnet wird („Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen,(…)“) und dem in der Urteilsbegründung in Bezug auf die NPD verwendeten Begriff „anstreben“. Das ist zwar Unsinn, es widerspricht z.B. dem Duden, der beide Begriffe als synonym bezeichnet; siehe Abschnitt „KPD-Urteil beweist Willkürcharakter des NPD-Urteils“, weiter unten. Aber es erlaubt im vorliegenden Fall dem Gericht, per Rechtsetzung neue, also im Gesetz bisher nicht vorgesehene, aber für die Zukunft wünschenswerte Verbotstatbestände zu schaffen und diese der Partei zuzuordnen und gleichzeitig jedem Risiko einer Überprüfung des rechtstaatlich fragwürdigen Urteils einfach dadurch aus dem Weg zu gehen, dass die Partei wegen „Bedeutungslosigkeit“ doch nicht verboten wird.

Zweifelhafter Vorwand: angeblich fehlende Erfolgsaussichten der NPD

Wie schon erwähnt, ist das Nichtverbot für die NPD und ihre Mitglieder, Mandatsträger und sonstige Anhänger natürlich zunächst erfreulich. Trotzdem ist es wichtig, auf das wahre Motiv und die willkürliche Begründung hierfür hinzuweisen. Letztere kann man u.a. unter dem Aspekt beurteilen, dass die Partei noch während des laufenden Verbotsverfahrens in zwei Landtagen vertreten war, nämlich in Mecklenburg-Vorpommern bis 2016 und in Sachsen bis 2014, in beiden Fällen während zwei aufeinander folgender Legislaturperioden. Der dritte Einzug wurde – trotz der inzwischen erstarkten AfD – höchstwahrscheinlich in beiden Fällen wegen des laufenden Verbotsverfahrens und des ebenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit staatsgesteuerten „NSU“-Projekts verfehlt, in Sachsen nur hauchdünn, das heißt wegen ein paar hundert fehlender Stimmen. Im Urteil wird diese Landtagsarbeit der NPD damit abgetan, dass „die Antragsgegnerin (…) es in den mehr als fünf Jahrzehnten ihres Bestehens nicht vermocht [habe], dauerhaft in einem Landesparlament vertreten zu sein“. Das spricht angesichts der derzeitigen politischen Schnelllebigkeit Bände und muss nicht weiter kommentiert werden.

Nationalstaat und ethnischer Volksbegriff durch unzulässiges Richterrecht „verfassungswidrig“

Diese Fragen sind ohnehin verhältnismäßig unerheblich im Vergleich zur erwähnten Rechtsetzung durch das Bundesverfassungsgericht und deren Bewertung im Lichte des Volks- und Staatsverständisses des Grundgesetzes. Hierzu zunächst eine kurze Passage aus der mündlichen Urteilsbegründung des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und Vorsitzenden des Zweiten Senats des Gerichts, Andreas Voßkuhle:

Sie [die NPD] will die bestehende Verfassungsordnung durch ein, an einer ethnisch definierten Volksgemeinschaft ausgerichteten, autoritären Nationalstaat ersetzen.“ – Siehe ausführlicheres Zitat weiter unten.

Nationalstaatsvorwurf im Urteil verschämt versteckt, aber rechtlich wirksam

Hier fällt zunächst auf, dass das einschränkende Attribut autoritär in dieser Aussage jeder realen Grundlage entbehrt, so dass es lediglich der Vermeidung des sich sonst aufdrängenden (s.u.) Eindrucks völliger Absurdität dienen dürfte. Zwar äußern sich manche Redner der NPD, die persönlich sowohl unter extremer Ausgrenzung und unfairer Behandlung als auch unter kriminellen Angriffen politischer Gegner zu leiden haben,  ihrerseits verständlicherweise ebenfalls abfällig über gegnerische Parteien, sicherlich auch in pauschalisierender Form. Daraus lassen sich aber weder autoritäre Bestrebungen der NPD noch etwa Verächtlichmachungen der Parlamente „mit dem Ziel, ein Einparteiensystem zu etablieren“ ableiten (siehe Urteil, RdNr 543).  Nachweise für Derartiges sind nicht einmal ansatzweise im Urteilstext zu finden. Nicht einmal für eine etwaige Ablehnung des im Grundgesetz vorgesehenen parlamentarischen Systems als Regierungssystem seitens der NPD finden sich im Urteil Belege. Die Partei tritt zwar für mehr direkte Demokratie ein, verbindet dies aber eben nicht mit der Ablehnung des Parlamentarismus. – Das sei hier erwähnt, obwohl eine Ablehnung des Parlamentarismus nach herrschender Lehre im deutschen Verfassungsrecht ohnehin kein Kriterium für Verfassungswidrigkeit i.S.v. Art. 21 Abs. 2 wäre, was übrigens auch in der Urteilsbegründung festgestellt wird:

So vermag die Ablehnung des Parlamentarismus, wenn sie mit der Forderung nach dessen Ersetzung durch ein plebiszitäres System verbunden ist, den Vorwurf der Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu begründen (ebd.).

Der zitierte Satz aus der mündlichen Urteilsbegründung bedeutet also definitiv nicht, dass das Bundesverfassungsgericht nur einen „autoritären“ Nationalstaat für unzulässig erklärt. Es ächtet vielmehr den deutschen Nationalstaat schlechthin, und zwar den Nationalstaat, der vom, im ethnischen Sinne verstandenen Deutschen Volk legitimiert und dem Wohl dieses Volkes verpflichtet ist. Genauer gesagt: es erklärt politische Parteien, die darauf ausgehen, diesen Nationalstaat zu wahren, für verfassungswidrig. Ja, das Bundesverfassungsgericht unterstellt sogar, dass die Bundesrepublik Deutschland in Wirklichkeit gar kein Nationalstaat sei und nach dem Grundgesetz auch nicht sein könne. Denn das Gericht wirft ja der NPD vor, „die bestehende Verfassungsordnung“ durch einen Nationalstaat „austauschen“ zu wollen.

