»Beobachtung« der AfD durch den Verfassungsschutz

von | 04. Jan. 2020 | Philosophie & Theorie

Diese »Beobachtung« – hier in Anführungszeichen gesetzt, da erfahrungsgemäß eher eine rechtswidrige Bearbeitung als eine Beobachtung gemeint sein dürfte – wird durch die gezielte Verfälschung des Grundgesetzes erst ermöglicht. Die von den Richtern am Bundesverfassungsgericht geduldeten und durch illegale richterliche Rechtsetzung weiterentwickelten Grundgesetzfälschungen des verfassungsändernden Gesetzgebers dienen zwar perspektivisch v. a. der Beseitigung des deutschen Nationalstaates, aber auch, nach den jahrzehntelangen Erfahrungen mit der staatlichen Unterdrückung des Nationalen Deutschlands zu urteilen, zur gezielten Ausschaltung der nationalpolitischen Opposition gegen eben diese hochverräterische Agenda zur Abschaffung Deutschlands.

 

Gezielte Drohungen gegen die AfD vor dem Parteitag im November 2019

 

Unmittelbar vor der richtungsweisenden Neuwahl des AfD-Bundesvorstandes auf dem Parteitag in Braunschweig machte eine bestimmte Art von Schlagzeilen in den Staats- und Konzernmedien der BRD die Runde. Bei Tagesschau.de liest sie sich z. B. wie folgt: »Verfassungsschutz Beobachtung der AfD rückt näher«. Die Zeit titelt »Beobachtung der AfD durch Verfassungsschutz „höchst wahrscheinlich“« und bei t-online heißt es: »Verfassungsschutz prüft offizielle Beobachtung der AfD«.

Die Berichte, die sich alle auf eine aktuelle Recherche des sogenannten Rechercheverbundes aus Süddeutscher Zeitung, NDR und WDR stützen, sollten offenbar die Delegierten des AfD-Parteitages vor der Wahl eines allzu nationalkonservativen Parteivorstandes warnen, insbesondere eines Vorstandes unter maßgeblichem Einfluss des nationalkonservativen »Flügels« unter AfD-Politikern wie Björn Höcke und Andreas Kalbitz. Der Wahlausgang zeigt nun, dass dies eher nicht gelungen ist.[1] Trotzdem ist der Umstand, dass sich ein Kartell aus Staats- und Konzernmedien gezielt zur Verhinderung einer Stärkung der nationalpolitischen Kräfte in der AfD einsetzt von außerordentlicher Bedeutung, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass dies nur aufgrund einer engen Zusammenarbeit der Medien mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) geschehen konnte.

Die an die Parteitagsdelegierten ausgesendete Botschaft war klar, und sie gilt auch weiterhin für die AfD: Bei einer weiteren Stärkung der nationalpolitischen Kräfte in der Partei wird das volle Programm von geheimdienstlichen Zersetzungs-, Provokations- und Rufmordkampagnen gegen die Partei eingesetzt werden. Sollte auch dies nicht die gewünschte Wirkung entfalten, würde als letzte Konsequenz ein Verbotsverfahren in Erwägung gezogen werden.

 

Das planmäßige Vorgehen zur Unterdrückung der nationalpolitischen Opposition

 

Die Übermittlung der geheimdienstlichen Repressionsandrohung an die AfD erfolgt also durch die Presse. Ein solches Zusammenwirken von Medien und Geheimdiensten ist zwar auch ohne große Regie möglich; die Medien verstärken ja durch ihre Berichterstattung die Wirkung von so manchen Ereignissen. Im vorliegenden Fall drängt sich aber die Vermutung eines übergeordneten Plans geradezu auf. Dafür spricht sowohl der Zeitpunkt der Veröffentlichung als auch das Leck beim BfV. Aber welches Motiv könnte hinter einem solchen Plan stecken, d. h. wozu könnte er gut sein und für wen? Die Antwort liegt auf der Hand: Zur Verhinderung einer weiteren Erstarkung der nationalpolitischen Kräfte in der AfD und damit des freien Ausspielens der nationalen Karte durch diese Partei! Das begünstigt ganz sicher die heutigen, kosmopolitisch ausgerichteten deutschen Machthaber und die hinter ihnen stehenden internationalen Kreise, die allesamt nichts mehr fürchten, als eben eine Entfesselung nationalpolitischer Kräfte durch deren Befreiung von dem in Deutschland besonders starken Anti-Rechts-Stigma. Nur wenn diese Befreiung verhindert werden kann, können die herrschenden Kreise auch weiterhin vollendete Tatsachen schaffen, indem sie die Beseitigung der nationalstaatlichen Staatsräson der Bundesrepublik Deutschland ungestört fortsetzen und in absehbarer Zeit vollenden. Dadurch schaffen sie sich wiederum das erforderliche verfassungsrechtliche Alibi, um (a) im Rahmen der EU, der NATO und anderer internationaler Verträge den (de jure) souveränen deutschen Nationalstaat in staatsrechtlicher Hinsicht soweit zu demontieren, dass keine Umkehr mehr möglich ist, womöglich bis hin zum Verlust der Völkerrechtssubjekt-Eigenschaft,  (b) durch Masseneinwanderung auch die ethnisch-nationale Einheit des Deutschen Volkes und damit eine weitere Voraussetzung für die nationalstaatliche Solidargesellschaft zu beseitigen und (c) über das Verfassungswidrigkeitsverdikt jede nationalpolitische Opposition gegen diese Entwicklungen (a und b) zu kriminalisieren und auszuschalten.

Allerdings lässt sich der besagte Plan m. E. nur dann schlüssig beweisen, wenn man die hochverräterischen, also kriminellen Methoden der staatlichen Machthaber durchschaut, mit denen diese die im Grundgesetz fest verankerte Nationalstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach und nach de facto beseitigen. Dazu gehören, erstens, verfassungswidrige Grundgesetzänderungen und, zweitens, darauf aufbauende, rechtssetzende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Die entscheidenden Grundgesetzänderungen dieser Art erfolgten im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung und den damit verbundenen Schritten in Richtung einer neuen europäisch-atlantischen Ordnung ohne Nationalstaaten, v. a. ohne einen deutschen Nationalstaat.

 

Das verfassungswidrig gestrichene Wahrungsgebot des Grundgesetzes

 

Der eigentliche Ursprung dieser systematischen Grundgesetzfälschungen zum Zwecke der Beseitigung der Nationalstaatlichkeit war im sogenannten Einigungsvertrag zwischen der BRD und der DDR versteckt. Dieser wurde am 20. September 1990 vom Bundestag und von der DDR-Volkskammer ratifiziert. Dabei wurde klammheimlich, fast ohne Aussprache, wie das Plenarprotokoll zeigt, das erste ständige Staatsziel der Bundesrepublik Deutschland, das sogenannte Wahrungsgebot, einfach gestrichen. – Allerdings verfassungswidrig und damit ungültig gestrichen!

Dies zu wissen, ist ungeheuer wichtig, denn durch dieses, nach wie vor uneingeschränkt gültige Staatsziel ist das Grundgesetz die mit Abstand nationalstaatlichste unter allen europäischen Verfassungen. Im Kontext der Grundgesetzpräambel lautet das Wahrungsgebot wie folgt: »(…) von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk (…) dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen

Folgende Eigenschaften machen dieses Wahrungsgebot zum Kernsatz und zum Dreh- und Angelpunkt des Grundgesetzes:

  1. Es erklärt die Wahrung der nationalen und staatlichen Einheit des Deutschen Volkes zum eigentlichen HAUPTZWECK der Annahme des Grundgesetzes. Dies bedarf keiner komplizierten Herleitung, sondern ergibt sich schlicht und einfach aus der Semantik des Wortlauts in der Originalfassung der Grundgesetzpräambel, an der kein ehrlicher Rezipient des Grundgesetzes vorbeikommt, der die Fähigkeit zum kritischen Erfassen und Analysieren von Texten besitzt:

»Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk (…) dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war. Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.«

(Wahrungsgebot, hier durch Fettschrift hervorgehoben, im Kontext der Original-Präambel von 1949)

