Josef Schüßlburner geht einen entscheidenden Schritt weiter als seine Vorredner: Er belässt es nicht bei der Frage, wer zum deutschen Volk gehört, sondern übersetzt seine Antwort in konkrete Gesetzes- und Verfassungsänderungen. Dabei nimmt er mehrfach auf das israelische Staatsverständnis Bezug – vom Rückkehrgesetz bis zur verfassungsrechtlichen Sicherung des nationalen Charakters des Staates. Seine Forderungen reichen von der Rückkehr zum Abstammungsprinzip über den Ausschluss mehrfacher Staatsangehörigkeiten bis zu einer grundlegenden Neufassung der Artikel 16 und 20 des Grundgesetzes. Schüßlburner legt damit nicht nur Thesen zur Staatsangehörigkeit vor, sondern den Entwurf einer grundsätzlich anderen nationalstaatlichen Ordnung. Am 3. Oktober 2026 wird Josef Schüßlburner seine Thesen beim Kolloquium der AGORA Europa zur Diskussion stellen. Wer die Debatte über Volk, Staat und Verfassung nicht nur verfolgen, sondern unmittelbar miterleben möchte, sollte dabei sein. Die Redaktion
- Die Frage, wie das Staatsangehörigkeitsrecht, insbesondere hinsichtlich erleichterter oder erschwerter Einbürgerung durch geförderte / abgelehnte legale Einwanderung oder geduldete / bekämpfte illegale Masseneinwanderung, auszugestalten und vor allem anzuwenden ist, hängt im wesentlichen davon ab, ob man den Nationalstaat positiv einschätzt oder glaubt, diesen überwinden zu müssen.
- Falls man den Nationalstaat – auch den israelischen? – überwinden will, weil etwa aufgrund der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes ohnehin der Menschheit ein Einwanderungsrecht in die Menschheitsprovinz „Bundesrepublik“ als Grundgesetzland zusteht, dann ist dies konsequent mit Masseneinbürgerungen zu vollziehen, um den Aufenthalt in dieser Menschheitsprovinz rechtlich abzusichern, solange völkerrechtlich noch kein aufgrund der internationalen Menschenrechte sich ergebendes unbeschränktes Einwanderungsrecht besteht.
- Für den Nationalstaat als weitgehende Annäherung von Staatsangehörigkeitsrecht an den ethnischen Volksbegriff nach dem völkerrechtliche Prinzip des Selbstbestimmungs-rechts der Völker, spricht demokratietheoretisch zum einen, daß das grundlegende Mehrheitsprinzip der Demokratie eine kulturelle Homogenität zur Voraussetzung hat, so daß die jeweilige Minderheit trotzdem die aufgrund der Mehrheitsentscheidung gestellte Regierung noch als die ihrige ansehen kann und sich nicht als fremdbestimmt begreift, auch weil die Chance besteht, eine geänderte alternative Mehrheit mit friedlichen Mitteln (durch Grundrechtsausübung) erreichen zu können, was etwa bei Vielvölkerstaaten mit Volksgruppenparteien wegen erheblich eingeschränkter parteipolitischer Wechselbereitschaft erheblich erschwert ist.
- Zum anderen spricht demokratietheoretisch für den auf dem Prinzip des Mehrstaatensystems beruhenden Nationalstaat, daß mit einer Staatenvereinigung, also der Zunahme der Abstimmenden der demokratische Mechanismus erheblich ausgedünnt wird, konkret nachweisbar am Verhältnis Abgeordneter / Wähleranzahl. Bei Staatenvereinigungen erhöht sich der Anteil der Überstimmten im Vergleich mit der Summe der Überstimmten in einem Mehrstaatensystem, womit sich die Möglichkeiten alternativer Politik vermindert und politische Fehlentwicklungen viel schwerer als im Mehrstaatensystem korrigierbar werden. Zudem bringt sich das die Demokratie relativierende „eherne Gesetz der Oligarchie“ annähernd proportional zur zunehmenden Größe der Wählerschaft verstärkt zum Ausdruck (etwa durch die steigenden Kosten des Parteienwettbewerbs).