Das Wahrungsgebot der Präambel

Das erweckt nicht nur den Eindruck von Absurdität, sondern ist auch absurd – absurd verfassungswidrig! Denn das Grundgesetz schöpft in Wirklichkeit geradezu seine Ur-Legitimation als Verfassung einer „existentiellen Staatlichkeit“ des Deutschen Volkes (vgl. Leitbegriff Prof. Karl Albrecht Schachtschneiders) aus der Tatsache, dass es 1949 mit dem vorrangigen Ziel beschlossen wurde, die nationale und staatliche Einheit – also die nationalstaatliche Einheit – dieses Volkes nicht nur wiederherzustellen, sondern auf Dauer zu wahren, und dass dies in der Präambel auch ausdrücklich festgestellt wird: „Beseelt vom Willen, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinigten Europa dem Frieden in der Welt zu dienen (…), hat das Deutsche Volk dieses Grundgesetz beschlossen.“ – Dies ist das sogenannte Wahrungsgebot für den deutschen Nationalstaat, hier im Kontext wiedergegeben.

Wahrungsgebot und Europa-Bezug

Soweit die, als Zeichen des 1948-1949 zwingenden Einvernehmens mit den westlichen Besatzern und der Offenheit gegenüber einer von diesen gewünschten Westintegration eingefügten Worte über ein vereinigtes Europa als Aufgehen oder Integration Deutschlands in einem übernationalen Gebilde ausgelegt werden, steht diese Intention im schärfsten Widerspruch zum vorangestellten und damit höherrangigen Wahrungsgebot. Sie ist damit ausgeschlossen. Deswegen kann dieser Europa-Bezug „nur“ als die Definition eines Staatszieles der gleichberechtigten Existenz Deutschlands in einer, dem Frieden in der Welt dienenden Gemeinschaft souveräner europäischer Staaten verstanden werden, was natürlich ebenfalls keineswegs unbeachtlich ist.

Beachtlich ist auch der in diesem Kontext logische Umstand, dass eine etwaige Entfernung des Wahrungsgebotes aus der Präambel zu einer falschen, weil eben nicht authentischen, Auslegung des dann allein verbleibenden Europa-Bezuges führen könnte, und zwar dahingehend, dass tatsächlich ein Aufgehen Deutschlands in einer übernationalen Staatlichkeit gemeint sei. Siehe die Ausführungen unter „Streichung des Wahrungsgebotes verfassungswidrig“, weiter unten.

Wahrungsgebot als Verfassungsaufrag und Staatsziel

Direkt aus der Stellung des Wahrungsgebotes in der Präambel und aus dessen  Wortlaut ergibt sich, dass es sich um das eigentliche deutsche Motiv und zugleich die Legitimation für die Einführung des Grundgesetzes und darüber hinaus um das höchste Staatsziel und den wichtigsten Verfassungsauftrag der Bundesrepublik Deutschland handelt. Dass das Grundgesetz bei seiner Einführung 1949 in einem ganz besonderen Maße eine nationale Legitimation benötigte, erschließt sich aus der damaligen Besatzung und dem drohenden Zerfall Deutschlands. Da die Willensbildung weder unabhängig von den Besatzern noch unter Beteiligung aller Deutschen stattfand, konnte das Grundgesetz nur aus einer bedingungslosen Verpflichtung zur immerwährenden Wahrung der nationalen und staatlichen Einheit des Deutschen Volkes Legitimation schöpfen. Die Besatzer mussten sich darauf einlassen, weil sie sonst die damals relevanten, kompetenten, im Volk Ansehen genießenden und gleichzeitig im Gegensatz zum Nationalsozialismus stehenden deutschen Personenkreise nicht für den von ihnen angesichts der beginnenden Konfrontation mit der Sowjetunion gewünschten deutschen Weststaat gewonnen hätten. Letztlich lag es, entgegen ihren ursprünglichen Plänen mit Deutschland, auch in ihrem eigenen geopolitischen Interesse, einen gesamtdeutschen Anspruch der von ihnen kontrollierten westdeutschen Besatzungszonen zu fördern.

Vor diesem Hintergrund ist das Wahrungsgebot mit seiner Bestätigung und Ewigkeitsgarantie für den deutschen Nationalstaat ein Glückswurf der Geschichte und das (von deutscher Seite) authentischste Element des Grundgesetzes überhaupt. Sollte es dauerhaft verlorengehen oder missachtet werden, wäre dem inzwischen lediglich durch Zeitablauf zur Verfassung verstetigten Grundgesetz jegliche Legitimationsgrundlage entzogen.

Streichung des Wahrungsgebotes verfassungswidrig

Trotz dieser enormen existentiellen Bedeutung des Wahrungsgebotes für die Bundesrepublik Deutschland wurde dieses im Zusammenhang mit dem sogenannten Einigungsvertrag 1990 ersatzlos aus dem Grundgesetz gestrichen. Ohne vorerst darauf näher einzugehen, sei hier vorausgeschickt, dass diese Streichung nicht nur im Hinblick auf die oben skizzierte Genese des Wahrungsgebotes, sondern auch aufgrund der immanenten Systematik des Grundgesetzes ohne Wenn und Aber verfassungswidrig und damit null und nichtig ist. Der bedeutende Staatsrechtler Prof. Dr. Dietrich Murswiek stellt, ohne offenen politischen oder rechtswissenschaftlichen Widerspruch zu erregen, fest, dass die Präambel des Grundgesetzes nur dann verfassungskonform ausgelegt werden kann, wenn von der weiteren Gültigkeit des Wahrungsgebotes ausgegangen wird, s.u.. Im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum NPD-Verbotsverfahren und der in dessen Begründung enthaltenen Rechtsetzung spielt die Streichung insofern eine besondere Rolle, als unter der Prämisse ihrer von Prof. Murswiek festgestellten Verfassungswidrigkeit bzw. Nichtigkeit die Rechtsetzung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls verfassungswidrig ist.

Volk, Nation und Staat

Aber bevor auf diese Fragen näher eingegangen wird, soll hier der, dem Wahrungsgebot zugrunde liegende nationalstaatliche Gedanke an sich, dessen historische Bedeutung und dessen, in der BRD systematisch betriebener Niedergang, kurz behandelt werden. Das Wahrungsgebot fordert offensichtlich in zwei getrennten Hinsichten die Einheit des Volkes, nämlich hinsichtlich der nationalen, das heißt ethnischen, und der staatlichen, das heißt organisatorischen Einheit. Erstere erleichtert letztere, was z.B. daran ersichtlich ist, dass in Staaten ohne einheitliche Nation sogenanntes nation building i.d.R. eines der wichtigsten Staatsziele ist. Andererseits bildet letztere die organisatorische Form zum Schutz und zur existentiellen Wahrung ersterer, insbesondere zur Gewährung der mit der gewachsenen existentiellen Gemeinschaft einhergehenden individuellen Rechte, nach modernem Verständnis: der Menschenwürde, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Das war, natürlich in Abhängigkeit der jeweiligen entwicklungsbedingten Situation, grundsätzlich immer so, obgleich es in langen Zeiträumen von verschiedenen Herrschaftsstrukturen, wie Feudalismus, überregionaler Elitenherrschaft und Imperialismus, überlagert wurde. Mit der Aufklärung und der französischen Revolution wurde es aber im öffentlichen Bewusstsein der entstehenden Massengesellschaften stärker verankert, insbesondere in Frankreich, als Graf Mirabeau in der Nationalversammlung 1789 die Nation als unverletzlich und mit dem Volk bzw. dem Dritten Stand identisch erklärte, und als letzterer begann, im Namen der Nation Souveränität auszuüben; siehe z.B. Jenny Herrmann: „Mirabeau“, BoD, Norderstedt 2013. Dieser historische Impuls trug auch zur deutschen Nationalbewegung bei, die, genau wie die Revolution in Frankreich, zugleich eine soziale und demokratische Bewegung war.