  1. Aus der Semantik dieser Präambel in Verbindung mit den 1948-1949 gegebenen Bedingungen für die Verfassungsgebung folgt auch, dass das Wahrungsgebot ein Staatsziel ist, denn die Annahme des Grundgesetzes war vom »Willen« des Verfassungsgebers bzw. des Deutschen Volkes zur Wahrung seiner nationalen und staatlichen Einheit getragen. Nachdem 1948-1949 eine demokratische Legitimation des Grundgesetzes gänzlich fehlte, war das Dokumentieren dieses Willens für die Akzeptanzfähigkeit des gesamten Grundgesetzvorhabens auch absolut notwendig, denn darin bestand die einzige Legitimation für den verfassungsgebenden Akt, eine Legitimation, die eben in der Selbstverpflichtung und damit der Verpflichtung aller Staatsorgane zur Wahrung der nationalen und staatlichen Einheit des zum damaligen Zeitpunkt nicht zur direkten Teilnahme an der Verfassungsgebung befähigten Staatsvolkes – Volkssouveräns – bestand. Sowohl semantisch als auch vor dem historischen Hintergrund ergibt also die Willenserklärung ganz am Anfang des Grundgesetzes nur dann einen Sinn, wenn sie eben als Feststellung eines Staatsziels verstanden wird. Und nachdem die Nennung dieses Staatszieles die erste Feststellung des Grundgesetzes nach dem Gottesbezug ist, handelt es sich auch um das erste Staatsziel der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Für das richtige Verständnis dieses Staatszieles ist es m. E. auch von allergrößter Bedeutung, anzuerkennen, dass die im Wahrungsgebot angesprochene nationale Einheit des Deutschen Volkes im deutschen Sprachgebrauch und nach deutschem Geschichtsverständnis, nicht zuletzt auch nach verfassungsgeschichtlichem sowie staats- und völkerrechtlichem Verständnis der Grundgesetzverfasser, nur als nationale Einheit des historisch gewachsenen Deutschen Volkes im Sinne einer ethnisch-kulturellen Vererbungsgemeinschaft zu verstehen ist. Schon der Begriff Volk bezieht sich seit Jahrtausenden in unterschiedlichen Zusammenhängen auf diese Vererbungsgemeinschaft und spätestens seit dem neunzehnten Jahrhundert auf das Deutsche Volk im heutigen nationalen Sinne. Dies gilt erst recht im Zusammenhang mit der im Wahrungsgebot besonders betonten nationalen Einheit des Deutschen Volkes. Der eigentlich aus der Völkerkunde (Ethnologie) stammende Zusatz Ethnie bzw. ethnisch wird zwar erst in neuerer Zeit auch für die Zugehörigkeit zu einem Großvolk im nationalen Sinne verwendet. Die Ergänzung des Attributs national durch ethnisch ist für die Eindeutigkeit eigentlich nicht erforderlich, kann aber zur Betonung der Erkenntnis dienen, dass das grundlegende Prinzip der Vererbungsgemeinschaft in durchaus ähnlicher Weise für ein Großvolk wie für einen indigenen Volksstamm gilt, nur mit dem Unterschied, dass in der Massengesellschaft die biologische Vererbungsgemeinschaft weitläufiger und die Tradierungsformen der kulturellen Vererbungsgemeinschaft andere sind, als beim relativ isoliert lebenden Volksstamm im Sinne der Ethnologen. Die soziokulturelle Bedeutung der Vererbungsgemeinschaft auch für das Volk als Massengesellschaft wird hierdurch keineswegs geschmälert, eher umgekehrt, denn bei zunehmender Größe einer Gesellschaft werden die natürlichen Fliehkräfte der Ausdifferenzierung größer, während gleichzeitig die ethnische Vererbungsgemeinschaft ausgedünnt wird, wodurch diese aber nicht weniger wichtig wird, ganz im Gegenteil, denn umso mehr müssen wir uns ihr sozialtechnisch zuwenden! – Dass heute bei der Bemühung, die Bedeutung der nationalen Einheit des Volkes in diesem Sinne zu verdeutlichen, der Zusatz ethnisch – wie im ethnisch-national – sinnvoll ist, hängt mit der Begriffsverschiebung zusammen, die teils dem angelsächsischen Einfluss, teils einer gewissen Begriffsmanipulation geschuldet ist. Von betont kosmopolitischer Seite wird nämlich die notwendige nationale Einheit des Volkes im Rahmen eines Nationalstaates häufig in manipulativ eingrenzender, die Verdächtig- oder Verächtlichmachung erleichternder Absicht als »ethnische Einheitlichkeit« o. ä. bezeichnet. So werden neue Codewörter geschaffen, die man in der nationalpolitischen Diskussion leider nicht ignorieren kann, sondern aufgreifen, erklären und entzaubern muss. Wie schon gesagt, bringt allerdings das Codewort ethnisch keinen wirklichen Mehrwert für das semantische Verständnis, zumindest nicht soweit sich dieses an der sprachpflegerisch wahrgenommenen Bedeutung orientiert. Denn national ist in dieser Hinsicht genauso vererbungsgemeinschaftlich konnotiert wie ethnisch – oder sogar noch deutlicher. Nach dem Duden ist nämlich eine Nation eine »große, meist geschlossen siedelnde Gemeinschaft von Menschen mit gleicher Abstammung, Geschichte, Sprache, Kultur, die ein politisches Staatswesen bilden«, während Ethnie als »Stamm; Stammesverband, Völkerschaft, Volksgruppe, Volksstamm; (Völkerkunde) Sippenverband« beschrieben wird.

Entscheidend ist, dass die Grundgesetzväter und -mütter durch das Wahrungsgebot von der nationalen und damit ethnischen Einheit des Deutschen Volkes ausgehen und zur Herstellung einer Legitimation für das Grundgesetz ihren Willen versichern, diese Einheit zu wahren. Für die Interpretation des Volkes als reine Wohnbevölkerung, etwa im Sinne des Meldewesens, wie es den Bundesverfassungsrichtern offenbar vorschwebt, fehlt hingegen jede historische, soziokulturelle oder konstituierend-rechtliche – von der verfassungsgebenden Gewalt, pouvoir constituant, ausgehende – Begründung. Das ethnische Volksverständnis ist somit durch das Wahrungsgebot bewusst an den Anfang des Grundgesetzes gestellt worden. Besser als durch diese Tatsache kann man jene Ungeheuerlichkeit gar nicht beschreiben, die in der Streichung und in den späteren, auf die Streichung folgenden Feststellungen der Bundesverfassungsrichter gegen ein ethnisches Volksverständnis (s. Nr. 8) besteht.

  1. Das Wahrungsgebot steht unmittelbar vor dem Europabezug und majorisiert somit dieses. Das heißt, der Europabezug darf niemals so ausgelegt werden, dass die nationale und staatliche, also die nationalstaatliche Einheit verletzt wird. Man hat aber das Wahrungsgebot verfassungswidrig entfernt und danach den Europabezug zur Hauptbegründung für den verfassungswidrigen Art. 23 GG gemacht. Das ist schon ein fast unglaublicher Verfassungsschwindel. Art. 23 GG verstößt allerdings nicht nur gegen das Wahrungsgebot, sondern auch gegen das Legitimationskettenprinzip des Art. 20 GG und ist somit gemäß der »Ewigkeitsklausel« (Art. 79 Abs. 3 GG) ohnehin verfassungswidrig.
  2. Aber auch die Streichung des Wahrungsgebots ist wegen der Ewigkeitsklausel verfassungswidrig, denn da es das Deutsche Volk als Staatsvolk definiert und den Schutz seiner nationalen und staatlichen Einheit zum Gründungszweck und zum ersten Staatsziel des Grundgesetzes erklärt, berührt es zweifelsohne Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG (»Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus«) und darf schon aus diesem Grund nicht geändert, geschweige denn gestrichen werden.
  3. Über diese grundgesetzspezifische Begründung der Verfassungswidrigkeit der Streichung hinaus hat der sehr renommierte Staatsrechtler Professor Dietrich Murswiek, Freiburg, bisher unwidersprochen (!), festgestellt, dass für das Wahrungsgebot auch eine »ungeschriebene Ewigkeitsgarantie« gilt; siehe hier . Denn es stellt eine originäre subjektive Wertung und Willenserklärung des Verfassungsgebers in Bezug auf den Souverän Deutsches Volk dar, über welche der verfassungsändernde Gesetzgeber nicht »verfügen« darf, da dessen eigene Kompetenz gerade auf dem verfassungsrechtlichen Stellenwert dieses Souveräns beruht.

Daraus folgt, dass auch unabhängig von der Ewigkeitsklausel das Wahrungsgebot vom verfassungsändernden Gesetzgeber nicht geändert, geschweige denn gestrichen werden darf. – Die im Jahre 1990 illegal erfolgte, offenbar im vollen Bewusstsein der Unrechtmäßigkeit vorgenommene Streichung ist demnach Hochverrat. Dessen systematische Ignorierung seitens fast aller deutschen Staatsrechtler und mit Verfassungsfragen befassten deutschen Politiker ist eine unauslöschliche Schande für den Verfassungsstaat Bundesrepublik Deutschland.

  1. Zudem hat Professor Murswiek – wenn auch in äußerst zurückhaltender Form – die Verfassungswidrigkeit der Streichung des Wahrungsgebotes auch explizit festgestellt, und zwar in seinem, dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Gutachten für Dr. Gauweiler im Verfahren über den Vertrag von Lissabon 2008. In diesem Gutachten heißt es u. a.:

»Das Wiedervereinigungsgebot ist mit der Wiedervereinigung obsolet geworden. Deshalb wurde im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung die Präambel geändert, um nicht den falschen Eindruck entstehen zu lassen, daß – im Hinblick auf die ehemaligen deutschen Ostgebiete – die Wiedervereinigung noch nicht abgeschlossen sei und daß immer noch Gebietsansprüche erhoben würden. Nicht obsolet war jedoch das „Wahrungsgebot“ geworden, also das Gebot die nationale und staatliche Einheit zu bewahren und alles zu unterlassen, was die Existenz Deutschlands als eines selbständigen souveränen Staates zunichte machen würde. Zwar wurde die oben zitierte Formulierung des Präambeltextes, die das Wahrungsgebot zum Ausdruck bringt, durch das Zustimmungsgesetz zum Einigungsvertrag ebenso aufgehoben wie diejenigen Formulierungen, die zu einer aktiven Wiedervereinigungspolitik verpflichteten. Jedoch war nach der klaren Regelungsintention des verfassungsändernden Gesetzgebers damit nicht beabsichtigt, das Wahrungsgebot zu tilgen. Die Abschaffung des Wahrungsgebotes, wäre – wenn sie denn beabsichtigt gewesen wäre – verfassungswidrig gewesen, weil sie die Grenzen der Verfassungsänderung überschritten hätte. Sofern man nicht schon die Textänderung der Präambel als solche für verfassungswidrig hält, muß die Präambel daher verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß das Wahrungsgebot nach wie vor gilt.«

 

(Das entsprechende Gutachten ist hier einsehbar.)

Der letzte Satz in diesem Zitat bedeutet, dass man, sofern man die Streichung des Wahrungsgebotes nicht für verfassungswidrig hält, die Präambel verfassungskonform auslegen muss, also – laut Professor Murswiek – so, als ob es die Streichung nicht gegeben hätte. Hält man hingegen diese für verfassungswidrig, ist eine Auslegung der Präambel gar nicht erforderlich, weil dann der Wortlaut des Wahrungsgebotes gilt und dieser einfach richtig verstanden und umgesetzt werden muss. Denn die Streichung wird ja in diesem Fall als null und nichtig, also als gar nicht erfolgt, beurteilt.

