Björn Clemens verbindet den Gedanken gemeinsamer Abstammung mit Ernest Renans Vorstellung vom „täglichen Plebiszit“: Herkunft allein genügt nicht – zur Nation gehört auch das bewusste Bekenntnis zu ihrer Sprache, Kultur und Geschichte. Damit führt Clemens die Debatte zwischen Maximilian Krah and Thor von Waldstein weiter: Bringt der Staat sein Volk hervor – oder geht die Nation dem Staat voraus und darf deshalb selbst bestimmen, wer ihr angehört? Eine ausführlichere verfassungsrechtliche Begründung seiner Position bietet Clemens auf seinem Blog „Rechtskampf“ im Beitrag „Der Volksbegriff des Grundgesetzes“. Die Redaktion
- Das tägliche Plebiszit, das Ernest Renan fordert, um aus einer biologisch gleichartigen Menschenmasse eine Nation zu machen, ersetzt nicht den Abstammungsbegriff, sondern ergänzt ihn. Renan fordert nicht weniger oder anderes, sondern mehr. Das positive Bekenntnis muss zur Abstammung hinzukommen. Wer kein Bekenntnis ablegt, ist daher nur passives Mitglied einer Nation, aber auch nur dann, wenn der überwiegende Teil der Bevölkerung, der er angehört, in einem aktiven Bekenntnis lebt. Ist allen Menschen ihre Herkunft, ihre Geschichte und ihr Schicksal gleich, hat die Nation aufgehört zu bestehen. Wer ein negatives Bekenntnis ablegt, tritt damit aus der Nation durch eigene Entscheidung aus. Leute, die sich dazu bekennen, kein Vaterland zu haben, gehören daher nicht zur Nation.
- Erst die Nation erhöht den Menschen zum Menschen. Der Mensch steigt zum geistigen Wesen auf, indem er seinen Geist entfaltet. Dazu bedarf es der Kommunikation mit anderen Menschen. Sämtliche Errungenschaften der Kultur beruhen auf Kommunikation und erfüllen den höheren Sinn, der den Menschen vom Tier unterscheidet. Erstes Element der Kommunikation ist die Sprache, die nach Hugo von Hofmannsthal den geistigen Raum der Nation bildet. Ihn auf die Sprache zu beschränken, mag diskussionswürdig sein, denn die Kultur im Ganzen prägt den Menschen, wie die Nation. Hierbei ragt jedoch die Sprache heraus, weil sie die einzig spezifisch „nationale“ Kulturleistung ist. Sprache ist Gedanke, Sprechen ist denkende Kommunikation. Da der Mensch in Sprache und Kultur zu sich selbst kommt, besteht die vom Liberalismus postulierte Frontstellung zwischen Individuum und Gemeinschaft im Blick auf die Nation nicht. Geschichtlich ist das durch die Gleichzeitigkeit der liberalen mit der nationalen Strömung im 19. Jahrhundert belegt. Erst wenn sich der Liberalismus von der Nation trennt, entartet er zu einer Ideologie, die den Einzelnen sämtlicher Bindungen entkleidet und zum Konsumenten degradiert. Wenn sich umgekehrt die Nation von der Freiheit trennt, entartet sie zum Kerker. Das hat sie aber nicht exklusiv. Jedes staatliche oder staatsähnliche Gebilde, in dem es keine bürgerlichen Freiheiten gibt, tendiert zum Konzentrationslager.
- Eine sich ihrer selbst bewusste Nation bildet einen Staat als politische Handlungseinheit (Carl Schmitt) Deshalb geht die Nation dem Staat voran. Werden Staaten nicht von einem Volk bzw. einer Nation gegründet, bleiben sie notwendig unvollkommen. Österreich-Ungarn, die Sowjet-Union, Jugoslawien waren Kunstgebilde, die auseinanderbrachen, als die volksersetzenden Klammern wie Krone oder Sozialismus verfielen. Die Teilvölker gründeten ihre eigenen Staaten. Die USA gründeten sich auf das weiße, protestantische Angelsachsentum. Sie waren nie ein Vielvölkerstaat, sondern ein englischer Volksstaat mit eingeschlossenen Hilfsvölkern, die entweder – wie die Deutschen – im Angelsachsentum aufgingen oder nichts zu sagen haben, wie die Schwarzen. Das Anwachsen des hispanischen Bevölkerungsteils in den letzten Jahren droht segregative Kräfte zu entfalten. Auch Preußen konnte aufgelöst werden, weil es immer nur deutscher Teilstaat war. Deutschland hingegen konnte nicht aufgelöst werden, weil die deutsche Nation selbst nach zwei Weltkriegen noch durch ein mentales Band verknüpft war. Das Grundgesetz dreht dieses Verhältnis in Art. 116 Absatz 1, 1. Alt. GG zwar in gewisser Weise um, wenn es die Angehörigkeit zum Staatsvolk von der Staatsbürgerschaft ableitet. Somit konstituiert es einen unvollkommenen Staat. Aber es hebt in der 2. Alt hervor, dass Deutscher sein, bedeutet, einer ethnischen und historischen Schicksalsgemeinschaft anzugehören. Nimmt man die Ursprungs-Präambel hinzu, erweist sich das Grundgesetz sogar als ein Dokument, das die Schicksalsgemeinschaft des deutschen Volkes in außerordentlicher Weise betont.
- Reift eine Nation zur Staatsnation, hat sie das jederzeitige Recht, ihren Staat nach eigenen Vorstellungen zu konstituieren und stets neu zu konstituieren. Es umfasst festzulegen, wer zu ihr gehört und wer nicht. Dabei ist sie an keine Verfassungsgrundsätze gebunden. Denn die Verfassung leitet sich vom Volk und von der Nation ab, nicht umgekehrt. Diese innere Logik der Volkssouveränität wird in Art. 146 GG nach wie vor expressis verbis zum Ausdruck gebracht. Wenn das Bundesverfassungsgericht im NPD-Nichtverbotsurteil vom 17.01.2017, dem Vorabend des Reichsgründungstages, etwas anderes behauptet, stellt sie die elementaren Grundsätze der Verfassungslehre auf den Kopf. Gleichzeitig untergräbt es die Fundamente sowohl des Staates als auch der Nation.
- Wenn ein Volk sich seinen eigenen Staat gibt und Angehörige anderer Völker von der Erlangung der Staatsbürgerschaft ausschließt, entspricht das dem inneren Selbstbestimmungsrecht der Völker. Die Menschenwürde derer, die ausgeschlossen bleiben, wird dadurch nicht berührt, weil die Menschenwürde das zentrale Element aller anderen Grundrechte beinhaltet, die auf ihr fußen: die Abwehr staatlicher Übergriffigkeiten. Menschenwürde bedeutet daher, dass ein Staat keine Konzentrationslager errichten, keine Folter anwenden, keine Verschleppungen, Verhaftungen, Morde oder Pogrome o.ä. organisieren darf. Das ist aufgrund der Erfahrungen mit den Verbrechen des Dritten Reiches unumstößlich. Es ist jedoch keine Übergriffigkeit eines Staates, bzw. der ihn organisierenden Gemeinschaft, wenn er es ablehnt, eine Person als Staatsbürger in seine Gemeinschaft aufzunehmen. „Menschenwürde“ ist hier kategorial nicht betroffen. Die anderslautende Behauptung des Bundesverfassungsgerichts und der ihm nachfolgenden Instanzgerichte ist eine freie Erfindung, die weder in der Rechtsphilosophie, noch in der Rechtsgeschichte, noch in der Staatslehre eine Stütze findet.
- Folgerichtig verstößt auch die Forderung nach Remigration nicht gegen die Menschenwürde, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil 6 A 4/24 zum Compact-Verbot vom 24.06.2025 fälschlicherweise entschieden hat. Die Forderung kann aber in bestimmten Fällen oder Fallkonstellationen gegen das Gebot der Rechtsstaatlichkeit verstoßen, und zwar dann, wenn die Voraussetzungen, die der Einbürgerung oder anderweitigen Erlangung der Staatsbürgerschaft zugrunde lagen, nicht nachträglich entfallen. Das kann namentlich zum Problem werden, wenn Menschen aufgrund des ius soli durch Geburt Staatsbürger wurden. Greift man den Gedanken Renans auf, bietet sich allerdings ein möglicher Ansatz zur Remigration über die Frage des Bekenntnisses zur deutschen Nation. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes dürfen dabei aber nicht verletzt werden. Der Gedanke des Bekenntnisses (jedoch zum Gedanken der FDGO, nicht zur Deutschen Nation) findet bereits im geltenden Recht seine Ausprägung, etwa in § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.
Fazit: Das deutsche Volk hat weiterhin das Recht, sich selbst juristisch zu definieren.
