Veranstaltung am 3. Oktober 2026 in Thüringen
Die AGORA Europa lädt deshalb am 03.10.2026 zu einer Veranstaltung zum Thema Deutschland: Staat ohne Volk? Wer schützt das Deutsche Volk vor Karlsruhe? ein.
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Der folgende Text beleuchtet im Zeichen des Themas die aktuellen Spannungen zwischen Meinungsfreiheit, Verfassungstreue und politischer Opposition. Die Redaktion
Wie wehrhaft darf eine Demokratie sein, ohne dabei selbst jene Offenheit einzuschränken, die sie zu verteidigen vorgibt? Diese Frage führt von Karl Poppers „offener Gesellschaft“ über die Idee der „militant democracy“ bei Karl Loewenstein und Karl Mannheim unmittelbar in die Gegenwart des deutschen Verfassungsrechts. Wo endet legitimer politischer Widerspruch, wo beginnt Verfassungsfeindlichkeit – und wer zieht diese Grenze? Der folgende Essay zeichnet die philosophischen und rechtlichen Linien dieser Debatte nach und stößt dabei auf Fragen, die längst nicht mehr nur akademischer Natur sind. Einige davon werden am 3. Oktober 2026 in einem Podium der AGORA Europa von Juristen, Publizisten und politischen Akteuren kontrovers diskutiert.
Sie wird immer wieder bemüht und sogar als höchstrichterlich verbriefter Bestandteil der bundesdeutschen Rechtsordnung begriffen. Unter dem Schlagwort der „wehrhaften Demokratie“ werden mittlerweile Politiker oppositioneller Gruppen von Wahlen ausgeschlossen – und das auch noch richterlich verbrieft[1]. Im öffentlich-rechtlichen Rundfunk wird offen darüber debattiert, einem Bürgermeisterkandidaten, der kurz vor einem Sieg steht, nach einer gewonnenen Wahl die Zuverlässigkeit aufgrund fehlender Verfassungstreue abzuerkennen[2]. Grundlage dafür sind häufig Einschätzungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz, das seinen ehemaligen Präsidenten mittlerweile ebenfalls als rechtsextrem einstuft. Die Verfassungsschutzbehörde in Niedersachsen sorgte erst 2024 für Wirbel, weil sie sich offen zur Antifa bekannte[3].
Gleichzeitig fremdeln immer mehr Menschen mit Politik und Mainstream-Medien[4]. Ein Grund dafür dürfte die zunehmende Bevormundung gegenüber Lesern und Zuschauern sein. Der GEZ-finanzierte Apparat fürchtet derweil um seine finanzielle Zukunft. Versprechen der Opposition in Sachsen-Anhalt, bei Regierungsübernahme aus dem Rundfunkstaatsvertrag auszusteigen, scheuchen die Medienschaffenden offensichtlich auf. Die Gemüter sind massiv erhitzt, und auch wenn die Gesellschaft noch weit von Weimarer Verhältnissen entfernt zu sein scheint, wird der Korridor des Sagbaren immer enger.
Die philosophischen Wurzeln der „wehrhaften Demokratie“
Auf der Suche nach dem weltanschaulichen Fundament, auf dem letztlich jede liberaldemokratische Gesellschaft fußt, stößt der geneigte Suchende auf Karl Popper. Er stellte zwei Idealtypen einer Gesellschaft gegenüber: die offene und die geschlossene Gesellschaft.