Anders formuliert: Die in dem kurzen letzten Satz des Zitats implizit enthaltene Kernfeststellung Professor Murswieks ist die Verfassungswidrigkeit der Tilgung der inhaltlichen Aussage des Wahrungsgebotes aus der Präambel. Auf der Grundlage dieser Feststellung stellt er, ebenfalls implizit, zwei Fragen in den Raum: 1. War die Streichung des Wortlauts durch den verfassungsändernden Gesetzgeber ein verfassungswidriger Akt?         2. Wie muss, unabhängig von der Antwort auf 1, die Präambel verfassungskonform verstanden und umgesetzt werden?

Die Frage 1 beantwortet er dahingehend, dass der Akt der Streichung des Wortlauts für verfassungswidrig gehalten werden kann, dieses verhängnisvolle Verdikt (s. Nr. 8 und 9) aber auch vermieden werden kann, nämlich dann – und nur dann -, wenn man bei der Beantwortung der Frage davon ausgeht, dass die Streichung nicht mit der Absicht verbunden gewesen sei, auch die Bedeutung des gestrichenen Textes aus dem Grundgesetz zu entfernen.

Die Frage 2 wird dahingehend beantwortet, dass die Präambel in jedem Fall nur unter Zugrundelegung der ununterbrochenen Gültigkeit des Wahrungsgebotes verfassungskonform verstanden und umgesetzt werden kann.

Durch diese Denkfigur zeigt der Staatswissenschaftler Murswiek zwar einen Weg auf, der vielleicht zur Vermeidung der im übernächsten Punkt, Nr. 9, dargelegten, schwerwiegenden Folgen der Streichung des Wahrungsgebotes hinsichtlich des Einigungsvertrages führen könnte, jedoch nicht zur Heilung der im unmittelbar folgenden Punkt, Nr. 8, dargestellten Rechtsbeugung, welcher sich Richter am Bundesverfassungsgericht durch eine Reihe von, nach der Streichung gefällten, krass verfassungswidrigen BVerfGE-Urteilen immer wieder schuldig gemacht haben.

  1. Diese Urteilsreihe beginnt schon mit dem Urteil zum Ausländerwahlrecht vom 31.10.1990 (BVerfGE 83, 37). Wie im NPD-Verbotsantrag des Bundesrats [insbesondere: aa) Offener, gesetzlich ausgestalteter Volksbegriff, Seite 113 ff.] aufgezeigt, hat dieses Urteil einen fatalen Seiteneffekt auf das Staatsangehörigkeitsrecht und das diesem zugrundeliegenden, das Wahrungsgebot unmittelbar berührende Volks- und Staatsverständnis. Der Verbotsantrag ging am 03.12.2013 beim Bundesverfassungsgericht ein und wird von diesem im NPD-Urteil vom 17.01.2017 im Hinblick auf die Begründungen für die »Verfassungsfeindlichkeit«, insbesondere in der eben genannten Hinsicht, weitgehend bestätigt. Demnach hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 31.10.1990 das Staatsangehörigkeitsrecht von der Bindung an die Verpflichtung zur Wahrung der nationalen Einheit des Deutschen Volkes (Wahrungsgebot) abgekoppelt, nämlich dadurch, dass diese Rechtsmaterie der Ausgestaltungsfreiheit des einfachrechtlichen Gesetzgebers ausdrücklich anheimgestellt wird und sogar darauf hingewiesen wird, diese sei das geeignete Vehikel, den in Deutschland lebenden Ausländern das Wahlrecht zu geben. Diese seltsame Verneinung einer Bindung an die Verfassung bedeutet insbesondere auch einen weitgehenden Ausschluss von Normenkontrollklagen und Verfassungsbeschwerden in Sachen Staatsangehörigkeitsrecht. Hier liegt eine, von der deutschen Öffentlichkeit fast vollständig ignorierte, ja nicht einmal zur Kenntnis genommene Grundsatzentscheidung vor, die u. a. einen entscheidenden Einfluss auf die Neufassung des Staatsangehörigkeitsrechts im Jahre 1999 gehabt haben dürfte. Im Umkehrschluss daraus folgert der Bundesrat in seinem obenerwähnten Verbotsantrag, dass »Art. 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG damit jedwede Konzeption von „Volksherrschaft“, die an Stelle eines politischen Volksbegriffs einen anderen, namentlich einen ethnischen Volksbegriff zur Anwendung bringen will« verbiete. Kürzer: Der Bundesrat schließt aus dem BVerfG-Urteil von 1990 im Umkehrschluss, dass die Wahrung der ethnisch-nationalen Einheit des Deutschen Volkes verfassungsrechtlich verboten sei. Und genau diese Auffassung wird im NPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich bestätigt. Sie steht allerdings im offensichtlichen Widerspruch zum nach wie vor gültigen Wahrungsgebot des Grundgesetzes. Soweit dieser Widerspruch – mit welcher Begründung auch immer – abgestritten wird, kann auf jeden Fall nicht geleugnet werden, dass die Richter schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht ohne Berücksichtigung – d. h. nicht ohne zumindest eine Erwähnung – des Wahrungsgebotes die genannte Auffassung zum Verfassungsrecht erheben dürfen. Sie haben in der Tat die genannte Auffassung zum Verfassungsrecht erhoben, wenn auch wegen Verfassungswidrigkeit nicht rechtsgültig. Eine Erwähnung des Wahrungsgebotes gibt es allerdings weder im Ausländerwahlrechtsurteil von 1990 noch im NPD-Urteil von 2017, und zwar aus nachvollziehbaren, jedoch eindeutig staatsverbrecherischen Gründen. Denn bei einer Erwähnung des Wahrungsgebotes hätten sich die Richter auch mit der Verfassungswidrigkeit der Streichung auseinandersetzen müssen. Dies hätte jedoch eine Staatskrise ausgelöst; s. z. B. die Auswirkungen auf den Einigungsvertrag (Punkt Nr. 9). Zudem hätte es die staatspolitische Strategie der Bundesregierung zur EU-Integration und zur Umwandlung Deutschlands in ein multikulturelles, multiethnisches Land durchkreuzt. Dementsprechend haben die Verfassungsrichter, trotz wahrungsgebotswidriger bzw. zumindest wahrungsgebotsrelevanter Entscheidungen, von jeglicher Erwähnung des Wahrungsgebotes konsequent abgesehen. Dadurch sind die erwähnten Urteile eindeutig null und nichtig, zumindest insofern, als sie das Staatsziel der Wahrung der nationalen und staatlichen Einheit des Deutschen Volkes substantiell berühren. Das Gleiche gilt – mit gleicher Begründung – m. E. für alle BVerfG-Urteile, die sich schwerpunktmäßig mit der EU und dem Euro befassen, vom Maastricht-Urteil 1993 – in dem auch über Art. 23 GG (neu) entschieden wurde -, über das Urteil zum Lissabonner Vertrag 2008 bis zum ESM-Urteil 2014.
  2. Wie schon erwähnt, hätte die Feststellung der Nichtigkeit der Streichung des Wahrungsgebotes von Anfang an zudem auch für den Einigungsvertrag fatale Folgen, die m. E. nur durch die Annahme einer neuen Verfassung durch das Deutsche Volk wirklich bewältigt werden könnten. Denn der Einigungsvertrag enthält keine Salvatorische Klausel und müsste infolgedessen dann neu verhandelt werden, wenn ein substantieller Bestandteil des Vertrages als von Anfang an null und nichtig festgestellt wird. Da aber der Verhandlungspartner DDR bzw. Volkskammer nicht mehr existiert, ist eine Neuverhandlung nicht mehr möglich. Deswegen würde im genannten Fall der gesamte Einigungsvertrag den Status als von Anfang an null und nichtig erhalten, wodurch auch alle, direkt oder indirekt darauf beruhenden Änderungen des Grundgesetzes ebenfalls ihre Gültigkeit verlieren würden.[2] Schon alleine wegen dieser potentiellen Verfassungskrise ist m. E. der Versuch, das wiedervereinigte Deutschland allein auf der Grundlage der alten BRD und der Westintegration zu erklären, gescheitert. Die logische Konsequenz daraus und die einzige saubere Möglichkeit zur Heilung des in der Streichung des Wahrungsgebotes und des in den damit verbundenen, späteren BVerfG-Urteilen bestehenden Rechtsfehlers, ist m. E. die Annahme einer neuen Verfassung durch das Deutsche Volk gemäß Art. 146 Grundgesetz. Denn diese neue, vom gesamtdeutschen Volkssouverän (im Sinne der Reichsverfassung von 1871) beschlossene Verfassung würde Vereinbarungen, die das alte Grundgesetz betreffen, obsolet machen. Diese neue Verfassung müsste allerdings, wie das Grundgesetz, auf der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, insbesondere auf dem für eine stabile Demokratie unerlässlichen Nationalstaatsprinzip Deutschlands aufbauen.

Die Vorwürfe des BfV gegen die AfD

Mit diesem Hintergrund vor Augen möchte ich auf die aktuelle Vorgehensweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) gegen die AfD und ihre Untergruppierungen, den nationalkonservativen »Flügel« und die Jugendorganisation Junge Alternative (JA), zurückkommen.  Der beste Ausgangspunkt hierfür ist die entsprechende Begründung des Geheimdienstes. Diese ist in einem BfV-Gutachten vom 15. Januar 2019 enthalten, welches bis jetzt zwar noch nicht vom Amt selbst veröffentlicht wurde, aber z. B. auf der Internet-Plattform netzpolitik.org aufrufbar ist:  https://netzpolitik.org/2019/wir-veroeffentlichen-das-verfassungsschutz-gutachten-zur-afd/ . Ich beziehe mich also hier auf diese Fassung des Gutachtens.

Das Werk ist mehrere Hundert Seiten lang, den Tenor kann man aber schon den Abschnitten A.I.1 – A.I.3 entnehmen, in welchen das »Ergebnis der Prüfung« zusammenfassend dargestellt ist, und zwar getrennt für die Junge Alternative, den »Flügel« und die AfD-Gesamtpartei.