- Das Staatsangehörigkeitsrecht des Nationalstaates wird daher, falls man ihn befürwortet, ausgehend von der entsprechenden erstmaligen Festlegung im Zuge der Französischen Revolution im Jahr 1791 auf dem Abstammungsprinzip, dem ius sanguinis, beruhen, was die Staatsbürger kraft Erbrechts zu Mitgliedern des Staates macht und weitgehend die kulturelle Homogenität gewährleistet, welche Demokratie operabel macht. Das Territorialitätsprinzip des ius soli war dagegen kennzeichnend für die feudalistische Bestimmung der Untertänigkeit.
- Die wegen des Demokratieprinzips gebotene kulturelle Homogenität ist bei großzügig praktizierter Einbürgerungspolitik, die auch durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit nach dem ius soli-Prinzip abgesichert werden soll, nur bei einem starken integrativen Nationalismus etwa nach dem Vorbild der USA zu erreichen nach dem Motto: E pluribus unum, d.h. aus der multikulturellen Einwanderung muß eine homogene politische Einheit werden, weil sonst die Folgen eines Vielvölkerstaates eintreten wie sie insbesondere in Afrika zu beobachten sind, nämlich Unterentwicklung und Verarmung, während erfolgreich kulturell homogene Staaten sind wie bislang die europäischen Nationalstaaten oder etwa Japan und (Süd-)Korea.
- Im Unterschied etwa zu den USA kann in Deutschland bei Masseneinbürgerungen das demokratietheoretisch gebotene Homogenitätsprinzip nicht verwirklicht werden: den Deutschen ist der Nationalismus verboten, die Bereitschaft von Einzubürgernden, sich mit dem zivilreligiös ausgemachten „Tätervolk“ zu identifizieren ist gering, auch wenn man sich dazu als fragwürdige Einbürgerungsvoraussetzung formal bekennen mag, während sich ein Einzubürgernder mit einer Weltmacht mit der Weltsprache als Staatssprache wie bei den USA vorliegend leicht identifizieren kann. Wenn inzwischen festzustellen ist, daß selbst in den USA die Akkulturation der Einwanderer zunehmend nur unzulänglich gelingt, dann kann daraus geschlossen werden, daß dies in Deutschland erst recht nicht funktionieren wird.
- Letztlich steht die bundesdeutsche Zivilreligion der Bewältigung, welche die Abstammungsdeutschen implizit, wenn nicht gar explizit zum Tätervolk erklärt, einer Masseneinbürgerung entgegen, weil sich diese gegen die Abstammungsdeutschen auswirken würde, wie schon anhand von § 130 StGB aufgezeigt werden kann, mit dem u.a. Einwanderer etwa als ethnische Minderheit (so etwas gibt es also) vor dem verhetzbaren Volk der Abstammungsdeutschen geschützt werden, jedoch nicht diese vor Verhetzungen durch deutschfeindlich Eingewanderte und auch noch Eingebürgerte.
- Die wegen der BRD-Zivilreligion weitgehend nicht mögliche Integration von massenhaft, weitgehend illegal Eingewanderten, begünstigt neben zahlreichen anderen damit im Zusammenhang stehenden negativen Erscheinungen, wie Verminderung des Schulbildungsniveau, die Clan-Kriminalität, welche die deutsche Staatlichkeit in einer Weise unterminiert, daß bereits vom Beginn einer Unterentwicklung lateinamerikanischen Ausmaßes ausgegangen werden muß; diese Entwicklung hat schon mit dem europapolitisch erleichterten Import der süditalienischen Mafia begonnen.
- Prinzipiell können die USA auch für die von Internationalisten angestrebten „Vereinigten Staaten von Europa“ kein Vorbild sein, weil die USA nicht auf einer Vereinigung der ursprünglichen Völker beruhen, sondern auf deren Marginalisierung, wenn nicht Eliminierung durch Masseneinwanderer als den dann wirklichen Amerikanern, so wie sich meist unausgesprochen Europaideologen eingebürgerte Drittstaatler als die wirklichen Europäer vorstellen, da bei diesen kein Rückfall in den Nationalismus zu erwarten wäre wie dies insbesondere den Abstammungsdeutschen unterstellt wird, diesem „Einheitsbraun“ (so SPD-Extremistin Bas), das mangels Einwanderung „in Inzucht degenerieren“ würde (so CDU-Extremist Schäuble). Bezeichnender Weise wurde einst der Grünen-Politiker Cohn-Bendit aufgefordert, klarzumachen, daß „Deutschland den Deutschen“ schon fast so absurd klinge wie „Amerika den Indianern“.
- Dem nationalstaatlich gebotenen Interesse an der Aufrechterhaltung eines funktionierendem Mehrstaatensystems als Organisationsprinzip der Menschheit steht entgegen, daß durch angestrebte (wenngleich weitgehend nicht erreichte) Masseneinbürgerung von Fachkräften aus Entwicklungsländern, diese Länder wegen des damit verbundenen brain drain nicht aus der Massenarmut entkommen können, was dann wiederum eine wesentliche Ursache von Fluchtbewegungen mit der Gefahr illegaler Masseneinwanderung darstellt, also des Imports der Unterentwicklung.
- Wesentliche politische Forderung, die sich aus den vorgehend genannten Annahmen für eine nationalstaatliche deutsche Politik ergibt, ist die Rückkehr zum Staatsangehörigkeitsrecht wie es in der deutschen Nachkriegszeit bestand und mit akzeptablen Änderungen etwa bis 1990 praktiziert wurde, d.h. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung bei sehr restriktiver Einbürgerung. Die Einbürgerung ist grundsätzlich als Ermessenseinbürgerung ohne Rechtsanspruch auszugestalten, wobei verschärfend festzulegen ist, daß ein illegal Eingereister von vornherein nicht eingebürgert werden kann, aber auch kein Asylberechtigter, weil dieser nur einen zeitlich befristeten Aufenthalt hat. Eine verpflichtende Einbürgerung besteht entsprechend dem insoweit unverkennbar ethnischen Staatskonzept nach Artikel 116 GG bei Personen mit deutscher Volkszugehörigkeit. Dies könnte zumindest im Wege der Ermessenseinbürgerung ausgeweitet werden auf Bewohner aus deutschsprachigen Gebieten und auf Personen, die von ehemaligen deutschen Auswanderern abstammen und sich dabei aktiv (also mit konkreten Nachweisen) zum Deutschtum bekennen (ein Rückkehrrecht nach dem einschlägigen völkischen israelischen Gesetz – Law of Return – wäre im Falle Deutschlands zu weitgehend).
- Entsprechend der Erkenntnis von Richtern des Höchsten Gerichts Israels im Shalit-Urteil hat eine derartige Einbürgerungspolitik nichts mit Rassismus zu tun, weil damit kein Urteil über die Höherwertigkeit von Menschen zum Ausdruck kommt, sondern eine verfassungsrechtliche Besonderheit, die sich – so müßte hinzugefügt werden – aus dem demokratiekonformen Prinzip des Mehrstaatensystems ableitet, nach dem die Menschheit politisch organisiert ist; dies impliziert notwendiger Weise die Unterscheidung von Staatsbürgern und Ausländern, ohne daß damit eine Unwerteinstufung von letzteren verbunden ist. Ansonsten müßte auch das Grundgesetz wegen der trotz Menschenwürdegarantie vorgenommenen Unterscheidung von Deutschenrechten und Menschenrechten als „rassistisch“ gekennzeichnet werden.
- Mehrfachstaatsangehörigkeiten sind dabei generell auszuschließen; sie führen neben anderen Gründen, die völkerrechtlich die Mehrfachstaatsangehörigkeit unerwünscht machen, zu Bevölkerungsanteilen mit mehreren Stimmrechten im Widerspruch zum grundlegenden Demokratieprinzip: One man one vote: So kann etwa ein türkischer Doppelstaater in Deutschland für eine der Türkei freundliche Regierung eintreten und gleichzeitig in der Türkei für eine deutschfeindliche Regierung stimmen; Deutsche ohne türkischen Doppelpass sind zumindest von der Möglichkeit ausgeschlossen, in der Türkei für eine deutschfreundliche Regierung zu stimmen.
- Dementsprechend ist eine Einbürgerung nur möglich, wenn mit Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit(en) verbunden ist; wo dies rechtlich nicht möglich ist, weil etwa der andere Staat nicht aus der Staatsbürgerschaft entläßt, ist vom Einzubürgernden schriftlich der Verzicht auf die Wahrnehmung politischer Rechte (etwa Wahlrecht) und Pflichten (vor allem Wehrdienst) nach seiner weiteren Staatsangehörigkeit zu fordern; er hat zu erklären, daß er anerkennt, daß bei Zuwiderhandeln die deutsche Staatsangehörigkeit entfällt. Abzusichern ist dies durch einen Einbürgerungseid bei Anlehnung an das US-amerikanischem Muster.
- Erhebliche Probleme bereitet sicherlich die Korrektur der Verhältnisse, die seit der internationalistisch motivierten Reform des deutschen Staatsangehörigkeitsrecht mit dem fait accompli von geduldeter illegaler Masseneinwanderung mit legalisierenden Masseneinbürgerungen eingetreten sind, weil dabei die zentrale Regelung nach Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 GG, wonach die rechtmäßig erworbene deutsche Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden darf, beachtet werden muß und insoweit auch keine Grundgesetzänderung angestrebt werden sollte: Deutsche „Demokraten“ würden sonst gerne zu diesem Mittel gegen „Extremisten“, also gegen Oppositionelle, greifen.
- Zu prüfen wäre allerdings, ob die nach einer illegalen Einreise erworbene deutsche Staatsangehörigkeit entzogen werden kann, was dann grundsätzlich mit einer Ausweisung zu verbinden wäre.
- Im Rahmen der Möglichkeiten von Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten darf, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird, sind jedoch einige Korrekturmaßnahmen durch gesetzliche Änderungen möglich. Dies betrifft insbesondere die undemokratische und völkerrechtlich unerwünschte Situation der Doppel- und Mehrfachstaatsangehörigkeit. Als gesetzlicher Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit bei mehrfacher Staatsangehörigkeit ist die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten nach der nichtdeutschen Staatsangehörigkeit gesetzlich festzulegen wie dies immerhin noch im Falle des ausländischen Wehrdienstes mit § 28 StAG geregelt ist.
- Als weitere Verlustgründe der deutschen Staatsangehörigkeit bei Vorliegen der mehrfachen Staatsangehörigkeit sind denkbar strafrechtliche Verurteilung wegen schwerwiegender politisch motivierter Straftaten und bei Straftaten, die eine mangelnde Integration erkennen lassen wie sog. Ehrenmorde oder Körperverletzungen in Form von Klitoris-Beschneidungen oder Straftaten im Zusammenhang mit der Clan-Kriminalität (etwa Bedrohungen / Bestechungen von Richtern und Polizisten) und der Organisierten Kriminalität, sofern letztere eine ausländische Verknüpfung insbesondere mit dem Staat der anderweitigen Staatsangehörigkeit aufweist.
- Als erster Schritt zur Beendigung der Politik der Einwanderung sind sofort die Einbürgerungen illegal Eingereister zu beenden, sondern diese sind abzuschieben. Dazu ist dringend die Gefängniskapazität auszubauen, damit die Abschiebung durch effektive Abschiebehaft wirksam vollzogen werden kann. Die Strafhöhe für Delikte der illegalen Einreise und der Weigerung der gebotenen Ausreise sind zu erhöhen, vielleicht (zumindest vorübergehend) als Verbrechen zu definieren, so daß Freiheitsstrafen ohne Bewährung ausgesprochen werden können, welche die Abschiebung erleichtern; diese könnte mit einer Strafaussetzung bei wirksamer Ausreise verbunden werden unter dem Vorbehalt, daß diese bei anschließender illegaler Wiedereinreise als widerrufen gilt, so daß der sofortige weitere Gefängnisaufenthalt die Folge einer erneuten illegalen Einreise ist. Außerdem sind die sozialstaatlichen Anreize zur illegalen Einreise auf ein Minimus zu beschränken; Zahlungen derartigen Hilfen an das Ausland sind weitgehend, wenn nicht gar vollständig einzustellen.
- Eine derartige Politik zur Beendigung der Einwanderungen müßte durch Forderungen nach (überwiegend klarstellenden) Grundgesetzänderungen abgesichert werden, wobei derartige Änderungen zwingend würden, sollten insbesondere die unter Punkt 19 dargestellten gesetzlichen Regelungen nach verfassungsgerichtlicher Ansicht mit dem bestehenden Artikel 16 Abs. 1 GG nicht möglich sein. Die dargestellten Verlustgründe wären dann verfassungsgesetzlich zu regeln.
- Außerdem sollte Artikel 16a GG aufgehoben werden; d.h. das Recht auf Asyl sollte als Grundrecht abgeschafft werden; damit entfallen nicht die völkervertraglichen Regelungen, die dann spezifisch geprüft werden müßten; in Europa ist das Schengener Abkommen zu kündigen und effektive Grenzkontrollen einzuführen; letztere erlauben, die Polizeidichte im Inland knapp zu halten, während diese ohne Grenzkontrollen im Inland wohl zu verdreifachen wäre, um den angemessenen Sicherheitsstandard zu gewährleisten.
- Eine wohl ohnehin anzustrebende Grundgesetzänderung sollte auch dazu genutzt werden, dies mit (überwiegend klarstellenden) Änderungen im Interesse des deutschen Nationalstaates zu verbinden. Zu regeln wären folgende Punkte:
a) Die bemerkenswerter Weise erst in den Übergangs- und Schlußbestimmungen des Grundgesetzes, nämlich in Artikel 116 (1) GG, geregelte Deutschendefinition sollte in den Artikel 16 überführt werden, wobei dies dann systemgerecht grundrechtlich formuliert werden muß; vor dem im derzeitigen Absatz 1 geregelten Verbot des Entzugs der deutschen Staatsangehörigkeit ist zu regeln, wer einen Anspruch auf den Erwerb dieser Staatsangehörigkeit hat, nämlich der Abstammungsdeutsche und der sog. Volksdeutsche wie bislang in Artikel 116 GG definiert; weiteres wäre der gesetzlichen Regelung zu überlassen, mit der Folge, daß es verfassungsrechtlich keinen weiteren Einbürgerungsanspruch gibt als den ausdrücklich im Grundgesetz geregelten. Zudem sollte dann das Einbürgerungsermessen verfassungsrechtlich beschränkt werden, indem der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für Asylberechtigte und illegale Eingereiste ausgeschlossen wird.
b) In einem weiteren Absatz ist endlich das aus der Staatsangehörigkeit im Wege der Grundgesetzauslegung ableitbare Grundrecht auf diplomatische Schutzgewährung gegenüber dem Ausland ausdrücklich zu verankern.
c) Der Asylrechtsartikel 16a GG sollte aufgehoben werden; mit der vorausgehenden Regelung, daß Asylberechtigte nicht eingebürgert werden können, ist dabei klargestellt, daß es trotz Abschaffung des Asylrechts als verfassungsrechtliches Grundrecht auf einfachgesetzlicher Grundlage Asylgewährungen geben kann, was jedoch einen Einbürgerungsanspruch ausschließt.
d) Bei Artikel 20 GG, der eigentlich als Artikel 1 umzustellen wäre, ist als Absatz 1 bei Anlehnung an die israelische Gesetzeslage festzulegen, daß die Bundesrepublik Deutschland die historische Heimstätte des deutschen Volkes ist und diesem darin das ausschließliche Recht auf nationale Selbstbestimmung zukommt. Wahlrecht und Abstimmungsrecht sind dabei eindeutig auf Deutsche zu beschränken. Dies wird erreicht, indem die Bundesrepublik Deutschland nicht nur als „demokratischer und sozialer Bundesstaat“, sondern auch als deutscher bestimmt wird.
e) Geboten wären noch weitere Änderungen, die jedoch über den vorliegend interessierenden Regelungskomplex hinausgehen; so wäre bei Artikel 21 (2) GG (Parteiverbot) entsprechend der israelischen Rechtslage zur Verweigerung der Wahlzulassung gemäß dem Yardor-Urteil ein Parteiverbot für Parteien vorzusehen, die den deutschen Charakter der Bundesrepublik Deutschland beseitigen wollen; d.h. eine Verknüpfung des völkischen mit dem Prinzip der wehrhaften Demokratie. Allerdings befürwortet der Verfasser insoweit die Ersetzungen von Artikel 9 Abs. 2 GG (Vereinsverbot) und der Parteiverbotsvorschrift durch eine Regelung entsprechend § 78 der Verfassung des Königreichs Dänemark, so daß die bestehende sehr überholungsbedürftige, weil letztlich ideologische Parteiverbotskonzeption nicht durch ergänzende Bestimmungen vertieft festgeschrieben werden sollte.
- Sollte aus welchen Gründen auch immer, eine vorliegend empfohlene Politik des demokratischen Nationalstaates gegen das Konzept der universalistischen sog. multikulturellen Gesellschaft nicht durchsetzbar sein, dann sind zum Zwecke der öffentlichen Sicherheit andere weitgehende Regelungen als erforderlich anzustreben: So sind wegen des von einer bestimmten Verhaltensweise und Mentalität geprägten mittlerweile ansehnlichen Bevölkerungsanteils der Strafvollzug und der Strafrahmen erheblich zu verschärfen, um noch eine abschreckte Wirkung zu erzielen; dabei wäre das Verbot der Todesstrafe (Artikel 102 GG) wohl aufzuheben. Zur Verhinderung einer staatlichen Etablierung des Islam wäre der öffentlich-rechtliche Charakter der Kirchen abzuschaffen, also Artikel 140 GG (insbesondere Artikel 137 (5) und (6) WRV) weitgehend aufzuheben, damit dieser Status nicht nach Gleichheitsgesichtspunkten islamischen Organisationen gewährt werden muß. Und dergleichen mehr.
Anlage 1
Vereinfachte Übernahme des amerikanischen Bürgereides in das Staatsangehörigkeits-rechts der Bundesrepublik Deutschland:
„Ich erkläre hiermit an Eides Start, daß ich jeglicher Treue zu dem Staat, dessen Bürger ich war [und ungewollt noch immer sein muß], abschwöre, daß ich die Verfassung und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gegen alle inneren und äußeren Feinde unterstützen und verteidigen werde, daß ich Waffendienst für Deutschland leisten werde wie das Gesetz es befiehlt, und daß ich diese Verpflichtung frei und ohne Täuschungsabsicht eingehe. (So wahr mir Gott helfe.)“
Naturalization Oath of Allegiance to the United States of America
„I hereby declare, on oath, that I absolutely and entirely renounce and abjure all allegiance and fidelity to any foreign prince, potentate, state, or sovereignty, of whom or which I have heretofore been a subject or citizen; that I will support and defend the Constitution and laws of the United States of America against all enemies, foreign and domestic; that I will bear true faith and allegiance to the same; that I will bear arms on behalf of the United States when required by the law; that I will perform noncombatant service in the Armed Forces of the United States when required by the law; that I will perform work of national importance under civilian direction when required by the law; and that I take this obligation freely, without any mental reservation or purpose of evasion; so help me God.“
Anlage 2
Vorzuschlagende Grundgesetzänderungen:
Artikel 16
- Der Abkömmling eines Deutschen erwirbt mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Weitere Erwerbsgründe der deutschen Staatsangehörigkeit können gesetzlich geregelt werden. Ein anerkannter Asylberechtigter kann als solcher nicht eingebürgert werden. Gleiches gilt für Personen, die unrechtmäßig in das Bundesgebiet gelangt sind.
- Deutscher im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ein Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder dessen Ehegatte oder Abkömmling, die in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben, sind auf Antrag einzubürgern.
- Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben. {Möglicherweise ist dieser Absatz wegen Zeitablaufs zu streichen oder doch bei Artikel 116 zu belassen}
- Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
- Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.
- Dem Ausland gegenüber haben deutsche Staatsangehörige Anspruch auf diplomatischen Schutz.
Artikel 16 a
[aufgehoben]
…..
Artikel 20
- Die Bundesrepublik Deutschland ist die geschichtliche Heimstätte des deutschen Volkes. Diesem kommt hierin das ausschließliche Recht auf nationale Selbstbestimmung zu.
- Die Bundesrepublik Deutschland ist ein deutscher und demokratischer sowie ein und sozialer Bundesstaat.
- Alle Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland geht vom Deutschen Volke aus. Sie Diese Staatsgewalt wird vom Volke, also von deutschen Staatsbürgern, in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
- Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
- Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
…
Artikel 116
[aufgehoben, da in angepaßter Weise nach Artikel 16 GG überführt; es sei denn Absatz 2 wird aufrechterhalten und nicht nach Artikel 16 GG überführt]