In seinem Werk „The Open Society and Its Enemies“ (1945) beleuchtet er zunächst die Wurzeln der von ihm kritisierten geschlossenen Gesellschaft, die er philosophisch vor allem im Staat Platons sieht. Die Ordnung, die der griechische Philosoph aus Poppers Sicht postuliert, sei aufgrund ihrer Bezugnahme auf eine klare und zumindest in Teilen auf Naturgesetzen basierende hierarchische Ordnung geschlossen. Dabei erkennt Popper bereits bei Heraklit, von dem die berühmte Formel „Panta rhei“ („Alles fließt“) stammt, ein Grundübel. Hier ruhe der sogenannte Historizismus, also eine Weltanschauung, die eine Art geschichtliche, quasi-fatalistische Lebensauffassung vertrete, nach der alles in eine Richtung fließe und sich die Entwicklung auf einen totalen Moment zubewege. Anhänger des Historizismus, so Popper, glauben Gesetzmäßigkeiten in der Geschichte zu erkennen und damit die Zukunft voraussagen zu können. Der historische Materialismus von Marx wäre die schärfste Form dieses Historizismus. Platon habe mit seinem Staat versucht, diesen naturgegebenen Mechanismus zu durchbrechen, und setze mit seiner angeblich auf rassischen Elementen basierenden Klassengesellschaft eine Ordnung entgegen, die diesen geschichtlichen Fluss einfriere und das „Alles fließt“ damit stoppen würde. Das Postulat einer hierarchischen Ordnung, in der nur die Besten herrschen würden, also des Philosophenstaates mit einem Philosophenkönig, führe unmittelbar in eine geschlossene Gesellschaft, in der es Sklaven, Arbeiter und Herrscher gäbe. Das Hauptkriterium, um eine geschlossene von einer offenen Gesellschaft zu unterscheiden, sieht Popper in der Rechtsauffassung sowie im Verständnis von Institutionen. In einer geschlossenen Gesellschaft nach Platon würden diese kollektivistisch geprägt und auf Dingen wie Tradition, Klasse, Nation, Stamm oder Rasse fußen, während sie in der offenen Gesellschaft als menschengemacht und damit als veränderlich betrachtet würden. Popper sieht in jenen, die versuchen, das Recht u. a. aus der Natur abzuleiten, die Vorboten einer autoritären Gesellschaftsordnung. Recht könne jederzeit verändert werden, unabhängig von der Gesellschaft als Kollektiv betrachtet.
In einer offenen Gesellschaft dienen sie ausschließlich dem Individuum. Konkret beschreibt Popper die offene Gesellschaft als jene Gesellschaftsordnung, der ein „organischer Charakter“ im höchsten Falle fehle. Es gäbe in ihrer radikalen Form daher keine organisch gewachsenen Gemeinschaften. Weiterhin beschreibt er sie wie folgt: „Eine solche fiktive Gesellschaftsform könnte man eine ‚vollständig abstrakte oder entpersönlichte Gesellschaft‘ nennen“.[5] Popper versteht darunter aber eine rein fiktive, man könnte sagen ideale Form dieser offenen Gesellschaft. Ihm ist bewusst, dass es nach wie vor Assoziationen zwischen den Individuen und Gemeinschaften wie Familien und Sippen gibt. Dennoch versteht er unter der liberalen abstrakten Gesellschaft eine Ordnung, in der „viele Mitglieder“ versuchen, „sozial emporzukommen“ und „die Stellen anderer Mitglieder einzunehmen“.[6] Der Wettbewerb gilt ihm als ein ordnender Mechanismus innerhalb des sozialen Gefüges.
Kurz gesagt:
In einer geschlossenen Gesellschaft dienen das Recht und die damit verbundenen Institutionen einer Ganzheit wie einem Volk, einer Nation, einer Klasse oder einem Stamm. In einer offenen Gesellschaft dienen sie dem Individuum, unabhängig von irgendwelchen kulturellen oder angeborenen Merkmalen und Verbindungen.
Kritischer Rationalismus
Popper, der erkenntnistheoretisch davon überzeugt war, dass der Mensch nicht dazu in der Lage ist, dauerhaft „objektive“ Strukturen aufzubauen, entwickelte daraus seinen kritischen Rationalismus. Dies ist die rationale Erkenntnis, dass der Mensch sich auf Dauer nicht immer rational verhält und dass er sich irrt – auch dann, wenn er glaubt, seine politischen oder wissenschaftlichen Überzeugungen seien unanfechtbar wahr. Diese objektive Wahrheit könne der Mensch nicht erfassen, weshalb er sie auch nicht besitzen könne. Aus dieser Grundüberzeugung heraus kritisiert Popper jegliche politischen Bewegungen, die eine perfekte Gesellschaft realisieren wollen. Er wirft Platon daher keinen bösartigen Willen vor, sondern hält die Idee des griechischen Philosophen, einen idealen Staat schaffen zu wollen, für Hybris, die letztlich immer in totalitären Gesellschaften enden müsse.
Für ihn stellt sich also nicht die Frage danach, wer herrschen soll, sondern danach, wie die politische Ordnung, die Regeln und die Institutionen so geformt werden können, dass auch ein schlechter Herrscher möglichst wenig Schaden anrichten kann.