Hier stichpunktartig – aber vollständig – die in den betreffenden Abschnitten genannten Gründe für die vermeintliche Verfassungsfeindlichkeit:

Junge Alternative (JA)

  • Nichtrespektierung der Würde des Menschen als obersten Wert der Verfassung.
  • Vertretung eines Vorrangs eines ethnisch-homogenen Volksbegriffs. Verächtlichmachung derer, die dieser ethnisch geschlossenen Gemeinschaft nicht angehören.
  • Migrations-, insbesondere islamfeindliche Haltung.
  • Aggressive Rhetorik.
  • Forderung einer generellen abendlichen Ausgangssperre für alle männlichen Flüchtlinge, „um die Sicherheit für die Bevölkerung und vor allem der Frauen in Deutschland zu erhöhen“.
  • Warnung vor „Bevölkerungsaustausch“ durch Muslime.
  • Bezeichnung der Migrationspolitik der Bundesregierung als „wahnsinniges Bevölkerungsexperiment“, für welches das „Volk […] mit seinem Blut“ bezahle und welches dazu führe, dass das deutsche Volk „abgeschafft“
  • Äußerungen gegen das Demokratieprinzip. Diffamierende Aussagen über die Regierung und das gesamte politische System. Absolute Verächtlichmachung des Parlamentarismus, ohne dass von Seiten der JA eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben pluralistischer Willensbildung entsprechende Alternative benannt wird. Bezeichnung der etablierten Parteien als „linke Gesinnungsterroristen (…) Parteienfilz“. Drohungen: „Wenn wir kommen, dann wird aufgeräumt, dann wird ausgemistet, dann wird wieder Politik für das Volk und nur für das Volk gemachtdenn wir sind das Volk.“
  • Drastische Missachtung rechtsstaatlicher Grundprinzipien, insbesondere des Gewaltmonopols des Staates und der Rechtsbindung der Verwaltung.

»Der Flügel«

  • Politikkonzept der Ausgrenzung, Verächtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von Ausländern, Migranten, insbesondere Muslimen, und politisch Andersdenkenden.
  • Verletzung der Menschenwürdegarantie sowie des Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzips.
  • Relativierung des historischen Nationalsozialismus.
  • Fortbestand eines organisch-einheitlichen Volkes als höchster Wert angesehen.
  • Wertschätzung des einzelnen Deutschen als Träger des Deutschtums.
  • Einschätzung „kulturfremder“ Nicht-Deutscher als Nichtintegrierbare, denen eine Bleibeperspektive konsequent verwehrt werden soll.
  • Ziel: Ethnisch homogenes Volk, welches keiner „Vermischung“ ausgesetzt sein soll.
  • Untermauerung obiger Aussagen durch flüchtlings- und muslimfeindliche Positionen.
  • Infragestellung der Staatsbürgerschaft von muslimischen Deutschen.
  • Bei konsequenter Umsetzung der „Flügel“-Positionen Massenabschiebungen von muslimischen Deutschen.
  • Überzeichnung der von Migranten ausgehenden Kriminalität mittels aggressiver Wortwahl.
  • Entwürdigende Beschimpfung von Befürwortern einer liberalen Migrationspolitik. Gleichsetzung ihrer politischen Haltung etwa mit einer Geisteskrankheit.
  • Aussagen gegen das Demokratie- und das Rechtstaatsprinzip.
  • Akzeptanz von Entscheidungen nur, wenn diese zu einer Regierungsübernahme durch die AfD führen.
  • Nur noch »Helm auf« bei einem Scheitern der AfD.
  • Bezüge einzelner Mitglieder des „Flügels“ zu bereits als extremistisch eingestuften Organisationen.

Die aufgeführten Vorwürfe lassen sich grob in folgende Kategorien einteilen:

  1. Vorwürfe wegen des Anstrebens der Wahrung der ethnisch-nationalen Einheit des Deutschen Volkes.
  2. Vorwürfe wegen Verletzung der Würde von Migranten, insbesondere im Zusammenhang mit deren Zugehörigkeit zu anderen Ethnien.
  3. Vorwürfe wegen des Eintretens gegen das Demokratieprinzip oder den Parlamentarismus.
  4. Vorwürfe wegen mangelnden Rechtsstaatsbewusstseins im Zusammenhang mit verbalen Angriffen oder Drohungen gegen politische Gegner.

 

Die Vorwürfe beruhen im Wesentlichen auf einem staatsverbrecherischen Schwindel und müssen offensiv abgewehrt werden!

 

  1. Vorwürfe wegen des Anstrebens der Wahrung der ethnisch-nationalen Einheit des Deutschen Volkes

Hierbei handelt es sich um strategische Vorwürfe, die seit einiger Zeit systematisch und mit zunehmender Intensität – und Dreistigkeit – vorgetragen werden. Das damit verfolgte strategische Ziel ist die vollständige Kriminalisierung und Ausschaltung jeder, sich zum deutschen Nationalstaat bekennenden und für die Erhaltung des Deutschen Volkes (im denknotwendigerweise ethnischen Sinne) eintretenden nationalpolitischen Opposition in Deutschland. Dabei entbehren die Vorwürfe jeder rechtlichen Grundlage. Sie werden einzig und allein auf die Ergebnisse krimineller Handlungen von Vertretern aller drei Staatsgewalten gestützt, d. h. erstens von derzeitigen oder früheren Vertretern der Bundesregierung, die in hochverräterischer Absicht bewusst verfassungswidrige, genauer gesagt, den staatsrechtlichen Charakter der Bundesrepublik Deutschland verfassungswidrig verändernde Grundgesetzänderungen initiiert haben, zweitens von derzeitigen oder früheren Vorständen bestimmter Bundestagsfraktionen, die sehenden Auges die entsprechenden, krass verfassungswidrigen Regierungsvorlagen durch den Bundestag geschleust haben, drittens von den derzeitigen oder früheren Ministerpräsidenten der Länder, die im Bundesrat für diese Vorlagen gestimmt haben, und viertens von bestimmten derzeitigen oder früheren Richtern am Bundesverfassungsgericht, die unter Ignorierung des nach wie vor gültigen Wahrungsgebotes seit 30 Jahren das Recht beugen, indem sie durch richterliche Rechtsetzung das Grundgesetz von der nationalstaatlichsten, dem eigenen Staatsvolk am deutlichsten zugewandten und verpflichteten Verfassung Europas in eine Handleitung für die nationale und staatliche Auflösung Deutschlands umfälschen.

Wer sich über Absichten, Pläne, Methodik und Unverfrorenheit hinter der systematischen Erhebung von Vorwürfen gerade wegen des Eintretens für die Erhaltung von Volk und Staat immer noch im Unklaren ist, möge sich folgende Worte des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, aufmerksam zu Gemüte führen. Sie sind der mündlichen Urteilsverkündung im NPD-Verbotsverfahren am 17. Januar 2017 entnommen.

»Meine Damen und Herren, es wäre verfehlt, Wert und Bedeutung des Verfahrens allein vom konkreten Ergebnis her zu beurteilen. Sein Ertrag reicht deutlich weiter. Nachdem das erste Verbotsverfahren gegen die NPD wegen eines unüberwindbaren Verfahrenshindernisses eingestellt werden musste, war nicht klar, ob angesichts der hohen rechtsstaatlichen Anforderungen Parteiverbotsverfahren überhaupt noch praktisch erfolgreich durchführbar sind. Das vorliegende Verfahren hat entsprechende Zweifel beseitigt. Die Antragsteller haben (…) den Senat (…) in die Lage versetzt, die notwendigen Tatsachenfeststellungen zu treffen. Ungefähr 60 Jahre nach dem letzten Parteiverbot hat der Senat ferner die Gelegenheit genutzt, die verfassungsrechtlichen Maßstäbe in Art. 21 Abs. 2 GG zu überdenken und in einer dem heutigen Stand der Dogmatik angemessenen Weise zu konkretisieren. (…) Vor diesem Hintergrund können die Erfolgschancen etwaiger künftiger Parteiverbotsverfahren sehr viel besser eingeschätzt werden. Sie dürften auch sehr viel zügiger durchführbar sein. Das gilt für die Seite der Antragsteller wie für das Gericht. Die Bundesrepublik Deutschland als wehrhafte Demokratie wird sich weiterhin ihrer ernsthaften Verfassungsfeinde wirksam erwehren können.« [3]

Selbstverständlich können die Erfolgschancen künftiger Parteiverbotsverfahren »sehr viel besser eingeschätzt werden« und ebenso selbstverständlich können diese Verfahren »sehr viel zügiger durchgeführt werden«, wenn das Kriterium für ein Parteiverbot nicht mehr das Bestreben zur Beeinträchtigung oder zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und schon gar nicht zur Gefährdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland ist – für beides sorgen inzwischen ausschließlich die Machthaber selbst (!) -, sondern vielmehr der Wille zur Wahrung der nationalen und staatlichen Einheit des Deutschen Volkes, d. h. zur Erhaltung dieses Volkes als einer Solidargemeinschaft, die von ihrer historischen Entstehung und Ethnizität geprägt ist, respektive zur Sicherung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland in der Verfassung eines souveränen Nationalstaates. Denn diesen seltsamen Vorwurf gegen Patrioten – eben Patrioten zu sein (!) – zu erheben und mit großem Getue zu »beweisen«, ist natürlich nicht schwer. Ganz im Gegenteil, je lauterer die Beschuldigten sind, um so einfacher können sie »überführt« werden. – Angesichts dieser Implikationen des NPD-Urteils und ihrer derzeit zunehmenden geheimdienstlichen Instrumentalisierung sehe ich im letzten zitierten Satz von Herrn Voßkuhle kein rechtsstaatliches Versprechen, sondern vielmehr eine klare Drohung gegen das nationalpolitische und demokratische Deutschland, eine Drohung, deren planmäßige, nach und nach verstärkte mediale und geheimdienstliche Umsetzung ich seit dem NPD-Schlüsselurteil 2017 aufmerksam verfolge.

