Wer ist das Volk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht? Welche Bedeutung hat es für den Staat, und wer bestimmt die Grenzen seines Selbstbestimmungsrechts? Am Tag der Deutschen Einheit waren diese Fragen Gegenstand des ersten Agora-Europa Kolloqiums. Mit Maximilian Krah, Björn Clemens, Josef Schüßlburner, Gerhard Vierfuß und Thor von Waldstein kamen fünf Juristen zusammen, deren Antworten in wesentlichen Punkten auseinanderliegen. Unter der Moderation von Philosoph Peter Feist entwickelte sich daraus eine lebhafte, stellenweise scharf geführte Auseinandersetzung.
Für uns als Veranstalter steht die Frage nach dem Volk als Souverän im Mittelpunkt. Wer über Demokratie, Staat und politische Gestaltung spricht, muss auch darüber sprechen, wer Träger dieser Ordnung ist. Gerade weil innerhalb der Rechten unterschiedliche Auffassungen dazu bestehen, wollten wir Raum für eine gründliche Diskussion schaffen. Die vorab veröffentlichten Thesen der Referenten boten dafür eine gemeinsame Grundlage.

Ein offener Austausch über grundlegende Fragen
Verlagsleiter Richard Müller begrüßte die Gäste und erläuterte den Anspruch der Veranstaltung: grundlegende Fragen nach Volk, Staat und Staatsbürger offen zu diskutieren. Er betonte den freien, undogmatischen Austausch und die Bereitschaft, auch das eigene Weltbild zu hinterfragen. Die Moderation sollte ergebnisoffen bleiben.
Alexander Markovics, Chefredakteur der AGORA Europa, führte anschließend in das Thema ein. Ausgehend von der Frage „Wer ist das Volk?“ beschrieb er das Volk als historisch gewachsene Gemeinschaft mit kulturellen und geistigen Wurzeln. Zugleich erläuterte er das Selbstverständnis unserer Zeitschrift: Unterschiedliche Positionen sollen aufeinandertreffen, damit ihre Voraussetzungen sichtbar und ihre Argumente geprüft werden können. Dieser Anspruch bestimmte auch das Kolloquium.

Ethnisches Volk und Staatsvolk
Bereits die Eingangsreferate machten deutlich, wo die Auseinandersetzung ihren Schwerpunkt finden würde: im Verhältnis zwischen ethnischem Volk und Staatsvolk, zwischen historisch gewachsener Gemeinschaft und rechtlich bestimmter Staatsangehörigkeit.
Maximilian Krah unterschied ausdrücklich zwischen diesen beiden Ebenen. Das deutsche Volk bestehe als kulturelle und ethnische Gemeinschaft, sei aber mit dem heutigen Staatsvolk der Bundesrepublik nicht deckungsgleich. Wer seinen Erhalt allein über das Staatsangehörigkeitsrecht erreichen wolle, setze nach seiner Auffassung am falschen Punkt an. Er kritisierte insbesondere Remigrationsvorstellungen, die deutsche Staatsbürger aufgrund ihrer ethnischen Herkunft erfassen sollen, und warnte vor den rechtlichen und politischen Folgen solcher Forderungen.
Seinen eigenen Ansatz verortete Krah vor allem in der Gesellschaft. Die Deutschen müssten ihr Zusammengehörigkeitsgefühl stärken, Familien gründen und kulturelle Strukturen aufbauen. Eine politische Kraft könne dafür Freiräume schaffen und staatliche Eingriffe zurückdrängen. Ausgefüllt werden müssten diese Räume durch die Menschen selbst.
Gerhard Vierfuß legte ebenfalls Wert auf die begriffliche Trennung. Er erläuterte, dass die Anerkennung eines ethnischen Volkes und die ethnische Bestimmung des Staatsvolkes unterschiedliche Fragen seien. Seiner Lesart der Rechtsprechung zufolge dürfe man für den Erhalt der eigenen ethnokulturellen Identität eintreten; daraus folge jedoch keine Befugnis, deutschen Staatsangehörigen anderer Herkunft ihre gleichberechtigte Zugehörigkeit zum Staatsvolk abzusprechen.
Vierfuß erläuterte, weshalb er den Spielraum für freiwillige Maßnahmen in Martin Sellners Remigrationskonzept nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Compact-Verfahren enger bewerte. Vorschläge müssten klar benennen, wen sie betreffen, und rechtlich durchsetzbar sein. Zulässige Rückkehrmaßnahmen und die Stärkung des nationalen Bewusstseins befürwortete er ausdrücklich.

Selbstbestimmung und die Auslegung des Grundgesetzes
Björn Clemens setzte bei der Frage an, was ein Volk ausmacht. Er beschrieb es als eine durch Geschichte, Abstammung, Sprache und Kultur verbundene Gemeinschaft. Deren Selbstbestimmungsrecht umfasse nach seiner Auffassung auch das Recht, sich staatlich zu organisieren. Die ursprüngliche Präambel des Grundgesetzes und dessen Bezug auf das deutsche Volk deutete er als Ausdruck einer Gemeinschaft, die der staatlichen Ordnung vorausgehe.
Clemens widersprach dem Gedanken, bestehende Verhältnisse müssten den politischen Horizont abschließend bestimmen. Historische Beispiele zeigten, dass Ordnungen veränderbar seien. Sein Einwand gegen Krah und Vierfuß lautete: Wird mit der Anerkennung der heutigen Rechtslage zugleich ein weitergehender politischer Anspruch aufgegeben?