Poppers Definition einer offenen Gesellschaft ist also das Bekenntnis zu einer demokratisch-freiheitlichen Gesellschaft, die sich nicht nur durch ein politisches System auszeichnet, in dem es freie Wahlen gibt. Vielmehr muss das System so organisiert sein, dass ein Regierungswechsel jederzeit unblutig durch Mehrheitsentscheidungen zugunsten einer Opposition realisiert werden kann. Er wird sogar noch konkreter und gibt dem Ganzen ein funktionales Verständnis, in dem Demokratie vor allem schlechte Regierungen verhindern müsse. Sie ist demnach eine Art institutionalisierte Fehlerkorrektur.
Für Popper ist dieser kritische Rationalismus das wichtigste Instrument und Meinungsfreiheit die dafür wichtigste Grundlage der Opposition.
Demokratie: Die Diktatur der Mehrheit?
Die meisten Menschen verstehen unter Demokratie die Herrschaft der Mehrheit. Tatsächlich wird man einen solchen klaren Satz in einer offiziellen Definition, bspw. bei der Bundeszentrale für politische Bildung, vergebens suchen. Friedrich Schiller lässt uns in seinem Drama Demetrius wissen: „Was ist die Mehrheit? Mehrheit ist der Unsinn, Verstand ist stets bei wen’gen nur gewesen. (…) Man soll die Stimmen wägen und nicht zählen; der Staat muß untergehn, früh oder spät, wo Mehrheit siegt und Unverstand entscheidet“. Was Friedrich Schiller hier wirklich hart und konsequent formuliert, gleicht nicht dem, was Popper unter Demokratie versteht. Schließlich kritisiert er Platon ja dafür, dass dieser den Massen eben nicht vertraut. Dennoch sieht Popper den primären Wert der Demokratie nicht per se in der Mehrheit, da diese sich gemäß seinem kritischen Rationalismus selbstverständlich auch irren kann. Dennoch sei die Möglichkeit des Bürgers, an der politischen Willensbildung teilzuhaben und eine Regierung im Zweifel abzuwählen, ein hoher Wert in einer offenen Gesellschaft. Die Regeln und Institutionen, die ohnehin menschengemacht sind, müssten allerdings so gestaltet sein, dass Kritik grundsätzlich möglich ist und Irrtümer möglichst früh entdeckt werden können.
Popper schrieb sein Werk unter dem Eindruck einer Zeit, in der die Nationalsozialisten unter Nutzung demokratischer Institutionen und erheblicher gesellschaftlicher Zustimmung an die Macht gelangten – wobei Gewalt, Einschüchterung und die schrittweise Ausschaltung demokratischer Sicherungen diesen Prozess begleiteten. Gleichwohl war bereits zuvor im Osten die Sowjetunion entstanden, die eine Klassengesellschaft anstrebte – ebenfalls in einer Epoche gewaltiger politischer Transformationen. Popper sah also, wie offene Gesellschaften durch politische Massenbewegungen in geschlossene Gesellschaften umgestaltet werden konnten. Das führte dazu, dass er darüber nachdachte, was Demokratie eigentlich ausmache. Die alte Frage, die schon Platon stellte: „Was tun wir, wenn es der Wille des Volkes ist, nicht selbst zu regieren, sondern statt dessen einen Tyrannen regieren zu lassen?“, beantwortete Popper damit, dass „allgemeine Wahlen, die parlamentarische Regierungsform“ als „ziemlich wirksame institutionelle Sicherungen gegen eine Tyrannei“[7] einer Majorität an sich vorzuziehen seien. Das bedeutet nicht etwa, dass Popper den Mehrheitswillen ablehnte; er sah in ihm aber nicht den entscheidenden Kern einer liberalen Demokratie.