Herr Voßkuhle stellt des Weiteren fest, dass es verfehlt wäre, »Wert und Bedeutung des Verfahrens allein vom konkreten Ergebnis her zu beurteilen«. Der »Ertrag« reiche deutlich weiter. Er wollte damit offenbar – wohl in einem gewissen (leichtsinnigen?) Gefühl des Erklärungsbedürfnisses gegenüber internen Kritikern im antinationalen Lager gepaart mit Geringschätzung des damaligen Antragsgegners und dessen Vertreter – das Signal aussenden, der Urteilstenor, in dem es natürlich um den eigentlichen Antrag des Bundesrates – auf Verbot der NPD – geht, sei verhältnismäßig unwichtig; wichtig sei vor allem die politisch motivierte, gegen nationalpolitische Bestrebungen schlechthin gerichtete Rechtsetzung, durch welche die Richter den Art. 21 Abs. 2 GG zu einem zutiefst verfassungswidrigen Instrument zur Verhinderung jeglicher Opposition gegen die Auflösung Deutschlands umgefälscht haben.

Es wäre äußerst seltsam, wenn angesichts dieses schon in der mündlichen Urteilsverkündung überdeutlichen Winks mit dem Zaunpfahl in Richtung AfD das Urteil nicht zumindest in den einsichtigeren Parteikreisen, insbesondere in der Parteiführung, erhebliche Unruhe ausgelöst hätte. Selbstverständlich gibt es diese Unruhe, aber die daraus folgenden Reaktionen sind fast nur defensiver Art, vor allem in Form von Ausschlussverfahren gegen des »Rechtsextremismus« verdächtige Parteimitglieder; prominentester Fall: Björn Höcke. Die Haltung der AfD zu der gegen sie gerichteten Repression ist einerseits dadurch geprägt, dass sie in bedauernswert hilfloser Weise versucht, sich gegen Vorhaltungen wie »ethnisches Volksverständnis« zu wehren, also im Grunde gegen »Vorwürfe«, die dramatischerweise ausgerechnet wegen des eigentlichen politischen Selbstverständnisses der Partei und der tiefsten Grundüberzeugung ihrer engagiertesten Mitglieder gegen sie erhoben werden. Das kann – ohne deutliche politisch-grundsätzliche Gegenwehr seitens der AfD – auf die Dauer nicht gut gehen. Andererseits versucht die Partei, sich mit formalrechtlichen Argumenten gegen repressive Einzelmaßnahmen – z. B. des BfV – zu wehren. Sie unterlässt es aber konsequent, rechts- und allgemeinpolitisch gegen die pseudorechtliche Grundlage für diese Repression vorzugehen, nämlich die lange Reihe von vorsätzlich verfassungswidrigen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, kulminierend im NPD-Urteil vom 17.01.2017, und die hinter diesen Urteilen stehende Vorgehensweise der herrschenden politischen Klasse, mittels Salamitaktik, vertrauend auf die komplette Inkompetenz des Nationalen Deutschlands, die grundgesetzliche Staatsräson der Bundesrepublik Deutschland verfassungswidrig zu ändern, und zwar von der eines souveränen Nationalstaates in die eines fremdgesteuerten Gebietes mit ethnisch-gemischter Bevölkerung und Kultur.

Bei meinen diesbezüglichen Recherchen habe ich nur eine einzige belegbare Äußerung eines AfD-Funktionärs gefunden, die diesen Zusammenhang klar auf den Punkt bringt. Es handelt sich um eine Analyse des NPD-Urteils, die der JA-Aktivist und heutige Landessprecher der rheinland-pfälzischen AfD, Robin Classen, am 18.01.2017 im Chemnitzer Magazin »Blaue Narzisse« veröffentlichte. Daraus folgende Zitate:

» (…) Jede Partei, die sich rechts der Union bewegt, kann auf Grund dieser und der oben dargestellten Wertungen [des BVerfGE] ab dem heutigen Tage in einem Verbotsverfahren verboten werden – vorausgesetzt, sie ist politisch erfolgreich und zieht in Parlamente ein. Das trifft in Deutschland derzeit nur auf eine rechtsdemokratische Partei zu – die Alternative für Deutschland (AfD) -, die auf Grund der unendlich weit gefassten Interpretation der „Menschenwürde“ durch das Bundesverfassungsgericht in Sprachgebrauch, Inhalten und Programmatik Gefahr läuft, in naher Zukunft ebenfalls als „verfassungsfeindlich“ eingestuft zu werden (…).«[4]

Ein Hinweis wie es im Zusammenspiel zwischen dem Bundesverfassungsgericht und der übrigen herrschenden politischen Klasse dazu kommen konnte, liefert wiederum die Urteilsverkündung von Andreas Voßkuhle am 17.01.2017. Denn darin lobte Herr Voßkuhle den Antragssteller im Verbotsverfahren, also den Bundesrat, überschwänglich.[5] Allein schon dieses Detail zeigt m. E. in welchem Maße der verfassungswidrige »Kampf gegen Rechts« von einer Art Komplizenschaft zwischen den Staatsgewalten – hier Exekutive/Legislative einerseits, Judikative andererseits – geprägt ist. Das Lob wurde dafür ausgesprochen, dass der Antragssteller den Verfassungsgerichtssenat »in die Lage versetzt [habe], die notwendigen Tatsachenfeststellungen zu treffen«. Hierzu gehört insbesondere die oben bereits erwähnte, auf vermeintlichen Tatsachen beruhende, schamlose verfassungsgerichtliche Bestätigung eines von den Verbotsantragsverfassern ebenso schamlos aufgegriffenen, sich aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Staatsangehörigkeitsrecht in einem Urteil zum Ausländerwahlrecht (!) vom 31.10.1990 ergebenden Umkehrschlusses, demzufolge eine »ethnische Konzeption des deutschen Volkes« verboten sei, soweit diese es dem Gesetzgeber verwehren würde, die Staatsangehörigkeit offen auszugestalten. – Wie gesagt: zunächst im Verbotsantrag formuliert und anschließend von den Verfassungsrichtern bestätigt! Diese konspirativ anmutende Konstruktion der vereinigten Legislative, Exekutive und Judikative ist indes von Grund auf unzulässig. Denn eine »offene Ausgestaltung« des Staatsangehörigkeitsrechts seitens des einfachrechtlichen Gesetzgebers ohne Berücksichtigung des nach wie vor gültigen, hochrangigen Verfassungsgebotes zur Wahrung der nationalen Einheit des Deutschen Volkes ist ohne jeden Zweifel extrem verfassungswidrig. Insbesondere: ohne eine ethnische Konzeption des Deutschen Volkes wäre die Wahrung seiner nationalen Einheit gegenstandslos, also von der Sache her unmöglich. Das vom Bundesrat formulierte und von den Bundesverfassungsrichtern bestätigte Verbot des ethnischen Volksverständnisses ist deswegen eindeutig null und nichtig.

Diese Feststellung ist zwar zugegebenermaßen rechtsstaatlich problematisch, aber wenn das höchste Gericht zuerst klammheimlich (1990) und dann völlig offen (2017) die Befolgung eines nach wie vor gültigen, vorrangigen Verfassungsgebotes zur existentiellen Erhaltung des höchsten Souveräns, der Quelle aller staatlichen Legitimation, nämlich des Volkssouveräns, verbietet – in beiden Fällen wegen der Nichtberücksichtigung und Nichterwähnung des Wahrungsgebotes schon von der Form her extrem rechtswidrig(!) – dann hat dieses Gericht selbst den Rechtsstaat partiell außer Kraft gesetzt. Wenn man bedenkt, dass das erste Urteil (1990) nur wenige Wochen nach der offensichtlich verfassungswidrigen Streichung des Wahrungsgebotes erfolgte, und dass das Bundesverfassungsgericht seither in zahlreichen Urteilen peinlichst vermieden hat, eine rechtlich erforderliche Berücksichtigung des Wahrungsgebotes einzubeziehen, dann kann man ermessen, in welchem Umfang der Staat zum Opfer eines weitverzweigten konspirativen Verbrechens geworden ist.

Zur Auflösung dieses rechtsstaatlichen Dilemmas sieht das Grundgesetz den Fall des Widerstandsrechts vor, Art. 20 Abs. 4 GG. Der sehr renommierte Staatsrechtler Professor Karl Albrecht Schachschneider, der – zurückhaltend ausgedrückt – an den bedeutendsten Verfassungsklagen im Zusammenhang mit der EU-Integration und dem Euro und somit indirekt an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Materie beteiligt war/ist, hat anlässlich der, seitens des Bundesverfassungsgerichts ohne Begründung erfolgten Ablehnung, seine Verfassungsbeschwerde gegen die Flüchtlings- und Asylpolitik der Bundesregierung zur Verhandlung anzunehmen, die fehlende Möglichkeit der »anderen Abhilfe« und damit das Eintreten des Widerstandsrechts festgestellt, siehe Art. 20 Abs. 4 GG.

Widerstand ist zwar im Zusammenhang mit staatsrechtlichen Angelegenheiten ein drastisches Wort, besonders in einem demokratischen Rechtsstaat. Es steht aber im zentralen staatsrechtlichen Artikel des Grundgesetzes und es wäre unzulässig, ihm eine rein kosmetische Funktion zu unterstellen. Vielmehr ist es genau für den hier vorliegenden Fall vorgesehen, nämlich für den Fall, dass Vertreter der Staatsmacht den demokratischen Rechtsstaat aus den Angeln zu heben versuchen. Dieser Fall liegt eben heute in Deutschland vor, und zwar in einer Form, für die die eben verwendete Metapher durchaus naheliegend ist: Aus den Angeln heben. Die staatlichen Machthaber (pouvoirs constitués) versuchen nämlich, die Bundesrepublik Deutschland aus den Angeln des ihr vom Verfassungsgeber (pouvoir constituant) vorgegebenen Volks- und Staatsverständnisses zu heben. Dabei definieren aber genau diese Angeln den von der Verfassung legitimierten Bewegungsspielraum besagter Machthaber. Eine Dead-lock-Situation, die nur durch einen Reset behoben werden kann! Und die Reset-Taste heißt eben Widerstand. Die mildeste Form dieses Widerstandes ist aber eben, das Unrecht beim Namen zu nennen, auch wenn dadurch Verfolgung droht. Wer nicht einmal dazu bereit ist, hat nach meiner Überzeugung bereits vor dem Unrecht kapituliert und damit dem Rechtsstaat den allergrößten Bärendienst erwiesen.

