10 Thesen zum deutschen Volk und zur Remigration

by | 02. Oct. 2026 | Germany and the world

Mit Gerhard Vierfuß veröffentlichen wir den letzten Thesenbeitrag vor dem morgigen Kolloquium der AGORA Europa. Vierfuß ist Rechtsanwalt und Fachreferent in einer Landtagsfraktion, schreibt auf X als @DerRechteAnwalt und gehört zu den Initiatoren der Völkerfront, eines Zusammenschlusses von Rechten und Linken mit dem erklärten Ziel, den Liberalismus zu überwinden. In seinen Thesen unterscheidet er zwischen ethnischem Volk und Staatsvolk und fragt nach den politischen Handlungsmöglichkeiten innerhalb der bestehenden Rechtsordnung. Seine Antworten dürften Widerspruch hervorrufen: Er hält die Wiederherstellung ethnischer Homogenität für ausgeschlossen und setzt bei der Remigration auf finanzielle Anreize und europäische Lösungen. Wie das deutsche Volk unter diesen Voraussetzungen seine Eigenständigkeit bewahren kann, wird Vierfuß am morgigen 3. Oktober mit den übrigen Referenten und dem Publikum diskutieren. Die Redaktion

 

  1. Vor der Klarheit der Begriffe steht die Klarheit der Begriffsnamen. Der Name „ethnischer Volksbegriff“ steht für zwei sehr verschiedene gedankliche Vorstellungen: einerseits die einer über Jahrhunderte gewachsenen, durch gemeinsame Sprache, Kultur und Geschichte sowie durch phänotypische Ähnlichkeit ihrer Angehörigen gekennzeichnete Fortpflanzungsgemeinschaft, einer Ethnie also (eV 1); anderseits die eines durch diese Merkmale, also ethnisch, definierten Staatsvolkes (eV 2). Diese Homonymie ist unter Juristen weitgehend unerkannt.
  1. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) meint stets, wenn es den Namen „ethnischer Volksbegriff“ verwendet, den eV 2. Das ist auch richtig so, denn das Gericht ist für die Angelegenheiten des Staatsvolkes zuständig, nicht für die des ethnischen Volkes.
  1. Das Urteil des BVerfG vom 17. Januar 2017 ist nicht dafür zu kritisieren, daß es den ethnischen Volksbegriff (eV 2) – präziser: dessen affirmative Verwendung bei der Formulierung politischer Ziele – für verfassungswidrig erklärte; dies ist trivial aufgrund der Regelungen der Art. 3 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 1 und 2 sowie 116 Abs. 1 GG und in Anbetracht des empirischen Befundes, daß es Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit gibt und gab, die keine ethnischen Deutschen sind.

Es ist vielmehr für die Begründung zu kritisieren, die es dafür anführte, nämlich, die Verwendung des eV 2 in der bezeichneten Weise stelle einen Angriff auf die Menschenwürde dar. Durch diese Begründung hat das BVerfG die Konturen des Würdebegriffs weiter aufgelöst, dessen Umformung zur juristischen Allzweckwaffe weiter vorangetrieben und die Grundlage zahlreicher Unrechtsurteile deutscher (einfacher) Verwaltungsgerichte gelegt, die der Identitären Bewegung Deutschland und der AfD (zunächst) ihr Recht vorenthielten.

  1. Die Migrationspolitik der deutschen Bundesregierungen spätestens seit 1961 (Anwerbeabkommen mit der Türkei auf Betreiben der USA) war und ist verfassungswidrig, weil sie die im Grundgesetz als selbstverständlich vorausgesetzte und in der ursprünglichen Präambel angesprochene Grundlage der Bundesrepublik Deutschland, Staat der ethnisch Deutschen zu sein, untergrub. Sie war und ist jedoch demokratisch legitimiert und, soweit Fremde eingebürgert wurden oder Aufenthaltstitel erhielten, (von Ausnahmen abgesehen) rechtsgültig.
  1. Remigration ist nur im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung möglich, d.h. in dem Rahmen, den die zuständigen Gerichte als Rechtsordnung bestimmen. Diese strikte Begrenzung ist unabdingbar, will man nicht eine weitere Destabilisierung Deutschlands, einen weiteren Verfall seiner inneren Ordnung, im Extremfall sogar einen Bürgerkrieg in Kauf nehmen, an dessen Ende mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht ein ethnisch deutsches, sondern ein zerstörtes Deutschland stände.
  1. Hieraus folgt, daß, von Ausnahmen abgesehen, ethnisch Fremde, die deutsche Staatsangehörige sind, nicht gegen ihren Willen in ihre frühere Heimat zurückgeschickt werden können. Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Compact-Verfahren ist darüber hinaus klar, daß allgemeinen gesetzlichen Regelungen, die in besonderer Weise nichtassimilierte ethnisch Fremde mit deutscher Staatsangehörigkeit betreffen und zur Assimilation oder zur Remigration veranlassen sollen, enge Grenzen gezogen sind. Untersuchungen scheinen im Übrigen zu zeigen, daß Assimilationsdruck nicht zu Remigration führt, sondern zu noch stärkerer Abschottung.
  1. Erstes und vorrangiges Ziel einer Remigrationspolitik sind in Deutschland lebende Ausländer, insbesondere diejenigen, die als Asylsuchende einreisten und deren Gesuch entweder abgelehnt wurde oder bei denen der Schutzgrund inzwischen weggefallen ist, sowie kriminelle. Doch selbst in diesen scheinbar trivialen Fällen funktioniert der staatliche Vollzug des Aufenthaltsrechts nicht. Das liegt nicht an fehlendem Willen der zuständigen Organe oder an deren Unfähigkeit, sondern an den geltenden rechtlichen Regelungen (Abschiebeverboten) und an mangelnder Kooperation der Herkunftsländer. Eine Auflösung dieser Blockaden ist nicht durch eine Verschärfung deutscher Rechtsvorschriften möglich, weil diese zu einem Konflikt mit Art. 1 GG führen würde.
  1. Eine Besserung der Lage kann nur auf zwei Wegen erreicht werden. Zum einen auf dem pekuniären: Wenn uns unser deutsches Volk lieb ist, müssen wir bereit sein, teuer dafür zu bezahlen. Ausländer, die sich in Deutschland nicht zuhause fühlen, die sich nicht integrieren, geschweige assimilieren wollen, die von der Grundsicherung leben oder vielleicht gar kriminell sind, die wir aber aus hundert Gründen nicht abschieben können, sollten von uns ein Angebot bekommen, das sie nicht ablehnen können, eines in sechsstelliger Höhe. Von diesem Angebot werden gewiß auch Ausländer Gebrauch machen, die hier arbeiten und Steuern zahlen, höchstwahrscheinlich werden auch nichtassimilierte Staatsbürger darauf drängen, in den Kreis der Adressaten einbezogen zu werden.

Wer meint, dieser Weg sei zu teuer, der höre auf, über Fremdheit im eigenen Land zu klagen.

  1. Der zweite Weg führt über Europa, d.h.: über die Europäische Union. Nur durch die EU – wenn überhaupt – wird es möglich werden, Ausreisepflichtige, die nicht in ihre Heimat remigriert werden können, in Drittstaaten zu bringen; nur die EU kann dafür sorgen, daß Asylverfahren zukünftig außerhalb Europas durchgeführt werden und auch die Asylgewährung dort erfolgt; nur die EU kann sogar – auch darüber wird inzwischen diskutiert – das Asylrecht begrenzen oder gar ganz abschaffen. (Deutschland kann zwar seinen winzigen Rest des ehemaligen Asylgrundrechts ebenfalls abschaffen, nur wird das niemand bemerken, weil der rechtlich irrelevant ist.)
  1. Eine Wiederherstellung relativer ethnischer Homogenität in Deutschland wird es nicht geben. Das stellt uns vor die Herausforderung, unser deutsches Volk im ethnisch vielfältigen Staat zu bewahren und zu stärken. Dabei werden wir die von Paul Strieder entwickelten und von Maximilian Krah aufgegriffenen Überlegungen zur Trennung von Staat und Gesellschaft, von Staat und Volk zu prüfen haben. Richtig daran ist in jedem Fall die Erkenntnis, daß uns Deutschen das Bewußtsein unserer Ethnizität zurückgegeben werden muß. Zudem ist es dringend notwendig, eine rechtliche Grundlage dafür zu schaffen, deutsche Staatsbürger – ohne sie zu hierarchisieren – nach ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu unterscheiden. Denn es ist ein unhaltbarer rechtlicher Zustand, daß bereits das Anprangern der ethnischen Nichtrepräsentativität der deutschen Fußballnationalmannschaft als Anhaltspunkt für extremistische Bestrebungen gilt.

Ich schlage daher die Einfügung einer Formulierung in das Grundgesetz nach dem Vorbild von Art. 5 Abs. 1 S. 1 der Sächsischen Verfassung vor, der lautet: „Dem Volk des Freistaates Sachsen gehören Bürger deutscher, sorbischer und anderer Volkszugehörigkeit an.“ Analog also etwa: „Dem deutschen Volk gehören Bürger deutscher, (…) und anderer Volkszugehörigkeit an.“