Das Toleranzparadoxon: Keine Toleranz den Intoleranten
Damit einhergeht das Paradox der Toleranz: „Uneingeschränkte Toleranz führt mit Notwendigkeit zum Verschwinden der Toleranz“. Er begründet dies wie folgt: „Denn wenn wir nicht bereit sind, eine tolerante Gesellschaftsordnung gegen die Angriffe der Intoleranten auszudehnen, wenn wir nicht bereit sind, eine tolerante Gesellschaftsordnung gegen die Angriffe der Intoleranz zu verteidigen, dann werden die Toleranten vernichtet werden und die Toleranz mit ihnen“.[8]
Heute ist die Losung „Keine Toleranz den Intoleranten“ scheinbar allgegenwärtig. Mit derartigen Formeln begründen viele Gegner der AfD auch die Forderung nach einem Verbot der derzeit größten Oppositionspartei und – geht man nach aktuellen Umfragewerten[9] – sogar bundesweit stärksten Partei. Nur ist das in Poppers Philosophie keine ohne Weiteres adäquate Lösung. Er warnt sogar davor, die „Feinde der offenen Gesellschaft“ mit Gewalt zu unterdrücken. Dies sei „höchst unvernünftig“, zumindest „solange … ihnen durch rationale Argumente“ beizukommen sei und „sie durch die öffentliche Meinung in Schranken“ gehalten werden könnten. Erst wenn die Anhänger „intoleranter Philosophien“ rationale Argumente „mit Fäusten und Pistolen zu beantworten“ trachten, müsse die Demokratie, müsse sich die Toleranz notfalls mit Gewalt schützen. Dabei verlangt er, dass „jede Bewegung, die die Intoleranz predigt, außerhalb des Gesetzes (ge)stellt (wird), und … eine Aufforderung zur Intoleranz und Verfolgung als ebenso verbrecherisch“ behandelt werden müsse wie „eine Aufforderung zum Mord, zum Raub oder zur Wiedereinführung des Sklavenhandels“.
Die Streitbare Demokratie und die FDGO
Wo Karl Popper durchaus geneigt ist, zu akzeptieren, dass die Demokratie im Zweifel auch fehleranfällig ist und Oligarchien bzw. Tyranneien hervorbringen kann – indem bspw. offen diktatorische Bewegungen demokratisch legitimiert werden –, postulieren Karl Loewenstein und Karl Mannheim, dass die Demokratie so wehrhaft gemacht werden müsse, dass die Machtteilhabe von Demokratiefeinden verhindert werden kann. Hier kommt nun in der ideengeschichtlichen Entwicklung ein stark materiell-rechtlicher Aspekt hinzu. Das heißt: Eine liberale Demokratie mit einer liberalen Werteordnung bildet die Grundlage der Gesellschaft. Die Rechtsordnung selbst schützt also dieses gesellschaftliche Werteverständnis liberaler Demokratie.
Demokratie wird hier nicht mehr nur als Regierungsform, sondern vielmehr als Staatsform und Staatsverfassung betrachtet. Obgleich beide Denker in der Anfangszeit der Bonner Republik nicht allzu häufig rezipiert wurden, ist die dahinterstehende Idee einer militant democracy in nicht geringem Maße Bestandteil der heutigen Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland. Loewenstein und Mannheim lieferten dafür theoretisches Rüstzeug, indem sie die institutionelle Beseitigung, mindestens aber die Einschränkung von Parteien, Organisationen und politischen Machttechniken als präventive Selbstverteidigung gegen die Abschaffung der Demokratie im Sinne des oben besprochenen Paradoxons betrachteten.
In dem Verbotsurteil zur Sozialistischen Reichspartei (SRP)[10] von 1952 entwickelte das Bundesverfassungsgericht, wenn auch nicht in direkter Traditionslinie der o. g. Philosophen, so doch im Geiste der Idee einer wehrhaften Demokratie, die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO) als einen Kernbestandteil der Verfassungsordnung. Diese definierte die bundesrepublikanische Demokratie als eine Ordnung mit bestimmten unverzichtbaren Grundprinzipien.
Hinzu kommen weitere Urteile und Ausdifferenzierungen des Rechtssystems im Zuge des Kalten Krieges bis zum NPD-Nicht-Verbotsurteil von 2017[11], dass das Demokratie- und Toleranzparadoxon wieder aufs Tableau gehoben hat.
Das NPD-Nicht-Verbotsurteil und seine Folgen
An dieser Stelle soll es nicht darum gehen, in das juristische Klein-Klein abzutauchen, sondern vielmehr darum, zu beleuchten, welche Auswirkungen sich daraus ergeben haben. Das Thema ist an anderen Stellen bereits vermehrt beleuchtet worden, weshalb vorausgesetzt wird, dass der Leser es grundsätzlich kennt. Z.B. hier.