  1. Vorwürfe wegen Verletzung der Würde von Migranten, insbesondere im Zusammenhang mit deren Zugehörigkeit zu anderen Ethnien

Deutschland war bis vor kurzem, trotz seiner zentralen Lage und trotz erheblicher innereuropäischer Wanderungsbewegungen, ein im Wesentlichen ethnisch-kulturell homogenes Land, in dem sich aber nun durch eine mutwillig herbeigeführte Masseneinwanderung aus Asien und Afrika in weiten Bevölkerungskreisen ein Überfremdungs- und Benachteiligungsgefühl breit macht. Es ist geradezu unvermeidbar, dass es in dieser Lage von erregten Gemütern, sicherlich durch die offene Kommunikationsgesellschaft verstärkt, immer wieder »ausländerfeindliche« Aussagen gibt, die nicht vom abstrakten politischen oder philosophischen Denken, sondern von persönlichen Emotionen, wie tiefer Enttäuschung und blanker Wut, geleitet sind. Solche Reaktionen sind manchmal unschön, aber in einer Gesellschaft nicht zu vermeiden, deren Familien- und Sozialstruktur, Gemeinschaftsgefühl, Kultur und Tradition von einer an Feigheit gepaart mit dümmlicher Borniertheit – mitunter auch Boshaftigkeit (!) – kaum zu überbietenden politischen Klasse systematisch zerstört werden.

Als Beispiel für den beinahe an Idiotie grenzenden Leichtsinn dieser politischen Klasse zitiere ich hier aus einem Bericht des »Bonner Generalanzeigers« vom 31.08.2015 über ein Gespräch mit dem ehemaligen Bundespräsidenten Gauck, dem zur Zeit der Masseneinwanderungswelle 2015 protokollarisch ersten Mann im Staate: »Für Bundespräsident Gauck müssen die Deutschen ihre Nation neu definieren. – Bundespräsident Joachim Gauck sieht die aktuelle Zuwanderung als eine große Chance für Deutschland, in welcher es auch zu einem veränderten Nationalbewusstsein kommen müsse. Die Deutschen sollten sich „von dem Bild einer Nation lösen, die sehr homogen ist, in der fast alle Menschen Deutsch als Muttersprache haben, überwiegend christlich sind und hellhäutig“. Man müsse feststellen, dass die Lebenswirklichkeit hierzulande schon erheblich vielfältiger sei. „Der Kopf weiß das auch, aber das Gemüt ist da manchmal noch ein wenig hinterher“, charakterisiert Gauck die Deutschen. Und fügt an: „Ich meine, wir müssen Nation neu definieren: als eine Gemeinschaft der Verschiedenen, die allerdings eine gemeinsame Wertebasis zu akzeptieren hat“. (…)« – – – Gemeinsame Wertebasis (?) … in einer Gesellschaft, in der sich alle tradierten Werte in wilder Auflösung befinden, in welcher Begriffe wie Wertegemeinschaft beinahe zu Schimpfwörtern geworden sind! Kann sich ein Staatsoberhaupt überhaupt dümmlicher und verantwortungsloser – oder zynischer – äußern?

In Wahrheit sind (auch ungemütliche) Unmutsäußerungen über die planmäßige Zerstörung der landesüblichen Kultur – insbesondere auch der Alltagskultur! – als unvermeidliche, ja nicht einmal immer wünschenswerter Weise zu vermeidenden Konsequenzen einer demokratischen Gesellschaft hinzunehmen. Wer sie nicht aushalten kann, kann die Demokratie nicht aushalten. Und wer unter Vorschützen anderer Gründe sie nur deswegen repressiv zu unterdrücken versucht, weil sie das Zerbrechen seines Herrschaftssystems (oder seiner Luftschlösser) unter den Folgen der von ihm selbst mitvertretenen verbrecherischen Wahnsinnspolitik zu beschleunigen droht, ist ein Heuchler, aber kein Demokrat.

Demokratie ist die Herrschaft des Volkes, und derbe Kritik ist die Ausdrucksweise gerade jener Teile des Volkes, die aufgrund ihrer eigenen Lebenssituation die abgehobene Sprache der selbsternannten Eliten nicht verstehen, insbesondere nicht die Rabulistik und die lebensfremden, abstrakten Ideale einer in Wahrheit zutiefst dekadenten, sich selbst ständig psychisch manipulierenden, geistig inzestuösen »Zivilgesellschaft«, wie sie heute in der BRD zur Landplage geworden ist. Würde man, wie heute ganz offensichtlich versucht wird, die direkte, derbe Kritik der Alltagsmenschen aus dem politischen Diskurs konsequent ausschließen und verbieten – etwa durch vieldeutige und schon deswegen rechtsstaatswidrige Verdikte wie »Volksverhetzung« oder »staatsfeindliche Hetze« -, würde man die Demokratie beseitigen und gewissermaßen durch die Herrschaft einer Priesterhierarchie ersetzen. Und würden Oppositionspolitiker, die um das Volk in seiner Wirklichkeit[6] besorgt sind und sich dafür einsetzen wollen, für die Sprache des Volkes nur Spott, Verachtung und »Gegenhass« übrighaben, würden sie nichts ausrichten können. Denn die wahre Volkssouveränität besteht in dem Recht des Volkes, sein Leben nach subjektiven Empfindungen zu gestalten, zumindest solange dies anderen Völkern nicht schadet. Werden diese »Axiome« der Politik durch eine spitzfindige Polemik selbsternannter Intellektueller als unzulässig gestempelt, ist die Volkssouveränität nichts als eine Illusion.

Nicht die Unmutsäußerungen des Volkes sind also das eigentliche Problem, zumindest nicht aus der Sicht einer seriösen, problemorientierten Analyse, sondern vielmehr die volks- und staatszersetzenden politischen Spielarten der Herrschenden, insbesondere die Masseneinwanderungspolitik in ein bereits überbevölkertes, aber zuvor gerade wegen der soziokulturellen Stabilität gut funktionierendes  Land. Leider konnte sich diese, im wahrsten Sinne des Wortes verbrecherische, Politik die Bundesrepublik Deutschland vorerst zur Beute machen, zunächst aus einer Mischung von ideologischen und fremdindizierten Einflüssen, dann aus vermeintlichen ökonomischen, demographischen, sozialstaatlichen und anderen Zwängen heraus und schließlich aufgrund eines totalen Kontrollverlustes und Sich-treiben-lassens!

Das ist die eine Seite der Kritik an den nur zu deutlichen Bemühungen, dem Volk den Mund zu verbieten. Diese Seite zu beleuchten, ist nicht nur sachlich notwendig, sondern auch mir persönlich ein Bedürfnis. Aber auch die andere Seite, nämlich die rechtliche, insbesondere die verfassungsrechtliche, ist selbstverständlich von Bedeutung. Dazu folgendes:

Wenn jemand bezichtigt wird, die Würde bestimmter Migranten oder einer Gruppe von Migranten wegen ihrer Zugehörigkeit zu anderen Ethnien verletzt zu haben, ist u. a. das Motiv für die Äußerung von Bedeutung. Wenn dieses im Wesentlichen darin besteht, zum Zwecke der Wahrung der nationalen Einheit des Deutschen Volkes vom Rechtsgut der Meinungsfreiheit Gebrauch zu machen, etwa durch Meinungsäußerungen gegen die ethnische Überfremdung, muss in einem etwaigen Strafprozess – zumindest nach der herrschenden verfassungsrechtlichen Lehre – dieses Meinungsäußerungsrecht, einerseits, und das von der Äußerung verletzte Rechtsgut, also die persönliche Ehre des oder der Beleidigten, oder aber, bei Verdacht auf Volksverhetzung, der öffentliche Frieden, andererseits, durch eine Rechtsgüterabwägung gegeneinander abgewogen werden, um festzustellen, ob in der gegebenen Situation das rechtliche Interesse, sich durch die betreffende Meinungsäußerung für die Wahrung der Einheit des Deutschen Volkes einzusetzen, schwerer wiegt als das rechtliche Interesse des oder der Beleidigten am Schutz der persönlichen Ehre bzw. das öffentliche Interesse, den öffentlichen Frieden zu bewahren. Wird dies festgestellt, ist die Äußerung zulässig und kann also nicht bestraft werden. Im umgekehrten Fall stellt sie den Straftatbestand der Beleidigung bzw. der Volksverhetzung dar. Da gemäß dem nach wie vor gültigen Wahrungsgebot die Einheit des Deutschen Volkes ein schützenswertes Rechtsgut ist, muss gemäß der (z. B. in einem Grundgesetzkommentar nachzulesenden) Theorie zum Art. 5 GG das Gericht diese Rechtsgüterabwägung vornehmen, bevor es im konkreten Fall über eine etwaige Einschränkung der Meinungsfreiheit entscheidet. Und aus den genannten Gründen müssen natürlich auch beide Ergebnisse der Prüfung grundsätzlich möglich sein.

In Analogie dazu und zur Vermeidung von systemimmanenten Widersprüchen muss m. E. das Bundesverfassungsgericht bei der vielleicht schwerwiegendsten Einschränkung der Meinungs- und Äußerungsfreiheit, nämlich bei der Erklärung einer politischen Partei für verfassungswidrig, also beim Ausschluss dieser Partei und ihrer Mitglieder von der politischen Willensbildung des Volkes, ebenfalls eine Art Rechtsgüterabwägung vornehmen, und zwar zwischen dem rechtlichen Interesse vieler nationalbewusster Deutscher, durch Wahrung der Identität des Deutschen Volkes dem Gründungszweck des Grundgesetzes Folge zu leisten, einerseits, und dem öffentlichen oder aus unmittelbaren persönlichen Ansprüchen abgeleiteten rechtlichen Interesse am Schutz bzw. an der Inanspruchnahme der Menschenwürde (Art. 1 GG), andererseits.