Die Nation im oben genannten Sinne bezeichnet die geistig-materielle Einheit eines Volkes, welches wiederum aus einer kulturellen Entwicklung hervorgegangen ist. Die Ethnie – aus dem griechischen éthnos, Volk – ist nach dem Duden eine „Menschengruppe (insbesondere Stamm oder Volk) mit einheitlicher Kultur“. Volk und Nation bilden die tragende Grundlage eines Nationalstaates und werden gleichzeitig von diesem gesichert und geschützt. Dabei ist es zumindest im Deutschen völlig klar, dass im hier aktuellen Zusammenhang der Begriff Volk ausschließlich im ethnischen, historischen Entwicklungssinne zu verstehen ist, nicht als rein administrativer Volksbegriff, etwa im Sinne einer identitätslosen, kulturell undefinierbaren Migrationsgesellschaft von Menschen, deren wichtigste Gemeinsamkeit darin besteht, dass sie sich für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit im selben Verwaltungsgebiet befinden, wo sie behördlich erfasst, zusammengefasst und kontrolliert werden. Bevölkerungen letzteren Zuschnitts waren meist Objekte herrschaftlicher, häufig fremder Machtausübung, selten Subjekte eigener, selbstbestimmter Staatlichkeit. Diese ist vielmehr mit dem ethnischen Volksverständnis verbunden, der dem Nationalstaat zugrunde liegt.

Niedergang des grundgesetzlichen Staats- und Volkbegriffs. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Auf letzterem beruht eben das Grundgesetz. Spätestens seit dem Urteil im NPD-Verbotsverfahren ist aber unverkennbar, dass das Bundesverfassungsgericht bestrebt ist, eine neue herrschende Lehre im Verfassungsrecht durchzusetzen, bei der das ethnische Volksverständnis und der darauf beruhende Nationalstaat nicht nur nicht mehr dem staatlichen Leben zugrunde gelegt oder nicht mehr geduldet, sondern vielmehr geächtet werden sollen. Man kann eine entsprechende historische Parabel des systematisch herbeigeführten Niedergangs des grundgesetzlichen Volksbegriffs und Nationalstaatsgedankens verfolgen, der sich über einen Zeitraum von 30 Jahren, von 1987 bis 2017, erstreckt. Und zwar von der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1987, das Grundgesetz verpflichte zum Festhalten am Identitätskern des Deutschen Volkes, über die am 31.10.1990, wenige Wochen nach der Streichung des Wahrungsgebotes erfolgte Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, der Gesetzgeber müsse bei der Gestaltung des Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsrechts keinerlei Rücksicht auf den drei Jahre zuvor beschworenen Identitätskern nehmen, dann über die verschiedenen Bundesverfassungsgerichtsurteile zur EU und zur Währungspolitik, in denen die Bedeutung der nationalen Identität immer stärker negiert wurde, am deutlichsten im sogenannten Lissabon-Urteil (Juni 2009), bis hin zur aktuellen Feststellung des Gerichts in seinem Urteil vom 17.01.2017, das Bekenntnis einer politischen Partei zur Identität des Staatsvolkes, soweit dieses mit einem „ethnischen Volksbegriff“ einhergehe – was jedoch unvermeidbar sein dürfte –, sei sogar als Kriterium für die Verfassungswidrigkeit der betreffenden Partei zu werten.

An dieser Entwicklung an sich kann ebenso wenig Zweifel bestehen wie an der Tatsache, dass ihre, rein verfassungsrechtlich entscheidende Voraussetzung in jener verfassungswidrigen Entfernung des Wahrungsgebotes aus der Präambel des Grundgesetzes besteht, die im Zusammenhang mit dem Einigungsvertrag am 20.09.1990 vom Bundestag beschlossen wurde(1). Sie ist bis heute von der Rechtswissenschaft, bis auf wenige Ausnahmen, unkommentiert geblieben und wird dementsprechend von der Öffentlichkeit kaum beachtet. –  (1) Die Volkskammer nahm am selben Tag den Einigungsvertrag ebenfalls an. Für die darin enthaltenen Änderungen des Grundgesetzes lag aber die verfassungsändernde Kompetenz allein beim Bundestag. Die Volkskammer der gerade noch existierenden DDR ist lediglich unter Voraussetzung der vorgesehenen Grundgesetzänderungen dem Vertrag beigetreten. Das könnte, rein formal gesehen, im Zusammenhang mit einer, an sich zwingend gebotenen Rückgängigmachung der Streichung des Wahrungsgebotes als Problem angesehen werden, da ja die DDR – und somit auch die Volkskammer – nicht mehr existiert und deswegen dieser Änderung auch nicht zustimmen könnte. Es ist aber davon auszugehen, dass die Streichung damals von der Bundesregierung ausging, nicht von der DDR-Seite, und dass eine, eigentlich als Rückgängigmachung der verfassungswidrigen Streichung gedachte Wiedereinsetzung heute formell als Neueinsetzung vom Bundestag mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden könnte. – Siehe hierzu auch die, unter „Verfassungswidrigkeit der Streichung des Wahrungsgebots“ zitierten Ausführungen von Prof. Murswiek weiter unten, insbesondere den letzten Absatz. Prof. Murswiek stellt dort unterschwellig die Idee zur Diskussion, das Wahrungsgebot könnte, ohne formal wiedereingefügt zu werden, gewissermaßen als immanenter Bestandteil der Präambel angesehen und gewürdigt werden.