Im Kern jedoch noch einmal kurz zusammengefasst: Die NPD wurde zwar als verfassungsfeindlich eingestuft, weil sie aus Sicht des Gerichts eine Unterscheidung von Staatsbürgern in ethnische Deutsche und sogenannte „Passdeutsche“ vornehme und damit gegen die Menschenwürde verstoße, weil hierdurch eine Ungleichstellung zwischen Teilen des Staatsvolkes entstünde. Gleichzeitig wurde sie wider Erwarten nicht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG verboten, weil ihr dafür die „Potenzialität“ fehle. Soll heißen: Die NPD sei aufgrund ihrer Bedeutungslosigkeit nicht imstande, die FDGO abzuschaffen.
Hier stecken zwei interessante Aspekte drin, bei denen das Demokratie- und das Freiheitsparadoxon auftauchen. Gemäß Popper – das haben wir soeben gelernt – muss eine Opposition stets dazu imstande sein, die Regierenden zu kritisieren und ggf. auch auf demokratischem und damit friedlichem Wege um die Führung zu streiten. Dies beinhaltet auch, dass eine Bewegung durchaus verfassungsfeindlich eingestellt sein kann. Sie wird also nicht allein aufgrund ihrer verfassungsfeindlichen Einstellung verboten, sondern erst dann, wenn weitere verfassungsrechtliche Voraussetzungen hinzutreten. Im Falle der NPD fehlte es nach Auffassung der Richter in Karlsruhe insbesondere an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass ihre gegen die FDGO gerichteten Ziele überhaupt Aussicht auf Erfolg hatten.
Gleichwohl war dies zugleich ein Fingerzeig in Richtung all jener oppositionellen Gruppen, die um die Macht ringen, allen voran die AfD. Denn sie wäre theoretisch dazu in der Lage, eines Tages die Regierung zu stellen. Sollte sie als Partei tatsächlich darauf ausgehen, die FDGO abzuschaffen, könnte sich die Frage eines Verbots gerade wegen ihrer politischen Potenzialität anders stellen als bei der NPD.
Das wesentliche Kennzeichen der Verfassungswidrigkeit bei der NPD bestand laut Gericht in ihrem ethnisch definierten Volksbegriff und den daraus folgenden Konsequenzen für die politische Gleichheit der Staatsbürger. Dadurch würden Staatsbürger, die zwar die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, jedoch nicht als ethnisch deutsch angesehen werden, aus dem politischen Gemeinwesen ausgegrenzt, was nach Auffassung des Gerichts einen Verstoß gegen die FDGO darstellt. Sollte die AfD also an einem vergleichbaren Volksverständnis festhalten und daraus entsprechende rechtliche Ungleichbehandlungen ableiten, würde sich auch bei ihr die Frage nach der Verfassungswidrigkeit stellen – insbesondere dann, wenn eine reale Möglichkeit bestünde, diese Ziele politisch durchzusetzen.
Die Freiheit einer Partei in ihrer Rhetorik und in ihrem Programm geht dabei also nur so weit, wie die Freiheit und politische Gleichheit anderer Staatsbürger im Sinne der FDGO nicht verletzt werden (Paradox der Freiheit).
Eine Partei, die eine Trennung der Staatsbürgerschaft nach ethnischen Gesichtspunkten vornimmt und daraus eine rechtliche Ungleichstellung von Staatsbürgern ableitet, gerät damit in Konflikt mit den Grundprinzipien der FDGO. Für ein Parteiverbot reicht die verfassungsfeindliche Zielsetzung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht allein aus; hinzutreten muss die konkrete Potenzialität, diese Ziele auch durchsetzen zu können.
Damit gehen die Verfassungsrichter über die Forderung Poppers weit hinaus, bleiben jedoch gleichzeitig hinter Löwenstein und Mannheim zurück und positionieren sich sozusagen dazwischen. Gleichzeitig erheben sie die Demokratie damit zu einem Wertesystem, das weit über die Funktionalität eines politischen Systems hinausgeht, das dazu dient, den Schaden durch schlechte Herrschaft einzudämmen.