Das bedeutet, dass das Bundesverfassungsgericht in einem Parteiverbotsverfahren, das v. a. wegen vermeintlicher Verletzung der Menschenwürde von Migranten – oder gar potentiellen Migranten[7] – durch Vertretung eines auf Art. 20 Abs. 2 Satz 1 einwirkenden ethnischen Volksverständnisses eingeleitet wird – wie gegen die NPD bereits geschehen und gegen die AfD seitens des BfV derzeit offenbar für denkbar gehalten wird – , nach meiner begründeten Überzeugung verpflichtet ist,  auf das verfassungswidrig gestrichene, also ununterbrochen gültige Wahrungsgebot des Grundgesetzes Bezug zu nehmen, und zwar eben um die o. g. Rechtsgüterabwägung vorzunehmen; man könnte auch sagen: um gewissermaßen eine aussagefähige »Gleichung« – nicht bloß eine nichtssagende logische Identität – aufzustellen, aus der heraus die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des ethnischen Volksverständnisses entschieden werden kann.

Das problematische an der derzeitigen rechtlichen Situation in der BRD diesbezüglich ist die Tatsache, dass praktisch die gesamte, für das Volks- und Staatsverständnis relevante Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit Oktober 1990 sich auf der tabuisierten, also nicht explizit erwähnten, aber dennoch stets unterstellten Fiktion gründet, das Wahrungsgebot sei zu Recht gestrichen worden. Deswegen wird es wohl auch in Zukunft äußerst zweifelhaft bleiben, ob es seitens des Bundesverfassungsgerichts eine korrekte Differenzierung geben wird zwischen einerseits den berechtigten nationalpolitischen Anliegen an sich und andererseits deren alltagspolitischer Artikulierung durch Kritik an den konkreten Folgen der Überfremdung, also, zumindest indirekt oder aus der subjektiven Sicht der Betroffenen, auch an den Menschen, durch welche diese Überfremdung unmittelbar zustande kommt.

Das oben Geschriebene bedeutet, dass es für das nationalpolitische, nationalkonservative Lager in Deutschland von allergrößter Bedeutung ist, diese Differenzierung herauszuarbeiten und dabei die realen Möglichkeiten einfacher Menschen zu berücksichtigen, sich für die nationale – oder, praktisch synonym, ethnische – Einheit des Deutschen Volkes einzusetzen, ohne dass ihnen dies als »Verletzung der Würde von Migranten, insbesondere im Zusammenhang mit deren Zugehörigkeit zu anderen Ethnien« ausgelegt werden kann.

  1. Vorwürfe wegen des Eintretens gegen das Demokratieprinzip oder den Parlamentarismus

Die im BfV-Gutachten enthaltenen Vorwürfe dieser Art zeichnen sich alle durch ein fatales Missverständnis aus, das eher Zweifel am Demokratieverständnis der Gutachter als an der demokratischen Gesinnung der AfD aufkommen lässt. Hier einige Zitate aus dem Gutachten, die dieses Missverständnis deutlich machen:

»Während die Kritik an den politischen Verhältnissen und an der Regierung mit dem Ziel, diese in Wahlen abzulösen, keinen Verstoß gegen das Demokratieprinzip darstellen, liegt hier aufgrund der perpetuierten, ständigen und vehementen Kritik einiger Führungsfunktionäre an demokratisch legitimierten Repräsentanten

des politischen Systems und allen Elementen des Parlamentarismus eine derartige Verächtlichmachung der politischen Verhältnisse vor, dass von Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen das Demokratieprinzip ausgegangen werden kann. Denn die Bezeichnung der derzeitigen politischen Verhältnisse als „Unrechtsregime“ und Vergleiche mit der SED-Diktatur und dem verbrecherischen Regime der Nationalsozialisten machen die Einstellung einiger Funktionäre deutlich, dass das politische System bekämpft und grundlegend geändert werden müsste. Aussagen, auf welchem Wege dem Grundsatz der Volkssouveränität Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gewährleistet werden soll, werden nicht getätigt. Dies lässt den Schluss zu, dass einzelne Führungsfunktionäre der AfD die Abschaffung der Altparteien und die Einführung eines dem vermeintlich einheitlichen „Volkswillen“ verpflichteten und insofern gleichgeschalteten Parteiensystems als einzige Möglichkeit ansehen, um die bestehenden Verhältnisse zu ändern.« (BfV-Gutachten, S. 122)

Die Gutachter bemühen sich zwar im ersten Satz, zwischen Kritik an anderen Parteien im Rahmen des Parteienwettbewerbs und Kritik an dem Parteienwettbewerb als solchem zu unterscheiden. Es gelingt ihnen aber nicht. Denn in ihrem ersten Vorwurf gegen die AfD bezüglich deren Kritik an politischen Gegnern wird die »perpetuierte, ständige und vehemente Kritik (…) an demokratisch legitimierten Repräsentanten des politischen Systems« aufs Korn genommen. Anschließend ist zwar auch von Kritik an »allen Elementen des Parlamentarismus« und Verächtlichmachung der »politischen Verhältnisse« die Rede. In allen, im Gutachten zur Erhärtung dieser Vorwürfe herangezogenen AfD-Zitaten kommt aber ausschließlich eine qualitative Kritik an der Güte der Demokratie und des Parlamentarismus in der BRD, etwa gemessen an einem idealtypischen Vorbild, vor, nicht eine kategoriale Kritik an den Prinzipien der Volkssouveränität, der allgemeinen und freien Wahlen und Abstimmungen, der ungebrochenen Legitimationskette oder der Gewaltenteilung an sich.

Die Gutachter setzen also die derzeitigen Repräsentanten des politischen Systems und die derzeitigen, real existierenden Ausprägungen demokratischer Institutionen in der BRD gewissermaßen mit der Demokratie gleich. Nach dieser Untersuchungsmethode würde z. B. Kritik am ehemaligen Bundespräsidenten Gauck, weil dieser die Deutschen verfassungswidrig auffordert(e), sich vom Bild einer Nation zu lösen, die homogen, deutschsprachig und überwiegend christlich ist, um statt dessen eine multikulturelle Gesellschaft anzustreben, als Kritik an der Demokratie gewertet, genauso wie eine Kritik an der real praktizierten Form des Parlamentarismus, weil diese Art. 38 Abs. 1 GG[8] nicht beachtet, sondern die Abgeordneten einem rigorosen Fraktionszwang unterwirft. – Nach meiner Auffassung eine Untersuchungsmethode, die nicht nur untauglich, sondern für diesen Teil des Gutachtens auch entlarvend und disqualifizierend ist!

Dabei besteht der fundamentale Denkfehler der Gutachter (in diesem Zusammenhang) offenbar darin, dass sie aus dem Umstand, dass die AfD alle oder zumindest einen Großteil der derzeitigen, »demokratisch legitimierten Repräsentanten des politischen Systems« und alle derzeitigen Bundestagsparteien ablehnt, schließen, dass die Partei das demokratische System schlechthin ablehne. Dieser Umstand ist aber nicht, wie die Gutachter anzunehmen scheinen, einer etwaigen Identität zwischen der Gesamtheit der Bundestagsparteien (außer AfD) und der idealtypischen Demokratie geschuldet, sondern vielmehr der Tatsache, dass die typischen deutschen Parteien, ähnlich wie die typischen deutschen Staats- und Konzernmedien, in der Schicksalsfrage Deutschlands, nämlich in der nationalpolitischen Frage, insbesondere in der Frage der Nationalstaatlichkeit, weitgehend gleichgeschaltet sind, also nicht fünf, sondern im Wesentlichen eine Partei sind. Dann muss diese eine Partei auch als solche kritisiert werden; es ergibt wenig Sinn und ist vor allen Dingen nicht didaktisch vorteilhaft, pro forma eine Differenzierung vorzunehmen, für die es keinerlei substantielle Grundlage gibt.

  1. Vorwürfe wegen mangelnden Rechtsstaatsbewusstseins im Zusammenhang mit verbalen Angriffen oder Drohungen gegen politische Gegner

Auf derartige Vorwürfe muss ich nicht viel Zeit verschwenden. Angesichts der Tatsache, dass die AfD unter den heutigen Bundestagsparteien der mit riesengroßem Abstand schwersten politischen Gewalt ausgesetzt ist, und angesichts der seit Jahrzehnten stattfindenden, unzähligen brutalen Angriffe auf nationalpolitische Veranstaltungen etc., nicht nur seitens einschlägiger Antifa-Banden, sondern auch seitens der Parteien, Kirchen, Gewerkschaften etc., stellt es m. E. einen Gipfel an Unverfrorenheit dar, wenn eine Bundesbehörde ausgerechnet diese Art von Vorwürfen gegen eine nationalpolitisch orientierte Partei vorbringt.

 

Nationalismus / Patriotismus als Sozialtechnik

 

Drei Zitate zur Begründung eines grundgesetzkonformen Gegenentwurfs zur verfassungswidrigen Demontage des deutschen Nationalstaates

Folgende Feststellung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1954, fünf Jahre nach der Annahme des Grundgesetzes, ist zwar alt, gibt aber dafür die Balance zwischen Verfassungszweck – Wahrung des deutschen Nationalstaates als Solidargemeinschaft – und wichtigster Verfassungsmodalität – Achtung der Menschenwürde als grundlegender Voraussetzung jedes nachhaltigen Gemeinwesens – authentisch wieder.

