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Die Würde des Menschen (Art. 1 GG) besteht in seiner essentiellen Eigenschaft, der geistigen Dimension. Geist manifestiert sich durch geistigen Austausch von Mensch zu Mensch. Der Gedankenaustausch über viele Generationen hinweg führt zu einer jeweils besonderen Ausprägung der geistigen Gemeinsamkeit, zur Sprache und der Kultur einer Gruppe, dem Volk. Daraus ergibt sich, daß für die Autoren des Grundgesetzes der Begriff „Volk“ nichts anderes als „Ethnie“ bedeutete.
Was bedeutet eigentlich der Begriff “Volk”
Eigentlich sollte es ja keinen Zweifel darüber geben, was mit dem Begriff „Volk“ gemeint ist. Im Sprachgebrauch des Alltags bedeutet “Volk“ stets eine Großgruppe von Menschen, die Sprache und Kultur gemeinsam haben. Und die Wissenschaften vom Volk, bzw. von den Völkern, (Volkskunde, Völkerkunde) verwenden den Begriff in demselben Sinn zur Bezeichnung eines konkret und objektiv existierenden und erfahrbaren Gegenstandes. Viele der gängigen Definitionen fügen noch das Element des Bewußtseins der Zusammengehörigkeit hinzu, also den Gedanken der bewußten Volksgemeinschaft. Die Ausbildung jeder gewachsenen Kultur, die Herausbildung eines Volkes erfolgt in geschichtlichen Zeiträumen. Deshalb ist ein Volk nicht alleine der ausschließliche Träger einer spezifischen Kultur, sondern auch Herkunfts- und Siedlungsgemeinschaft, nach Carlo Schmid auch politische Schicksalsgemeinschaft.
Umdeutung des Volkes als soziales Konstrukt
Heute werden viele Begriffe „umgeprägt“ und dabei oft absichtsvoll in ihr Gegenteil verkehrt. Ein „Volk“ im ethnischen Sinn soll jetzt nur noch in der Einbildung mancher Menschen als „soziales Konstrukt“ zu finden sein. In der Wirklichkeit soll es gar keine Völker geben, sondern nur vereinzelte „Menschen“ ohne geistige Gemeinschaft.
Da die Völker aber die Träger der Kulturen der Welt sind, wird damit dem Menschen seine Menschenwürde abgesprochen, die in der geistigen Dimension als seiner Wesenseigenschaft besteht!
Das deutsche Volk insbesondere bestehe aus allen Personen, die grade hier herumlaufen. Wenn das Grundgesetz vom „Wohle des deutschen Volkes“ spreche, so sei damit bloß die Gesamtheit der Staatsbürger gemeint, oder aller in der BRD Aufhältigen. Und wenn die Deutschen binnen der nächsten Jahre zur Minderheit in ihrem Staat werden, so bestehe das deutsche Volk eben aus Türken, Syrern, Kurden, Afghanen, Afrikanern und Arabern.
Das Volk ist eine unbestreitbare, reale und wirkmächtige Tatsache
Wie unsinnig der Versuch der Abschaffung des Volkes ist, erhellt schon aus den mannigfaltigen ethnischen Konflikten in Belgien, Italien (Südtirol, Aosta), Jugoslawien, oder der Ukraine. Und die Angehörigen der mehr als 100 Ethnien, die in Buntland als Zivilokkupanten eingerückt sind, verstehen sich als Teil ihres angestammten Volkes, dem allein sie Gefolgschaft schulden. Die Menschen wissen also sehr wohl, welcher Kultur- und Sprachgemeinschaft sie angehören, und die Volkszugehörigkeit ist ihnen wichtig.
Es gibt keinen Hinweis darauf, daß die Autoren des Grundgesetzes 1948 bei der Formulierung des Grundgesetzes den Begriff „Volk“ abweichend vom Gebrauch der Wissenschaft und der Alltagssprache verstanden hätten. Sie litten keineswegs an der Sprachverwirrung des „WOKE“-Zeitgeistes der bunten Republik von 2023.
