Thesen zur Karlsruher Volksverabschiedungsrepublik

von | 16. Sep.. 2026 | Deutschland und die Welt

Während Maximilian Krah das Staatsvolk wesentlich von Staatsangehörigkeit und Verfassungsordnung her bestimmt, stellt Thor von Waldstein diesem Verständnis einen ethnisch-historischen Volksbegriff entgegen. Er wirft dem Bundesverfassungsgericht vor, das deutsche Volk als vorstaatliche und eigenständige Gemeinschaft zugunsten eines individualistischen, allein staatsbürgerlich gedachten Volksbegriffs zurückzudrängen. Seine Thesen bilden damit einen bewussten Gegenentwurf zu Krahs Position und markieren einen zentralen Streitpunkt der bevorstehenden Debatte. Diese gegensätzlichen Positionen werden auch beim Kolloquium am 3. Oktober aufeinandertreffen und zur Diskussion gestellt. Weitere Informationen zur Veranstaltung finden Sie hier: Agora Europa lädt ein: Deutschland – Staat ohne Volk? – MetaPol Verlag & Medien. Die Redaktion

 

  1. Das 1951 in Karlsruhe aus der Taufe gehobene, dem US-amerikanischen Supreme Court nachempfundene Bundesverfassungsgericht ist der deutschen Rechtstradition – vom Reichskammergericht bis zum Leipziger Staatsgerichtshof – fremd. Die durch die Rechtsprechung des Gerichts ins Werk gesetzte Juridifizierung des Politischen hat dazu geführt, daß (partei-)politische Zielvorgaben hinter einem Paravent aus verfassungsrechtlichem Flittergold verdeckt werden. Hierdurch ist eine von Verfassungssakralisierung gekennzeichnete Republik entstanden, in der niemand mehrbereit ist, Verantwortung für politische Entscheidungen und deren Folgen zu übernehmen.
  1. Entgegen seiner Eigenbewertung als „Hüter der Verfassung“ geriert sich das Bundesverfassungsgericht seit langem als „Herr der Verfassung“, ja sogar als „Herr über der Verfassung“. Danach ist das Karlsruher Gericht mehr als der Letztinterpret des Grundgesetzes; es hat sich vielmehr – abgehoben von dem Wortlaut der Verfassung – selbst die Aufgabe einer „schöpferischen Rechtsfindung“ zugewiesen. Ex nihilo hat sich damit in Karlsruhe ein metagesetzliches Herrschaftsorgan etabliert, dem es an jeder Legitimierung durch den Souverän, das deutsche Volk, gebricht.
  1. Das Grundgesetz wird vom Bundesverfassungsgericht nicht als die Verfassung des deutschen Volkes in Deutschland begriffen, sondern als ein im Grundgesetzland geltendes Regelwerk, dessen Rolle vor allem darin besteht, individuelle Freiheitsrechte für ortlose Grundgesetzmenschen zu garantieren. Hierdurch wurde ein polyphones Einzelmenschsystem begründet, in dem nahezu ausschließlich das Individuum den Takt einer Rechtsordnung bestimmt, in der Zukunftsinteressen des deutschen Volkes keine Berücksichtigung finden. In dieser Elementarteilchenrepublik wurde das Hegel´sche Staatsmodell mit seinem rechtsphilosophisch geglückten Ausgleich zwischen Gemeinschaft und Individuum lautlos zu Grabe getragen.
  1. Mit dem Lüth-Urteil von 1958 hat das Bundesverfassungsgericht willkürlich den jeder Grundlage im Wortlaut des Grundgesetzes entbehrenden Rechtssatz aufgestellt, die Freiheitsgrundrechte seien nicht nur subjektive Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat, sondern verkörperten zugleich objektiv-rechtliche Wertentscheidungen der Verfassung. Dieses von Karlsruhe in den folgenden Jahrzehnten im einzelnen durchdeklinierte Wertegerüst gelte für alle Bereiche des Rechts, insbesondere auch für die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander. Durch diese werthierarchische Methode wurde der Gesetzesvollzug in einen Wertevollzug verwandelt, der sich heute de facto als eine Wertediktatur darstellt. Auf der Basis dieser Rechtsprechung hat eine von gesinnungsexhibitionistischen Affekten zehrende Werterepublik Gestalt angenommen, in der sich nur derjenige erfolgreich auf „seine“ Freiheitsgrundrechte berufen kann, der die – maßgeblich medial gesteuerten und durch das Bundesverfassungsgericht in den corpus der ewigen Verfassungsgewißheiten transplantierten – Werteverbindlichkeiten der Karlsruher Republik anerkennt.
  1. Mit seinem Volkssouveränitätsbeseitigungsurteil vom 17.1.2017 (Az.: 2 BvB 1/13; sogenanntes zweites NPD-Verbotsverfahren) hat das Bundesverfassungsgericht dem deutschen ethnos den Krieg erklärt. Die Behauptung, der ethnische Volksbegriff verstoße gegen das Grundgesetz, wird von den Karlsruher Richtern i. w. mit drei „Argumenten“ untermauert:

a) Zunächst wird ein künstlicher Gegensatz konstruiert zwischen der Würde des Menschen einerseits und dem Existenz- und Selbstbestimmungsrechts der Völker andererseits. Nach dieser Karlsruher Lesart bleibe die Menschenwürde des Individuums nur dann unangetastet, „wenn der einzelne als grundsätzlich frei, wenngleich sozial gebunden, und nicht umgekehrt als grundsätzlich unfrei und einer übergeordneten Instanz unterworfen behandelt wird. Die unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine Ideologie oder eine Religion stellt eine Mißachtung des Wertes dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines Personseins … zukommt.“ (Rn 540)

b) Dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes wohne ein alles überstrahlender „menschenrechtlicher Kern“ inne (Rn 542), dessen Verwirklichung die unterscheidende Frage verbiete, wer welcher Ethnie angehöre. Die Auffassung, „der Gesetzgeber sei bei der Konzeption des Staatsangehörigkeitsrechts streng an den Abstammungsgrundsatz gebunden, findet … im Grundgesetz keine Stütze“ (Rn 690).

Tatsächlich sei derjenige, der  „die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, … aus Sicht der Verfassung unabhängig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes“ (Rn 691).

c) Der ethnische Volksbegriff verstoße schließlich – so das Bundesverfassungsgericht weiter – nicht nur gegen das Grundgesetz, sondern er entspreche – wie das Führerprinzip, der Rassismus und der Antisemitismus – einem der zentralen Prinzipien des Nationalsozialismus (Rn 598). Angesichts der „gegenbildlich identitätsprägenden Bedeutung“, die der Nationalsozialismus für das Grundgesetz habe, sei der ethnische Volksbegriff abzulehnen. Denn diesem komme eine, dem nationalsozialistischen Ungeist nicht unähnliche „rassistische Ausgrenzung aller ethnisch Nichtdeutschen gleich (Rn 653).

  1. Diese unter Ziff. 5 wiedergegebene Rechtsprechung hält einer näheren verfassungsrechtlichen und ideengeschichtlichen Überprüfung nicht stand. Dazu im Einzelnen:

a) Volk ist eine naturhafte und eigenständige Wesenheit sui generis, es ist kein verfassungsrechtliches Konstrukt. Volk ist eine metaphysische Kraft, ein lebendiges Wir-Ich, ein Werdewesen, das – unabhängig von Staat und Individuum – ein ursprüngliches Lebensrecht besitzt und einen selbständigen Anspruch auf Würde erhebt.

b)Eine sich gegenseitig ausschließende Entweder-Oder-Beziehung zwischen Individuum und Volk kann nur behaupten, wer das Spannungsverhältnis zwischen Volk und Individuum verkennt, dem nahezu alle Kulturleistungen des Menschen zugrunde liegen. Tatsächlich benötigt ein selbstbestimmtes Volk nichts dringlicher als frei, unabhängig und verantwortungsvoll handelnde Individuen; und der einzelne wiederum entfaltet seine Persönlichkeit, seine Individualität gerade dadurch, daß er sie freiwillig in den Dienst einer höheren Sache als er selbst, in den Dienst der Sache des Volkes stellt. In einer solcherart synthetisierenden Volksliebe überwindet der einzelne seinen zentrifugalen sacro egoismo und findet als ein sich zentripetal auffassendes zoon politicon innere Erfüllung in der Bezogenheit seines Lebens zu dem eigenen Volk.

c) Einen „menschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips“ gibt es nicht. Es gibt einen souveränitätsrechtlichen Kern des Demokratieprinzips, und der besagt, daß die Herrschaft in der BRD von dem deutschen Volk und nicht von irgendwelchen nomadisierenden Menschenrechtsinhabern ausgeht.

d) Der stolze deutsche Freiheitsbegriff, der im Idealismus – von Herder bis Fichte – gründet, ist von der NS-Zwangskollektivierung ebensoweit entfernt wie von dem anything goes der liberalistischen Ichgesellschaft. Durch die von dem Bundesverfassungsgericht vollzogene Überstülpung der NS-Rasseideologie über den historisch gewachsenen ethnischen Volksbegriff soll dieser in den braunen Dreck gezogen werden. Dieser ahistorische Etikettenschwindel verhöhnt den Gründergeist des Grundgesetzes, in dem dem deutschen Volk und niemand anderem die zentrale verfassungsrechtliche Rolle zugewiesen wurde.

e)Deutschland, seit dem 4.9.2015 das Land ohne Grenzen, soll nun auf der Basis der skizzierten Neukarlsruher Rechtsprechung zum Land ohne Volk und damit auch zum Land ohne Demokratie gemacht werden. Diesem kalten Staatsstreich von oben gilt es aktiv entgegenzuwirken und alles zu tun, damit der Souverän, das deutsche Volk, aufwacht, bevor er beseitigt wird.