»Das Menschenbild des Grundgesetzes ist nicht das eines isolierten souveränen Individuums; das Grundgesetz hat vielmehr die Spannung Individuum-Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten. Das ergibt sich insbesondere aus einer Gesamtsicht der Art. 1, 2, 12, 14, 15, 19 und 20 GG. « [BVerfGE 4,7/15 (1954) RdNr. 29, Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1952, siehe auch Dürig in Maunz-Dürig, Komm. z. GG. Art. 1 Rdnr. 46]

Wie wichtig diese Balance zwischen dem Aspekt des isolierten souveränen Individuums und dem lebensrichtigen Verständnis vom Menschen als Gemeinschaftswesen (zóon politikón) ist, beschreibt Konrad Lorenz humanethologisch, z. B. mit folgenden Worten. Irenäus Eibl-Eibesfeld berichtet z. B. in seiner Streitschrift »Wider die Mißtrauensgesellschaft« von seinen humanethologischen Forschungen auf Neuguinea und stellt dabei im Prinzip fest, dass Nationenbildung eine dem Menschen eigene Sozialtechnik ist, die darauf hinausläuft, ausgehend vom »familialen Kleingruppenethos«, größere Sozialverbände bis hin zu Völkern und Nationen zu schaffen, die sich dadurch auszeichnen, dass sie eine Art Projektion der familialen Kleingruppe sind:

»Es liegt im tiefsten Wesen des Menschen als des natürlichen Kulturwesens begründet, daß er eine voll befriedigende Identifizierung nur in und mit einer Kultur zu finden vermag. Wenn ihm dies (…) unmöglich gemacht wird, so befriedigt er seinen Drang nach Identifizierung und Gruppenzugehörigkeit nicht anders, als er es etwa mit unbefriedigtem Geschlechtstrieb tun würde, an einem Ersatzobjekt. Die Wahllosigkeit, mit der gestaute Triebe an erstaunlich unpassenden Objekten abreagiert werden, ist der Instinktforschung schon sehr lange bekannt, es gibt aber kaum ein eindrucksvolleres Beispiel für sie als die Objektwahl, die nach Gruppenzugehörigkeit lechzende Jugendliche nicht selten treffen. Alles ist besser, als gar keiner Gruppe anzugehören, und sei es die Mitgliedschaft in der traurigsten aller Gemeinden, nämlich derjenigen der Rauschgiftsüchtigen.«

[Konrad Lorenz: »Die acht Todsünden der zivilisierten Menschheit«, Piper Verlag, 1973, S. 81.]

 

»Der Mensch lebte über die längste Zeit seiner Geschichte in territorialen Kleingruppen, die sich gegen ihresgleichen abgrenzten. (…) Da Gruppengröße einen Konkurrenzvorteil bedeutet, wuchsen die individualisierten Kleinverbände im Laufe der Geschichte zu Großverbänden, die anders als die Lokalgruppen nicht mehr auf der Basis persönlicher Bekanntheit verbunden waren. Die verschiedenen Stufen dieser kulturellen Entwicklung lassen sich durch den Vergleich mit noch lebenden traditionellen Kulturen, wie jener Neuguineas, verfolgen. Um solche größeren anonymen Gesellschaften zu einer

Solidargemeinschaft zu verbinden und damit innerlich zu befrieden, bedarf es besonderer Sozialtechniken. Sie knüpfen interessanterweise in allen uns bekannten Fällen am familialen Kleingruppenethos an, indem sie sich auf Abstammung von gemeinsamen Ahnen berufen, ferner z.B. über Klane fingierte Verwandtschaftsbeziehungen stiften und Jahrgänge von Initianten als Gruppe der Gleichen verbrüdern. Die Methoden wechseln, das Prinzip bleibt dasselbe. Eine Schlüsselerfindung in der soziokulturellen Entwicklung des Menschen stellt die Ausbildung von Führungshierarchien dar, die ein persönliches Verbundsystem repräsentieren, das die Führung großer anonymer Gesellschaften erst möglich macht. Da die Verbundenheit der Gruppenmitglieder mit der zunehmenden Größe der Gruppe und der sozialen Distanz der einzelnen voneinander abnimmt, bedarf es einer dauernden

Bekräftigung durch die verbindende Ideologie, um die innere Gemeinschaft einer Großgruppe zu erhalten. Das gilt insbesondere für die großen anonymen Solidargemeinschaften der Völker (Ethnien, Nationen), die durch Sprache, Brauchtum und gemeinsame Geschichte verbunden, in der Regel auch einander genetisch näher Verwandte vereinen. Innerhalb der Großgruppen sind die Bindungen nach Nähe abgestuft.

 

[Irenäus Eibl-Eibesfeldt: »Wider die Mißtrauensgesellschaft. Streitschrift für eine bessere Zukunft«, Piper Verlag, 1997, S. 115.]

Aufbauend auf diesen drei Zitaten kann man m. E. sowohl das Menschenbild als auch das Volks- und Staatsverständnis erschöpfend beschreiben, auf dem das Grundgesetz beruht.

Jenseits von aller verfassungsrechtlichen Detailkritik möchte ich abschließend feststellen, dass das Bundesverfassungsgericht gegen diese Grundlagen der Verfassung verstößt, und zwar, indem es den Aspekt des isolierten souveränen Individuums ebenso einseitig wie maßlos überbewertet und die Achtung der Menschenwürde als wichtigste Modalität des Zusammenlebens in jeder menschlichen Gemeinschaft dadurch entwertet, dass es den allerwichtigsten Ausdruck der Menschenwürde negiert, nämlich das Recht auf Identifizierung mit einer Kultur und einer ethnisch-nationalen Solidargemeinschaft sowie das Recht, die nationale und staatliche Einheit eben dieser Solidargemeinschaft zu wahren und, wenn es sein muss, zu verteidigen.

 

Literaturhinweise & Anmerkungen

 

[1] Drei prominente Vertreter des sogenannten bürgerlichen Lagers, Georg Pazderski, Kay Gottschalk und Albrecht Glaser, scheiterten. Neben dem wiedergewählten Vorstandssprecher Meuthen wird lediglich die neugewählte Beisitzerin Sylvia Limmer diesem Lager direkt zugerechnet. Der neue Bundessprecher Tino Chrupalla hat enge Kontakte zum »Flügel« und bezeichnete diesen ausdrücklich als Bestandteil der Partei, den Verfassungsschutz hingegen als politisch motiviertes Organ, das »hauptsächlich dazu genutzt [werde], die größte Oppositionspartei zu beschädigen und anzugreifen«. Von den übrigen acht Vorstandsmitgliedern sind zwei – der stellvertretende Bundessprecher Stefan Brandner und der Beisitzer Andreas Kalbitz – dem »Flügel« direkt zuzurechnen und die anderen gegenüber diesem zumindest aufgeschlossen. Der neue stellvertretende Bundessprecher Brandner gilt als engster Vertrauter von Björn Höcke.

[2] Beurteilung von zwei denkbaren Gegenbeispielen: 1. Der Einigungsvertrag wurde nach dem Inkrafttreten zwar mehrmals geändert. Die Änderungen betrafen aber nur die Streichung von Abschnitten, die nicht mehr angewendet werden, und sie sind nicht mit der Feststellung eines zentralen Bestandteils des Vertrages als von Anfang an null und nichtig zu vergleichen. Aus diesem Grunde werden diese Änderungen offenbar nicht als Gegenbeispiele zur gängigen Auffassung angesehen, dass die Feststellung der grundsätzlichen Ungültigkeit (von Anfang an) eines Teils eines Vertrages ohne Salvatorische Klausel den ganzen Vertrag ungültig mache. Im Gegensatz zu diesen nachträglichen Änderungen würde eine etwaige Feststellung des Wahrungsgebotes als, trotz Einigungsvertrages, ununterbrochen weitergeltend immerhin den grundlegenden Charakter jenes Staates (BRD), dem die DDR durch den Einigungsvertrag beigetreten ist, gegenüber dem im Vertrag vereinbarten Status grundlegend verändern. – 2. Das BVerfG-Urteil 1 BvR 1341/90 vom 24. April 1991 zu einer Verfassungsbeschwerde gegen den Einigungsvertrag ist trotz eines Teilerfolgs der Beschwerdeführer ebenfalls kein Gegenbeispiel im o. g. Sinne. Das Urteil bezeichnet zwar eine Bestimmung zur nachträglichen Befristung von Arbeitsverhältnissen als bedingt verfassungswidrig, nämlich dann, wenn sie den Mutterschutz verletzt. Es weist aber dessen ungeachtet der Verfassungsbeschwerde ausdrücklich zurück, so dass es der Exekutive überlassen ist, die Feststellung zum Mutterschutz so zu berücksichtigen, dass diese weder Vertrag noch GG verletzt. Deswegen ergeben sich auch aus diesem Urteil keine Konsequenzen für den Status des Vertrages.

[3] Siehe die Videoübertragung des Gerichtsurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.2017 durch den Sender Phoenix: https://www.youtube.com/watch?v=NVAacUe6MQI  

[4] Robin Classen: »NPD-Urteil: Ein verheerendes Signal an alle Patrioten«, Online-Magazin »Blaue Narzisse«, 18. Januar 2017, heruntergeladen aus dem Internet am 15.12.2019.  – Laut »Spiegel Online« vom 27.11.2019 ist Robin Classen Landesparteisprecher der rheinland-pfälzischen AfD. (https://www.spiegel.de/politik/deutschland/jens-ahnemueller-afd-schliesst-abgeordneten-aus-rheinland-pfalz-aus-partei-aus-a-1298450.html).

[5] Auch die Verfasser des Antrags, die Staatsrechtsprofessoren Christoph Möllers und Christian Waldhoff, beide Humboldt-Universität zu Berlin, dürften das Lob als eine Art Ritterschlag empfinden.

[6] Titel eines bedeutenden Buches von Dr. Rolf Kosiek. – Vowinckel 1977, EAN/ISBN-13 9783878470878

[7] Dies wird tatsächlich im NPD-Verbotsantrag explizit gefordert: »Menschen müssen eingebürgert werden können. Ein ethnischer Volksbegriff würde diese Möglichkeit ausschließen – und einem bestimmten rassisch definierten Teil der Menschheit die Möglichkeit der Einbürgerung [in Deutschland] vorenthalten. Dies würde aus den genannten Gründen gegen Art. 1 Abs. 1 GG verstoßen.« – Im NPD-Urteil des BVerfG findet sich zumindest kein Widerspruch hierzu. Ganz im Gegenteil, tendenziell liegt das Urteil auf der gleichen Linie.

[8] Art. 38 Abs. 1 GG: »Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen