Heute um 10 Uhr wurde in Karlsruhe bundesrepublikanische Geschichte geschrieben. Die Medienwelt – mittlerweile selbst der Spiegel – weiß uns seitdem darüber aufzuklären, dass an diesem Tag kein drittes Parteienverbot im Sinne des Art. 21 Abs. 2 GG seit Bestehen des Grundgesetzes zustande kam. Einstimmig urteilte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts und wies den Antrag des Bundesrates auf „Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der NPD und ihrer Unterorganisationen“ als unbegründet zurück. Nun ist dieses Urteil tatsächlich nicht allzu überraschend. Berichteten doch zuvor bereits mehrfach Mainstream-Medienorgane, dass es womöglich auf eine Zurückweisung seitens des Zweiten Senats hinauslaufen wird. Selbst der Spiegel, bei dem offenbar recht nervöse Zeitgenossen am Twitter-Channel sitzen, berichtete von der weitestgehend verbreiteten „Experten“meinung, dass es zu keinem Verbot der umstrittenen Partei kommen wird. Neben Spiegel-Online zeigten sich auch andere Qualitätsmedien wie Zeit-Online, MDR-Aktuell oder die Jüdische Allgemeine als etwas zu eilig beim Verfassen einer Eilmeldung. Zunächst ging die Nachricht um, dass die Partei tatsächlich verboten wurde, obgleich ein konkreter Urteilsspruch noch nicht vollends ausgesprochen war. Denn der Urteilsspruch begann mit den Worten „Die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) vertritt ein auf die Beseitigung der bestehenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtetes politisches Konzept“ (BVerfG-Urteil vom 17.01.2017). Diese Worte veranlassten wohl so manchen Journalisten zu einem Schnellschuss, der dann nach hinten losging.
Die Richter waren sich darüber einig, dass die NPD eine verfassungswidrige Partei ist, die „planvoll und mit hinreichender Intensität auf die Errichtung ihrer gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Ziele hin“ arbeite. Tatsächlich reicht diese Erkenntnis der Richter nicht für ein Verbot aus. Wie bereits zuvor diverse „Experten“ berichteten, gibt es für ein Parteienverbot in Deutschland sehr hohe Hürden und die Vorgaben von Straßburg sind ebenfalls als heikel anzusehen. So müssen die Verfassungsrichter gute Gründe vorlegen, warum eine Partei nicht von der Demokratie ertragen werden kann. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn hinreichende Beweise belegen würden, dass die NPD auch dazu in der Lage ist, die Verfassung bzw. das Herz derselben, „die freiheitliche demokratische Grundordnung, zu beeinträchtigen oder zu beseitigen“ (Art. 21 Abs. 2 GG). Da die Beklagte bereits zuvor ankündigte notfalls vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Berufung zu gehen, war dieses Urteil absehbar. Will sich doch kein Verfassungsrichter eine Korrektur vom EGMR abholen. Ein derartiges Unterfangen hätte ggf. den eitlen Herrn Voßkuhle zu einer Revision seines Urteils veranlasst – was damit vorgebeugt sein sollte.
Derweil feiert sich der Parteivorstand und seinen Prozessbevollmächtigten, Peter Richter, im Internet als Sieger und Gewinner. „2:0 für Deutschland – Sieg für die Meinungsfreiheit!“ gibt der Pressesprecher auf der Internetseite der NPD bekannt. Auf der Facebook-Seite heißt es mit einem Bild von Peter Richter, „so sehen erfolgreiche Anwälte aus“. Ich will hier keinesfalls das anmaßende Urteil fällen, dass dieser Mann seine Hausaufgaben nicht richtig gemacht hat, aber bei allem Ernst dieses Urteilsspruchs, kann man hier doch nicht von einem Erfolg oder gar von einem Sieg sprechen. Die Parteiführung ist sich entweder nicht im Klaren darüber, was dieser Urteilsspruch bedeutet, oder sie hofft auf die Unzulänglichkeit und lückenhafte Wahrnehmung der Deutschen. Dieses Urteil ist katastrophal. Nicht nur für die NPD, sondern für die gesamte deutsche Rechte, ja auch für die Meinungsfreiheit. Das war kein guter Tag für Deutschland, sondern ein schlechter. Warum? Weil das Bekenntnis zum Volk, das Verständnis von einem ethnischen Volksbegriff, der fernab der konstruktivistischen Definition der Globalisten steht, als verfassungswidrig deklariert wurde. Die freiheitlich demokratische Grundordnung beginne, laut Verfassungsgericht, mit Art. 1 Abs. 1, „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Nicht das Volk, dessen Verfassung das Grundgesetz darstellen soll, sondern die universalistischen Menschenrechte, machen demnach das Herzstück desselben aus. Damit wird das Volk aus dieser Verfassung quasi ausgeklammert und Art. 20 Abs. 2, „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“ für obsolet erklärt. Der in Art. 116 Abs. 1 definierte Begriff des Deutschen, wird einer Makulatur unterzogen. Die NPD-Führung gibt sich damit vollends der Lächerlichkeit preis, wenn sie sich hier als Sieger geriert. Ihr hat man in Wirklichkeit vor allen Leuten die Hosen heruntergezogen. Ein Verbot wäre vielleicht sogar das Beste gewesen, was dieser Partei hätte passieren können. Hätte sie damit doch wenigstens noch den Märtyrer spielen dürfen. Dies allerdings wird das wahrscheinlich ohnehin unaufhaltbare Schicksal in die gänzliche Bedeutungslosigkeit noch verzögern. Bleibt abzuwarten, was als nächstes kommt. Jedoch sollte niemand der naiven Ansicht anheimfallen, dass dieses Urteil ignoriert werden könne oder gar einem Freispruch der NPD gleichkäme. Im Gegenteil handelt es sich hierbei um ein schicksalsträchtiges Urteil, das den Ethnopluralismus und jede echte identitäre Position für verfassungsfeindlich erklärt.
Obgleich so mancher hierbei von einer Niederlage des Systems sprechen würde, das war ein guter Tag für die Globalisierung, nicht für uns.