Ein ethnisches Volksverständnis ist nicht verfassungswidrig
In einem Fall, in dem sich das Bundesverwaltungsgericht 2025 mit Aussagen eines Professors für Politikwissenschaft an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung im Fachbereich Nachrichtendienste befasste, wurde deutlich, dass die Unterscheidung zwischen einem ethnisch-kulturell begriffenen Volk und dem Staatsvolk gemäß Art. 116 GG nicht per se im Widerspruch zur FDGO steht, solange daraus keine Schlüsse auf eine rechtliche Ungleichbehandlung von Staatsbürgern folgen.
Es ist also grundsätzlich legitim, von einem ethnisch-deutschen Volk zu sprechen, wie es auch üblich ist, vom türkischen oder vom englischen Volk usw. zu sprechen. Erst wenn daraus eine rechtliche Ungleichstellung von Bürgern abgeleitet wird, stellt sich die Frage nach der Verfassungstreue.
In diesem Zusammenhang wurde auch festgestellt, dass „die Forderung einer restriktiveren Migrations- und Einbürgerungspolitik … nicht gegen die Verfassungstreuepflicht von Beamten“ verstoße. „Diese Schwelle wird erst überschritten, wenn die rechtliche Gleichstellung aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird“[12].[13]
Lauter ungeklärte Fragen – Wir klären das!
Offensichtlich befindet sich Karlsruhe in einer Zwickmühle, da es auf der einen Seite – ob bewusst oder unbewusst – gemäß Popper’schem Demokratieverständnis eben keine Weltanschauungs- und Gesinnungsjustiz betreiben möchte. Gleichzeitig wird allerdings ein Raum geschaffen, in dem immer mehr Unsicherheit über die Rechtslage besteht. Viele Publizisten lesen heute drei- oder viermal über ihre Texte, ehe sie diese veröffentlichen. Verlage beschäftigen immer häufiger Anwälte und Juristen zur Begutachtung von Publikationen, bevor diese auf den Markt gehen, wo man früher kaum daran gedacht hätte, dass hierbei ein Verstoß gegen die FDGO im Raum stehen könnte.
Nach der Lesart des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts wäre die Forderung nach einer „Remigration“, soweit darunter die zwangsweise Rückführung deutscher Staatsbürger allein aufgrund ethnischer Kriterien verstanden wird, mit der rechtlichen Gleichheit der Staatsbürger nicht vereinbar. Auch bei einer freiwilligen Rückführung durch negative Anreize für „nicht-assimilierte Staatsbürger“, wie sie Martin Sellner fordert, stellt sich nach dieser Lesart die Frage, ob hier eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichstellung beabsichtigt ist. In diese Richtung weisen auch die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im Compact-Verfahren[14].
Wann wird aus einer Wertung eine klare politische Zielsetzung? Inwieweit dürfen Aussagen einzelner Akteure bei der Bewertung durch ein Gericht mit der Schlussfolgerung herangezogen werden, die Herabwürdigung oder Ungleichstellung von Staatsbürgern sei politische Zielsetzung einer ganzen Partei oder sonstigen politischen Bewegung? Wie ausdrücklich muss eine verfassungswidrige Konsequenz gefordert werden? Wer entscheidet darüber, was tatsächlich einer Ungleichstellung von Staatsbürgern gleichkommt? Und damit verbunden: Wann wird Meinung zum Beweismittel gegen den Meinungsträger? Reichen Vermutungen über die Absichten aus? Wie unterscheidet man kulturelle Präferenz von Menschenwürdeverletzung?
Kann das Volk tatsächlich der Souverän sein, wenn ihm jegliche Kennzeichnung abgesprochen wird?
Bei Verneinung ergäbe sich die mit Abstand wichtigste Frage, die hier zu klären ist: Wie kann das Volk wieder de facto als Souverän eingesetzt werden?
Veranstaltung am 3. Oktober 2026 in Thüringen
Die AGORA Europa lädt deshalb am 03.10.2026 zu einer Veranstaltung zum Thema Deutschland: Staat ohne Volk? Wer schützt das Deutsche Volk vor Karlsruhe? ein.
Auf der Bühne werden hochkarätige Referenten aus dem Umfeld von Recht und Philosophie stehen und in Form eines Kolloquiums die Bedeutung der jüngsten Rechtsprechung für die Gesellschaft und für politische Bewerber beleuchten und miteinander diskutieren.