Urteil vom 17.01.2017 als Meilenstein der Nationalstaats-Demontage

Bei aller Bedeutung einer ganzen Reihe von nationalstaatsfeindlichen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere zu den verschiedenen EU- und Währungsverträgen, ist das Urteil vom 17.01.2017 im gewissen Sinne die bisher gravierendste Folge dieser Streichung, denn es stellt offenbar den Versuch dar, das Volks- und Staatsverständnis des Grundgesetzes durch Rechtsetzung ins Gegenteil zu verkehren. Möglicherweise geschieht dies als Vorbereitung für geplante weitere Integrationsstufen im Rahmen der EU-Kernländer oder für spektakuläre Masseneinwanderungsaktionen. Erstere stehen heute wegen der Angst vor einem bevorstehenden Zusammenbruch der EU auf der politischen Agenda der Bundesregierung und der politischen Klasse der BRD. Letztere sind schon länger geplant und zum Teil umgesetzt. Sie sind aus der Sicht der Herrschenden notwendig, um die weltökonomischen und binnenökonomischen (sozioökonomischen) Folgen des politisch verursachten und zu verantwortenden demographischen Niedergangs der deutschen Bevölkerung zu kaschieren.

Folgen für die AfD

Durch seine Ächtung des Eintretens für den auf dem ethnischen Volksbegriff basierenden Nationalstaat als verfassungswidrig könnte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Verbotsverfahren durch seine Auslegung als „geltendes Verfassungsrecht“ den parteipolitischen Widerstand gegen die geplanten Maßnahmen erfolgreich lähmen. So könnte etwa die AfD dermaßen unter Druck gesetzt werden, dass sie aus Angst vor repressiven Maßnahmen („Beobachtung“ durch den Verfassungsschutz etc.) jedes nationalkonservative Profil zugunsten von oberflächlichen, rein „populistischen“ Positionen aufgibt, die allerdings auf Dauer an Attraktivität verlieren werden und schon kurzfristig innerhalb der Partei zu Unzufriedenheit und Spaltung führen dürften. Hierfür gibt es bereits deutliche Anzeichen. Aktuell hat z.B. der angehende Kanzlerkandidat und Parteivorsitzende der SPD, Martin Schulz, ein Verbot der AfD gefordert. Ungefähr gleichzeitig hat der Parteivorstand der AfD ein Parteiausschlussverfahren gegen den Thüringer Landesvorsitzenden, Björn Höcke, eingeleitet und bekanntgegeben. Höcke vertritt bekanntlich eine ausgeprägte nationalkonservative Position innerhalb der AfD und wird deswegen von Gegnern der Partei besonders scharf angegriffen. Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Initiative von Martin Schulz als auch das Parteiausschlussverfahren gegen Björn Höcke einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.2017 hat.

Mit dem Bundesverfassungsgericht Klartext reden!

Da es sich also, zusammenfassend, bei diesem Urteil um einen entscheidenden verfassungsrechtlichen Schritt zur endgültigen Auflösung des deutschen Nationalstaates handelt, der schon in nächster Zeit schwerwiegende rechtliche und politische Konsequenzen haben dürfte und zudem rechtlich mehr als nur fragwürdig ist, wodurch er eine offene Angriffsfläche bietet, scheint jetzt der Zeitpunkt gekommen zu sein, dem Bundesverfassungsgericht mit aller sachlich gebotenen Härte entgegenzutreten. Man muss dem Gericht deutlich vorhalten, dass es ein fataler Fehler war, bei der Urteilsfindung, insbesondere im Rahmen der, besonders große Wirkung entfaltenden Urteilsbegründung, das noch gültige Wahrungsgebot wegen dessen bekanntermaßen verfassungswidriger Streichung zu ignorieren. Der Umstand, dass der Wahrungsauftrag in der mit negativen Feststellungen zum Nationalstaat gespickten Urteilsbegründung an keiner Stelle erwähnt wird, ist mehr als bemerkenswert. Das Verdikt gegen das Bekenntnis zum ethnischen Volksbegriff und zum darauf gegründeten Deutschen Nationalstaat – also der Kern der rechtsetzenden Begründung des Urteils vom 17.01.2017 – wäre ohne den offensichtlichen Verfassungsbruch der Streichung des Wahrungsgebotes nicht einmal diskutabel gewesen.

Mögliche schwere Rechtsverletzung durch das Bundesverfassungsgericht

Das alles impliziert einen Vorwurf gegen das Bundesverfassungsgericht wegen möglicher schwerer Rechtsverletzung. Die Grundlage dieses Vorwurfs ist die Verfassungswidrigkeit und damit Nichtigkeit der Streichung des Wahrungsgebotes in der Präambel des Grundgesetzes. Denn wenn das Wahrungsgebot nicht als gestrichen gälte, könnte das Bekenntnis zum Nationalstaat und zum ethnischen Volksbegriff nicht einmal irrtümlich als verfassungswidrig erklärt werden.

Die eigentliche Rechtsverletzung durch das Bundesverfassungsgericht besteht darin, das, trotz Streichung, nach wie vor gültige Wahrungsgebot ignoriert zu haben und dadurch eine Auslegung des Grundgesetzes entwickelt und genutzt zu haben, durch welche es in mehreren höchstrichterlichen Urteilen zur Hintanstellung der Wahrung des Identitätskerns des Deutschen Volkes und im Urteil vom 17.01.2017 zur Ächtung des Bekenntnisses zum Nationalstaat und zum ethnischen Volksbegriff gekommen ist.

Verfassungswidrigkeit der Streichung des Wahrungsgebots

Das Wahrungsgebot – und damit auch dessen Streichung – „berührt“ die Bedeutung des Wortes Volk in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG („Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“), so dass die Streichung unzweifelhaft gegen die „Ewigkeitsgarantie“ verstößt (Art. 79 Abs. 3 GG: „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche (…) die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“). –  Siehe hierzu auch die Ausführungen zu Norbert Lammert weiter unten, insbesondere den letzten Absatz. – Die Streichung ist also schon aus dem eben genannten Grund offensichtlich verfassungswidrig und somit null und nichtig. Der Staatsrechtsprofessor Dietrich Murswiek hat in einem Rechtsgutachten die Verfassungswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der Streichung wie folgt begründet:

Das Wiedervereinigungsgebot ist mit der Wiedervereinigung obsolet geworden. Deshalb wurde im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung die Präambel geändert (…). Nicht obsolet war jedoch das ‚Wahrungsgebot’ geworden, also das Gebot, die nationale und staatliche Einheit zu bewahren und alles zu unterlassen, was die Existenz Deutschlands als selbständigen souveränen Staates zunichte machen würde. Zwar wurde die oben zitierte Formulierung des Präambeltextes, die das Wahrungsgebot zum Ausdruck bringt, durch das Zustimmungsgesetz zum Einigungsvertrag ebenso aufgehoben wie diejenigen Formulierungen, die zu einer aktiven Wiedervereinigungspolitik verpflichteten. Jedoch war nach der klaren Regelungsintention des verfassungsändernden Gesetzgebers damit nicht beabsichtigt, das Wahrungsgebot zu tilgen. Die Abschaffung des Wahrungsgebotes wäre – wenn sie denn beabsichtigt gewesen wäre – verfassungswidrig gewesen, weil sie die Grenzen der Verfassungsänderung überschritten hätte. Sofern man nicht schon die Textänderung der Präambel als solche für verfassungswidrig hält, muß die Präambel daher verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß das Wahrungsgebot nach wie vor gilt.“ Siehe: „Der Vertrag von Lissabon und das Grundgesetz, Rechtsgutachten über die Zulässigkeit und Begründetheit verfassungsrechtlicher Rechtbehelfe gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon und die deutsche Begleitgesetzgebung“, vorgelegt von Prof. Dr. Dietrich Murswiek, o. Professor für Staats- Verwaltungs- und Völkerrecht am Institut für öffentliches Recht der Universität Freiburg, im Auftrag von Dr. Peter Gauweiler MdB; Seite 31; von folgender Web-Site herunterzuladen: https://www.yumpu.com/de/document/view/25253470/der-vertrag-von-lissabon-und-das-grundgesetz-dr-peter-gauweiler/37

Prof. Murswiek, der, soweit bekannt, in dieser Frage als Rechtswissenschaftler bisher unwidersprochen geblieben ist, begründet die Verfassungswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der Streichung des Wahrungsgebotes mit den ungeschriebenen Grenzen, die für jene Verfassungsänderungen gelten, die sich auf subjektive Bekundungen des Verfassungsgebers, z.B. eben in der Präambel, beziehen, etwa auf Legitimationsgrundlagen oder Staatsziele, die Herkunft, Sinn und Aufgabe der Verfassung im Ganzen beschreiben. In seinem Vortrag „Ungeschriebene Ewigkeitsgarantien in Verfassungen“ (Ankara, 10.11.2008) hat er diese Argumente noch deutlicher aufgezeigt. Der Vortrag ist vom Server der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Institut für öffentliches Recht, herunterzuladen; siehe: http://www.jura.uni-Freiburg.de/institute/ioeffr3/forschung/papers.php.

Allerdings argumentiert Prof. Murswiek nicht mit dem, aus der Sicht des Verfassers dieser Zeilen ebenso gravierenden Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG, obwohl dieser einfacher und klarer belegbar zu sein scheint als der Verstoß gegen ungeschriebene Ewigkeitsgarantien. Prof. Murswiek  folgt auch einer Sprachregelung, nach welcher die Streichung ein Versehen gewesen sei, und heute über die ununterbrochene Gültigkeit des Wahrungsgebotes allgemeiner Konsens bestehe.

Streichung des Wahrungsgebotes: Norbert Lammert als Kronzeuge für die Verfassungswidrigkeit

Das erscheint dem Verfasser dieses Beitrages aber als äußerst zweifelhaft, und zwar nicht zuletzt deswegen, weil er am 25.02.2013 als Teilnehmer einer Fachtagung der Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer im Haus des Bundesrates in Berlin aus dem Munde des protokollarisch zweiten Mann im Staate, Bundestagspräsident Norbert Lammert, genau das Gegenteil gehört hat.

Norbert Lammert hielt auf dieser Tagung einen Einführungsvortrag mit dem Titel „Brauchen wir eine neue Verfassung? – Zur Zukunftsfähigkeit des Grundgesetzes“. Darin äußerte er sich u.a. sinngemäß wie folgt:

Es gibt keine einzige Stelle im Grundgesetz, wo gefordert werde, dass Deutschland ein souveräner Nationalstaat sein müsse.

In der Diskussion nach dem Vortrag hielt der Verfasser (dieses Beitrages) dem Vortragenden vor, dass das verfassungswidrig gestrichene und somit noch gültige Wahrungsgebot der Präambel doch dessen Äußerung entgegenstehe. Denn das Gebot fordere die Wahrung der nationalen und staatlichen Einheit, also der nationalstaatlichen Einheit, und diese sei ohne Souveränität nicht möglich. Als Norbert Lammert trotzdem darauf bestand, dass die Präambel eine solche Forderung nicht enthalte, fragte ihn der Verfasser, auf welche Version der Präambel er sich beziehe. Seine Antwort lautete: „die jetzige“.

Norbert Lammert ist promovierter Politikwissenschaftler und Honorarprofessor. Zum Zeitpunkt der Beratung und Abstimmung über den Einigungsvertrag war er als Staatssekretär im Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft Mitglied der Bundesregierung. Ist es vorstellbar, dass sich ein solcher Mann in einem verfassungsrechtlichen Vortrag auf einer verfassungsrechtlichen Tagung vor zahlreichen hochrangigen Staatsrechtlern zu der Behauptung versteigt, das Grundgesetz enthalte an keiner einzigen Stelle eine Forderung nach der souveränen Nationalstaatlichkeit Deutschlands, ohne sich sicher zu sein, dass in der politischen Klasse und unter den, dieser nahestehenden Staatsrechtlern darüber weitgehende Einigkeit besteht, die Streichung des Wahrungsgebotes 1990 nicht in Zweifel zu ziehen ? – Wohl kaum!

Die Äußerungen von Norbert Lammert stehen im direkten Widerspruch zur Aussage Prof. Murswieks, das Wahrungsgebot sollte nach der Intention des verfassungsändernden Gesetzgebers, d.h. des Bundestags (dessen Präsident Norbert Lammert derzeit ist!), nicht gestrichen werden. Da Prof. Murswiek seine Äußerung belegen kann, ist es am naheliegendsten, den Widerspruch damit zu erklären, dass Norbert Lammert und der weit überwiegende Teil der Verfassungsrechtler stillschweigend an einem Konsens beteiligt sind, die an sich unstreitig verfassungswidrige Streichung nicht in Frage zu stellen. Ein solcher Konsens ist wiederum am ehesten denkbar, wenn zumindest aus der Sicht der führenden Politiker die Streichung gar kein Irrtum war, sondern vielmehr eine absichtliche Verfassungsänderung – ein absichtlicher Verfassungsbruch! –, z.B. um der damals schon geplanten Europäischen Union, insbesondere Währungsunion, den Weg am deutschen Verfassungsrecht vorbei zu ebnen. Es ist auch denkbar, dass fremde Regierungen oder internationale Kräfte die Streichung nahegelegt haben.

Ein wichtiger Aspekt der Äußerungen Lammerts ist folgender: Durch die zitierten Äußerungen eines so prominenten Politikers wie Lammert, Mitglied des Präsidiums der CDU, z.Z. der stärksten Regierungspartei, Bundestagspräsident und zweiter Mann im Staate, kann es als erwiesen gelten, dass durch die Streichung des Wahrungsgebotes in der Präambel des Grundgesetzes die Staatsführung zu der Meinung gelangt ist, es bestehe keine unbedingte verfassungsrechtliche Notwendigkeit mehr, den Status der Bundesrepublik Deutschland als souveränen Nationalstaat zu wahren. Diese Meinung hat einen entscheidenden Einfluss auf Art. 20 GG, insbesondere auf den Grundsatz der Volkssouveränität („Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“) und das davon abgeleitete Legitimationskettenprinzip (Alle Bestimmungen mit Gesetzeskraft müssen zumindest indirekt zu 100 Prozent auf die deutschen Wähler zurückzuführen sein). Dadurch ist wiederum klar, dass die Streichung des Wahrungsgebotes die Grundsätze des Art. 20 GG zumindest „berührt“ und somit nach Art. 79 Abs. 3 GG verfassungswidrig ist.

Streichung des Wahrungsgebotes: Wolfgang Schäuble als Kronzeuge für die Verfassungswidrigkeit

Einen interessanten indirekten Hinweis auf die Richtigkeit der rein verfassungsrechtlichen Feststellung von Prof. Murswiek und zugleich die Fragwürdigkeit seiner Annahme bezüglich eines Irrtums gibt ein Buch von Wolfgang Schäuble, in dem dieser die Verhandlungen zum Einigungsvertrag 1990 schildert, bei denen er selbst Verhandlungsführer von Seiten der Bundesrepublik war. Der Verhandlungsführer der DDR-Seite war der spätere Verkehrsminister Günther Krause. Das Buch erwähnt mit keinem Wort die Streichung des Wahrungsgebotes. Das erscheint bei einem beabsichtigten Verfassungsbruch, über den politischer Konsens besteht, durchaus rational, nicht jedoch bei einem Irrtum. Denn im letzteren Fall – und bei der spektakulären verfassungsrechtlichen Bedeutung der Streichung – wäre es angesichts der fast sicheren späteren Aufdeckung töricht, in einem Buch für die Nachwelt den Mantel des Schweigens darüber zu hüllen, oder aber das Buch überhaupt zu schreiben. – Siehe Wolfgang Schäuble: „Der Vertrag. Wie ich über die deutsche Einheit verhandelte“, DVA, Ausgabe 1991, ISBN-10: 3421066051.

Nicht-Berücksichtigung des Wahrungsgebotes rechtswidrig

Das Bundesverfassungsgericht ist verpflichtet, eine zuvor nicht geprüfte Grundgesetzänderung auf Verfassungskonformität zu prüfen, sofern sie im positiven oder negativen Sinne für eine anstehende Entscheidung von ausschlaggebender Bedeutung sein könnte. Nichts deutet aber darauf hin, dass eine solche anlassbezogene Prüfung unternommen worden ist. Eine, für eine nicht-anlassbezogene Prüfung erforderliche abstrakte Normenkontrolleklage hat es, soweit bekannt, ebenfalls nicht gegeben. Es wäre aber absurd, dem Umstand, dass die zuständigen Staatsorgane naturgemäß kein Interesse daran haben, ihre eigenen Verfassungsbrüche feststellen zu lassen, so zu interpretieren, als ob er das Bundesverfassungsgericht von der Pflicht entheben würde, die Änderung spätestens dann zu prüfen, wenn sie für ein späteres, folgenschweres Urteil entscheidungsrelevant sein könnte. Das gilt umso mehr, da die Streichung des Wahrheitsgebots offensichtlich und gemäß Feststellung von Prof. Murswiek auch offenkundig verfassungswidrig ist.

Weitere Ausführungen von Andreas Voßkuhle in der mündlichen Urteilsverkündung

Zum Schluss sei hier zu Dokumentationszwecken und wegen einiger bemerkenswerter Äußerungen ein etwas längerer Ausschnitt aus der mündlichen Urteilsbegründung Andreas Voßkuhles vom 17.01.2017 wiedergegeben:

 „DIE ANTRÄGE DES ANTRAGSTELLERS [auf Auflösung und Verbot der NPD] WERDEN ZURÜCKGEWIESEN. (…)  Meine Damen und Herren, das Ergebnis des Verfahrens mag der eine oder andere als irritierend empfinden, weil für den Senat außer Zweifel steht, dass die Antragsgegnerin nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt. Sie will die bestehende Verfassungsordnung durch ein, an einer ethnisch definierten Volksgemeinschaft ausgerichteten, autoritären Nationalstaat ersetzen. Ihr politisches Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die dieser ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören und ist mit dem Demokratieprinzip unvereinbar. (…) Anders als im KPD-Urteil kommt nach Auffassung des Senats ein Parteiverbot nur in Betracht, wenn eine Partei über hinreichende Wirkungsmöglichkeiten verfügt, die ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheinen lassen, und wenn sie von diesen Wirkungsmöglichkeiten auch Gebrauch macht. Das ist bei der NPD nicht der Fall, sodass sie trotz verfassungsfeindlicher Gesinnung grundsätzlich weiterhin das Parteiprivileg für sich in Anspruch nehmen kann. Ob in einer solchen Situation auch andere Reaktionsmöglichkeiten sinnvoll sind, wie zum Beispiel der Entzug der staatlichen Finanzierung, hat nicht das Bundesverfassungsgericht, sondern der verfassungsändernde Gesetzgeber zu entscheiden.