Thor von Waldstein rückte die Rolle des Bundesverfassungsgerichts in den Mittelpunkt. Unter dem Begriff der „Karlsruher Volksverabschiedungsrepublik“ kritisierte er eine Entwicklung, in der das Gericht nach seiner Auffassung zunehmend selbst politische Maßstäbe setze und sich vom ursprünglichen Sinn des Grundgesetzes entferne. Einen Schwerpunkt bildete seine Kritik am Urteil im zweiten NPD-Verbotsverfahren von 2017 und dessen Aussagen zum ethnischen Volksbegriff.
Von Waldstein vertrat die Auffassung, dass die weitgehende Übereinstimmung von ethnischem Volk und Staatsvolk bei der Entstehung des Grundgesetzes vorausgesetzt worden sei. Deren späteres Auseinanderfallen betrachtete er als Folge politischer Entscheidungen, deren verfassungsrechtliche Legitimität er bestritt. Er warnte davor, die Zukunft des Volkes vornehmlich unter dem Gesichtspunkt parteipolitischer Handlungsmöglichkeiten und drohender Verbote zu behandeln.
Damit war ein wesentlicher Streitpunkt benannt: Krah und Vierfuß betonten die geltende Rechtslage als Ausgangspunkt politischer Arbeit. Clemens und von Waldstein hielten dem entgegen, dass auch ihre Entstehung, ihre Auslegung und ihre Veränderbarkeit Gegenstand politischer Auseinandersetzung sein müssten.

Schüßlburners Blick auf das israelische Modell
Josef Schüßlburner brachte eine vergleichende Perspektive ein. Er erläuterte die historische Entwicklung des Staatsangehörigkeitsrechts und die Bedeutung des Abstammungsprinzips. Am Beispiel Israels zeigte er auf, wie die Unterscheidung zwischen Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit mit dem Selbstverständnis eines Staates als Staat eines bestimmten Volkes verbunden werden kann. Dabei ging er insbesondere auf das Rückkehrgesetz und die Beziehung zur jüdischen Diaspora ein.
In der anschließenden Diskussion sprach Schüßlburner über mögliche Rechtsänderungen, die Rücknahme rechtswidriger Einbürgerungen und denkbare Verlustgründe bei mehrfacher Staatsangehörigkeit. Einer allgemeinen Aufhebung des Schutzes vor Ausbürgerung erteilte er zugleich eine Absage. Seine Beiträge machten deutlich, dass die Debatte mehr als zwei geschlossene Lager umfasste: Bei konkreten Vorschlägen ergaben sich sowohl Überschneidungen als auch neue Einwände.

Von der juristischen Debatte zur politischen Praxis
Peter Feist griff die Gegensätze auf und fragte nach ihren politischen Konsequenzen: Wie weit trägt eine historische Auslegung der Verfassung, und welche Handlungsmöglichkeiten bleiben angesichts der heutigen Rechtsprechung?
Im weiteren Verlauf kamen die Begrenzung von Zuwanderung, Rückkehrmaßnahmen, Einbürgerungspolitik und die demografische Entwicklung zur Sprache. Krah konkretisierte seinen gesellschaftlichen Ansatz mit freien Schulen, Bildungsangeboten, Kulturvereinen und anderen eigenständigen Strukturen. Clemens und von Waldstein betonten dagegen, dass kulturelle Erneuerung mit dem Anspruch auf politische Selbstbestimmung verbunden bleiben müsse.
Auch die europäische Ebene sorgte für Widerspruch. Vierfuß warb für eine Veränderung europäischer Institutionen und gegen einen nationalen Alleingang. Krah betonte ebenfalls europäische Lösungen, bewertete die Zukunft der bestehenden EU jedoch skeptischer. Clemens befürwortete einen EU-Austritt; von Waldstein stellte nationale Souveränität und Handlungsmöglichkeiten heraus. Schüßlburner erörterte europäische Einflussnahme und den Druck durch nationale Alternativen.
Bei allen Gegensätzen blieb die Stärkung des nationalen Bewusstseins ein wiederkehrendes Anliegen. Wie dieses Bewusstsein entstehen und politisch wirksam werden kann, wurde unterschiedlich beantwortet. Die kulturelle und gesellschaftliche Arbeit erhielt dabei auch in der Schlussrunde erhebliches Gewicht.

Eine Debatte, die über das Podium hinausging
Unsere Gäste beteiligten sich mit vielen vertiefenden Nachfragen, eigenen Darstellungen und konstruktiven Statements. Sie griffen Argumente auf, formulierten Einwände und brachten zusätzliche Perspektiven ein. Darin zeigte sich, wie lebhaft Debatten innerhalb der Rechten geführt werden können, wenn unterschiedliche Auffassungen Raum erhalten und ernsthaft zur Diskussion stehen.
Zum gemeinsamen Tag gehörte auch der kulturelle Rahmen am Abend. Ein Pianist und klassische Musik auf der Akustikgitarre begleiteten das Beisammensein. Für uns hat dieser Teil einen erheblichen Stellenwert: Wer über Volk und Volkskultur spricht, muss sich auch ihrer gelebten Praxis widmen. Musik, Begegnung und gemeinsames Erleben gehören zu dem, was wir mit unserer Arbeit pflegen und weitergeben möchten.
Wir danken den Referenten, Peter Feist, unseren Gästen und allen Helfern, die diesen Tag ermöglicht haben. Die Debatte wird weitergeführt. Wir wollen eine Ausgabe der AGORA Europa dazu herausbringen, um die wichtigsten Erkenntnisse und Ergebnisse zu dokumentieren und für die weitere Auseinandersetzung zugänglich zu machen. Als Marktplatz der Ideen wird die AGORA Europa damit ihrem Anspruch gerecht: Positionen zusammenzubringen, sie im Austausch zu prüfen und die Diskussion fortzusetzen.