Mit Dr. Maximilian Krah ist einer der prominentesten Kritiker von Martin Sellners Remigrationskonzept anwesend.
Er diskutiert u. a. mit Dr. Dr. Thor von Waldstein, der für seine pointierten Analysen und seine Kritik am Bundesverfassungsgericht bekannt ist.
Mit dabei ist auch Dr. Björn Clemens, ein Jurist, der diese Veränderungen als einer der Ersten gesehen und frühzeitig darüber aufgeklärt hat.
Josef Schüßlburner, Publizist und Regierungsdirektor außer Dienst, gilt als einer der profiliertesten Analysten zum Thema Verfassungsschutz und Demokratiefragen.
Hinzu kommt ein erheblicher Teil, in dem das Publikum selbst Fragen stellen kann. Auch wenn der Charakter der Veranstaltung sehr juristisch klingt, hat sich der Veranstalter zum Ziel gesetzt, dem Publikum einen maximalen Erkenntnisgewinn zu verschaffen. Dafür sorgt der Moderator Peter Feist, der für seine besondere Fähigkeit bekannt ist, auch hochkomplexe Sachverhalte auf den Punkt zu bringen.
Anmeldung und Rückfragen:
veranstaltungen@agora-europa.de
oder via Threema: WKKUDS89
Eine frühzeitige Anmeldung wird empfohlen.
Weitere Infos hier.
[1] Siehe u.a. eine Meldung von AFP vom 01.09.2026. Niedersachsen: Gericht bestätigt Wahlausschluss von AfD-Bürgermeisterkandidat. Verfügbar unter: https://www.msn.com/de-de/politik/beh%C3%B6rde/niedersachsen-gericht-best%C3%A4tigt-wahlausschluss-von-afd-b%C3%BCrgermeisterkandidat/ar-AA2bm1Gp (02.09.2026)
[2] Siehe u.a. Welt. Wahl in Aue: Dürfte ein Rechtsextremist Bürgermeister sein? Verfügbar unter: https://www.welt.de/regionales/sachsen/article6a26a512de941cb7ad3cb859/wahl-in-aue-duerfte-ein-rechtsextremist-buergermeister-sein.html (02.09.2026)
[3] Vgl. dazu t-online vom 18.10.2024. „Wir sind Antifa“: Verfassungsschutz sorgt für Wirbel. Verfügbar unter: https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/id_100512916/-wir-sind-antifa-verfassungsschutz-sorgt-mit-social-media-post-fuer-wirbel.html (02.09.2026)
[4] Laut dem Digital News Report 2026 hat sich das Vertrauen in die Medien wieder etwas erholt, liegt jedoch weiterhin weit unter dem Niveau noch vor 10 Jahren. Damit vertrauen nur noch ca. 46 % der Befragten den hiesigen Medien. Verfügbar unter: https://reutersinstitute.politics.ox.ac.uk/digital-news-report/2026/germany (02.09.2026)
[5] Popper, K. (1992, S. 208). Die offene Gesellschaft und ihre Feinde, Bd. 1 (7. Aufl.). J. C. B. Mohr (Paul Siebeck), Tübingen
[6] Ebd. S. 207
[7] Ebd. S. 148-150
[8] Ebd. S. 333, zu finden in der Anmerkung 4 zu Kapitel 7
[9] Der Wahltrend vom 01.09.2026 sieht die AfD bei 28%. Die zweitstärkste Partei ist mit weitem Abstand die CDU (20,8%). Neueste Wahlumfragen im Wahltrend zur Bundestagswahl. Verfügbar unter: https://dawum.de/Bundestag/ (02.09.2026)
[10] Urteil vom 23. Oktober 1952 – 1 BvB 1/51
[11] Urteil des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13
[12] BVerwG Urteil v. 09.10.2025 – 2 A 6.24
[13] Zu empfehlen ist auch der Aufsatz von Dr. Björn Clemens „Der Volksbegriff des Grundgesetztes – Eine kurze Skizze zur Verfassungslage“. Verfügbar unter: https://gegenstrom.org/der-volksbegriff-des-grundgesetzes-eine-kurze-skizze-zur-verfassungslage/ (02.09.2026)
[14] BVerwG Urteil vom 24.06.2025 – BVerwG 6 A 4.24