Meine Damen und Herren, es wäre verfehlt, Wert und Bedeutung des Verfahrens allein vom konkreten Ergebnis her zu beurteilen. Sein Ertrag reicht deutlich weiter. (…) Anlass dazu boten (…) auch einige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Zweifel, ob das im Grundgesetz vorgesehene Parteiverbotsverfahren mit den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist, bestehen nach Auffassung des Senats nun nicht mehr. Vor diesem Hintergrund können die Erfolgschancen etwaiger künftiger Parteiverbotsverfahren sehr viel besser eingeschätzt werden. Sie dürften auch sehr viel zügiger durchführbar sein. Das gilt für die Seite der Antragsteller wie für das Gericht. Die Bundesrepublik Deutschland als wehrhafte Demokratie wird sich weiterhin ihrer ernsthaften Verfassungsfeinde wirksam erwehren können.

Hierzu folgende Hinweise:

Voßkuhle räumt manipulativen und rechtsetzenden Charakter des Urteils ein

Man achte zunächst auf den seltsamen, gewissermaßen beschwichtigenden Tonfall des Bundesverfassungsgerichtspräsidenten!  Er bittet quasi die anwesende Politprominenz um Entschuldigung, weil die rechtsetzenden Feststellungen zur angeblichen Verfassungswidrigkeit des Eintretens für den Nationalstaat und des Deutschen Volkes im ethnischen Sinne zwar in der Urteilsbegründung enthalten sind, wie vom Bundesrat gewünscht, jedoch nicht zu dem beantragten Verbot der NPD geführt haben. Erläuternd erklärt er, dass dies „einige[n] Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte“ (EGMR) geschuldet sei, dass aber nunmehr, nach dem Nichtverbot der NPD, die Gefahr einer etwaigen Zurückweisung durch den EGMR gebannt sei. Danach weist Voßkuhle, ebenfalls beschwichtigend, darauf hin, dass es verfehlt wäre, „Wert und Bedeutung des Verfahrens allein vom konkreten Ergebnis her zu beurteilen. Sein Ertrag reicht deutlich weiter.“ Damit will er offenbar sagen, dass das Nichtverbot der NPD erstens ein relativ unwichtiger Teil des Ergebnisses sei, zweitens dass es ausschließlich dem Schutz der in der Urteilsbegründung enthaltenen rechtsetzenden Feststellungen vor Zurückweisung durch den EGMR diene.

KPD-Urteil beweist Willkürcharakter des NPD-Urteils

Der Willkürcharakter des vom Motiv her soweit einleuchtenden Verzichts des Bundesverfassungsgerichts auf ein Verbot der NPD, bzw. auf die formale Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei, wird nicht zuletzt durch den Hinweis auf das KPD-Urteil deutlich. Zu diesem Hinweis ist das Bundesverfassungsgericht nach allgemeinen Grundsätzen der Rechtsprechung dann verpflichtet, wenn es deutlich – im vorliegenden Fall sogar diametral! – von einem früheren Urteil des Gerichts abweicht. Dies geschieht in der schriftlichen Urteilsbegründung mit folgenden Ausführungen: „Ein Parteiverbot kommt vielmehr nur in Betracht, wenn eine Partei über hinreichende Wirkungsmöglichkeiten verfügt, die ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheinen lassen, und wenn sie von diesen Wirkungsmöglichkeiten auch Gebrauch macht. Ist dies nicht der Fall, fehlt es an einem „Darauf Ausgehen“ im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG. An der hiervon abweichenden Definition im KPD-Urteil, nach der es einem Parteiverbot nicht entgegenstehe, wenn für die Partei nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen können (vgl. BVerfGE 5, 85 <143>), hält der Senat nicht fest.“  (RdNR 586 im Urteil vom 17.01.2017)

Dabei ist es – auch ohne Kenntnis des tatsächlichen Motivs für die Abweichung vom früheren Urteil – offensichtlich, dass die Interpretation des Wortlauts von Art. 21 Abs. 2 im KPD-Urteil korrekt, im Urteil zum NPD-Verbotsverfahren hingegen haarsträubend falsch ist. Denn, wie schon zuvor festgestellt, die penetrante Unterscheidung zwischen anstreben und darauf ausgehen ist eine beinahe klassische, willkürliche Rabulistik, eine Wortklauberei, deren Haltlosigkeit man durch Konsultation des Dudens leicht feststellen kann:

Synonyme für „ausgehen“ im Sinne von „darauf ausgehen“ (Quelle: Online-Duden)

abzielen, anlegen, ansteuern, anstreben, anvisieren, anzielen, aus sein auf, beabsichtigen, bezwecken, den Zweck haben/verfolgen, es abgesehen haben auf, gerichtet sein auf, hinsteuern, hinzielen, streben, wollen, zielen, zum Ziel haben; (gehoben) erstreben, sinnen, trachten, zu erlangen/zu erreichen suchen; (bildungssprachlich) intendieren; (umgangssprachlich) hinauswollen auf

Siehe: http://www.duden.de/rechtschreibung/ausgehen

Entzug der NPD-Parteifinanzierung. Fordert Voßkuhle zum Verfassungsbruch auf?

Eine weitere interessante Äußerung von Bundesverfassungsgerichts-Präsident Voßkuhle in der mündlichen Urteilsbegründung bezieht sich auf die Parteifinanzierung, die man offenbar nach seiner Auffassung der NPD entziehen dürfe: „Ob in einer solchen Situation [des Nichtverbots der NPD] auch andere Reaktionsmöglichkeiten sinnvoll sind, wie zum Beispiel der Entzug der staatlichen Finanzierung, hat nicht das Bundesverfassungsgericht, sondern der verfassungsändernde Gesetzgeber zu entscheiden.

Es ist nicht erkennbar, wer Voßkuhle danach gefragt hat, ob der NPD die Parteifinanzierung entzogen werden darf. Wie er selbst sehr richtig sagt, war es im gegebenen Zusammenhang auch nicht seine Aufgabe, darüber zu befinden. Rein formell hat er es auch nicht. Aber seine  spontane, anlasslose Feststellung, der verfassungsändernde Gesetzgeber habe die Aufgabe, darüber zu entscheiden, könnte als Signal verstanden werden, das Bundesverfassungsgericht hätte gegen einen Entzug der Parteifinanzierung der NPD nichts einzuwenden. Wenn der hohe Richter dies gemeint haben sollte – und was könnte er sonst gemeint haben? – wäre dies schon deswegen eine Ungeheuerlichkeit, weil er bei der Urteilsverkündung praktisch die Entscheidung des Gerichts in einem ganz anderen, weder urteilsrelevanten, noch anhängigen, noch sonst irgendwie im Raum stehenden, zudem verfassungsrechtlich sicherlich nicht ganz einfachen Fall bekannt gegeben hätte. Im Übrigen würde gegen eine Verfassungsänderung zum Entzug der Parteifinanzierung der NPD mit Sicherheit kein zuständiges Staatsorgan eine abstrakte Normenkontrollklage einreichen. Das heißt, der Gerichtspräsident kündigte ungefragt an, wie das Gericht im Falle einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde der NPD – oder, besser gesagt, eines, sich in seinen Grundrechten verletzten NPD-Mitglieds –entscheiden würde. – Ob dieses Verhalten mit der hohen Kompetenz und vor allem mit der Würde des Bundesverfassungsgerichts vereinbar ist, darf bezweifelt werden.

Der schwerwiegendste Einwand gegen die unerwartete Äußerung des Bundesverfassungsgerichtspräsidenten bezieht sich aber auf die Rechtsfrage selbst, zu der sich der Präsident so leichtsinnig äußerte. Denn einerseits sind die Parteien bzw. die in ihnen tätigen Bürgerinnen und Bürger durch Art. 21 Abs. 1 aufgefordert, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Sie erfüllen damit einen Verfassungsauftrag und erhalten auf dieser Grundlage nach einem bestimmten Schlüssel finanzielle Zuwendungen des Staates. Andererseits darf gemäß Art. 3 Abs. 3 GG niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Wenn die NPD nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG verboten ist, gibt es auch keinen rechtlich relevanten Tatbestand der „Verfassungsfeindlichkeit“ o.ä., denn dafür fehlt jede Rechtsgrundlage. Es liegt also auch kein rechtlich relevanter Ausnahmetatbestand vor, der die Ungleichbehandlung der NPD bzw. ihrer Mitglieder durch einen Entzug der Parteifinanzierung begründen könnte. Damit ist klar, dass der Entzug einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 3 GG bedeuten würde. Er würde aber auch eine Subventionierung aller anderen Parteien zuungunsten der NPD bedeuten, und zwar auf Steuerzahlerkosten, also auch auf Kosten der NPD-Anhänger. Dadurch würden diese einer weiteren verfassungswidrigen Ungleichbehandlung unterworfen werden. – Wie der höchste Richter der Republik dazu kommt, ungefragt dies alles für rechtens zu halten, dürfte sein Geheimnis bleiben. Auch wenn man nicht so weit geht, ihm eine klammheimliche Aufforderung zum Verfassungsbruch vorzuwerfen, so muss man sich doch langsam fragen, welche Maßstäbe für dieses Gericht noch gelten.

Schlussworte Voßkuhles. Welcher künftigen „Verfassungsfeinde“ will er sich erwehren?

Als passende Abrundung dieser Stellungnahme sei schließlich der letzte Satz in der mündlichen Urteilsbegründung von Andreas Voßkuhle zitiert:

Die Bundesrepublik Deutschland als wehrhafte Demokratie wird sich weiterhin ihrer ernsthaften Verfassungsfeinde wirksam erwehren können.

Welche „ernsthaften Verfassungsfeinde“ meint der Richter damit? Nach dem vordergründigen Scheitern des Verbotsantrags gegen die NPD und nachdem die im Urteil vom 17.01.2017 enthaltene Rechtsetzung dementsprechend nur in anderen, künftigen Fällen zum Tragen kommen kann, ist diese Frage durchaus berechtigt. Denn die NPD vertritt ja tatsächlich eine, dem historisch gewachsenen Volk, also dem Volk im ethnischen Sinne, und dem Nationalstaat verpflichtete Politik, und zwar in ganz besonderem Maße. Offenbar haben aber die Verfassungsrichter bzw. die entsprechenden politischen Kreise eher sogenannte populistische Parteien im Blick, Parteien, die, entsprechend einem globalen Trend, akute existentielle Probleme und berechtige Ängste der Bevölkerung adressieren und damit kurzfristig spektakuläre Erfolge erzielen. Derzeit kommt in Deutschland v.a. die AfD dafür in Frage. Der kurzfristige Sinn und Zweck der Rechtsetzung scheint darin zu bestehen, v.a. diese Partei davon abzuhalten, sich in nationalkonservative Richtung weiter zu entwickeln, oder aber, falls dies nicht gelingt, sie durch Repression oder Verbot zu stoppen. Darauf scheint das neue Verbotskriterium genau abgestimmt zu sein, denn es setzt den Fokus nicht mehr auf vermeintlich nationalsozialistische oder totalitäre Tendenzen, sondern eben gerade auf nationalkonservative Ideen. Das Kalkül scheint darauf hinauszulaufen, dass sich die AfD aus Angst vor Repression von einer bewussten und durchdachten, nicht bloß populistischen nationalkonservativen Politik abwendet, dadurch an Attraktivität verliert und sich entweder zu einer harmlosen „normalen“ Partei entwickelt, oder aber an noch verstärkter Repression und/oder inneren Spannungen scheitert.

Es wurde schon darauf hingewiesen, dass u.a. der angehende Kanzlerkandidat und Parteivorsitzende der SPD, Martin Schulz, und der Parteivorstand der AfD die neuen Signale aus Karlsruhe verstanden zu haben scheinen. Der eine ist offenbar schon tätig geworden, um daraus eine Strategie zu entwickeln, mit der er den parteipolitischen Gegner diskreditieren, einschüchtern oder gar verbieten lassen kann. Der andere, also der anvisierte politische Gegner, bereitet sich seinerseits auf solche Angriffe der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ermutigten Mitglieder der herrschenden politischen Klasse vor und verursacht dadurch vor laufender Kamera erhebliche innere Spannungen in der eigenen Partei, genau wie das Kalkül der anderen Seite vorsieht.

Die Frage, was dies alles mit Rechtsstaat oder einer freiheitlichen Demokratie zu tun habe, beantwortet sich von selbst: NICHTS!

Das ist schlimm genug. Die wirklich akut wichtige, ja überlebenswichtige Frage lautet aber:

WIE KANN SICH TROTZ DIESES OFFENSICHTLICHEN UNRECHTS EINE DRINGEND NOTWENDIGE NATIONALE OPPOSITION IN DEUTSCHLAND FORMIEREN UND HALTEN, UM DIE DROHENDEN GEFAHREN DES SOUVERÄNITÄTS- UND DEMOKRATIEABBAUS, DES SOZIALEN VERFALLS, DES VOLKSTODES BEI GLEICHZEITIGER MASSENHAFTER ÜBERFREMDUNG UND SCHLIESSLICH DES UNTERGANGS DER DEUTSCHEN NATION ABZUWENDEN?