Sie waren gestandene Politiker des Deutschen Reiches vor 1933, der Weimarer Republik, wie etwa Prof. Dr. CARLO SCHMID (SPD). In seiner Rede auf der Tagung der Autoren in Herrenchiemsee geht der Staatsrechtler u.a. auf die verfassunggebende Gewalt des Volkes ein: „Eine Verfassung ist … Selbstverwirklichung der Freiheit eines Volkes. Darin liegt ihr Pathos, und dafür sind die Völker auf die Barrikaden gegangen!“ Und ‚Konstitution‘ ist nichts anderes als das Ins-Leben-Treten eines Volkes als politischer Schicksalsträger aus eigenem Willen“. Dem Volk kommt also ein Wille und Handlungsfähigkeit zu. Das Volk besteht vor jeder Gestaltung seiner Verfaßtheit als staatliches Gebilde, und unabhängig vom Staat. Die „Volkssouveränität“ kommt dem Volk als Ethnie zu, als selbstgewisser Träger seiner je spezifischen Kultur.
Volksbegriff des Grundgesetzes hat unstrittig ethnischen Bezug
Selbstverständlich betreffen die Artikel des Grundgesetzes alle Staatsbürger des Staates BRD, den CARLO SCHMID als „Staatsfragment“ und als „Organisationsform einer Modalität der Fremdherrschaft“ versteht. Wo also von „den Deutschen“ die Rede ist, sind die BRD-Staatsbürger gemeint; etwa, wenn es heißt: „alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Erlaubnis … zu versammeln“ (Art. 8 GG). Der Begriff „Deutsches Volk“ im Grundgesetz bezieht sich aber auf die deutsche Ethnie als Träger der deutschen Kultur. Etwa erklärt die ursprüngliche Präambel, das „Deutsche Volk“ (Großschreibung im Original!) habe sich „kraft seiner verfassunggebenden Gewalt … dieses Grundgesetz gegeben. Damit ist festgehalten, daß dieses „Deutsche Volk“ VOR der Ausarbeitung des Grundgesetzes und dem Etablieren des „Staatsfragments BRD“ existierte und handelte. Denn VOR diesen Handlungen gab es ja keine Staatsbürger der BRD. Und wenn in Art. 56 GG gefordert wird, alle Politik müsse dem Wohl des deutschen Volkes dienen, so ist wieder die Ethnie „Deutsches Volk“ gemeint und nicht die Gesamtheit der Staatsbürger. Auch das Grundgesetz kennt ja den Begriff der „Deutschen Volkszugehörigkeit“ (Art. 116 GG), also des Volksdeutschen, ohne Bezug zur Staatsbürgerschaft oder zum Aufenthaltsort.
Das Grundgesetz geht also von der Selbstverständlichkeit aus, die Bundesrepublik Deutschland solle der Nationalstaat der Deutschen sein.
Will man die Worte des Grundgesetzes zutreffend interpretieren, so muß man auch die Zeitumstände berücksichtigen. Die Hunger- und Todesperiode des Nachkriegs hatte sich bis 1948 zwar spürbar gemildert, aber noch 1947 gab es Hungerrevolten gegen den Einsatz des Hungers als Kriegswaffe der Alliierten. Und es sollte noch mehrere Jahre dauern, bis die Alliierten in einseitigen Erklärungen diesen Krieg als beendet erklärten. Die Zerstörung der Industrie („Demontage“) wurde uneingeschränkt weitergeführt (bis 1951), ebenso die Eintreibung der Reparationen. Und noch stand das deutsche Siedlungsgebiet unter der absoluten Willkürherrschaft der alliierten Militärdiktatur. Die Deutschen waren weiterhin rechtlose Unterworfene des SHAEF, erst 1949 wurde mit dem Besatzungsstatut die Herrschaft der Alliierten kodifiziert, jedoch fast ungeschmälert aufrechterhalten. Dies war also absolut nicht die Zeit für Wortspielereien und Umwertung wichtiger Begriffe.
Durch die Berufung auf den hohen Rang der Menschenwürde haben die Väter des Grundgesetzes eine authentische Begriffsbestimmung für „Volk“ gegeben.
Diese Definition würde einsichtig und transparent durch eine Ergänzung des Art.1:
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Den Geist und die Kultur des Deutschen Volkes zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Die überwölbende Staatsaufgabe der Bundesrepublik Deutschland besteht in der Bewahrung, der Behauptung und der Förderung der Entwicklung des Deutschen Volkes.“