{"id":514,"date":"2017-02-18T08:30:25","date_gmt":"2017-02-18T07:30:25","guid":{"rendered":"https:\/\/gegenstrom.org\/?p=514"},"modified":"2020-02-03T17:06:50","modified_gmt":"2020-02-03T16:06:50","slug":"das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gegenstrom.org\/en\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/","title":{"rendered":"NPD-Verbotsverfahren: Eine Analyse"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\"><span style=\"font-size: 16pt;\"><strong>Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Verbotsverfahren \u2013 keine rechtskonforme Entscheidung nach Art. 21 II GG, sondern richterliche Rechtsetzung gegen Deutschland und den deutschen Nationalstaat<\/strong><\/span><\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\"><\/h2>\n<h2 style=\"text-align: justify;\"><strong>Verbot pseudo-\u201ebegr\u00fcndet\u201c, aber nicht beschlossen<\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Januar 2017 sein Urteil verk\u00fcndet, durch welches zwar die NPD selbst <em>nicht<\/em> f\u00fcr verfassungswidrig im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG erkl\u00e4rt wird, daf\u00fcr aber ihr Bekenntnis zum deutschen Nationalstaat und zum Deutschen Volk im ethnischen Sinne. Die Charakterisierung des Eintretens der NPD f\u00fcr dieses authentische Volks- und Staatsverst\u00e4ndnis des Grundgesetzes als verfassungswidrig \u2013 oder, da die Partei aus prozesstaktischen Gr\u00fcnden nicht verboten werden soll, als \u201everfassungsfeindlich\u201c \u2013 ist das zentrale Thema der Urteilsbegr\u00fcndung, das weitgehend deckungsgleich mit dem Schwerpunkt des Verbotsantrags des Bundesrates ist. Demgegen\u00fcber treten andere Vorw\u00fcrfe im Verbotsantrag, wie \u201eWesensgleichheit mit dem Nationalsozialismus\u201c, \u201eDominanzanspr\u00fcche\u201c oder \u201eeinsch\u00fcchterndes Verhalten\u201c in den Hintergrund. Als praktisch einziges, angeblich erf\u00fclltes und relevantes Kriterium f\u00fcr eine, allerdings nur potentielle Verfassungswidrigkeit der NPD wird eben das Eintreten f\u00fcr den ethnischen Volksbegriff und den Nationalstaat dargestellt. Dabei wird dieses sensationelle Verfassungswidrigkeitskriterium durch die Urteilsbegr\u00fcndung dem Art. 21 Abs. 2 GG erst neu hinzugef\u00fcgt, offenbar im scharfen Widerspruch zum tats\u00e4chlichen Volks- und Staatsverst\u00e4ndnis des Grundgesetzes, wie noch gezeigt werden soll.<\/span><\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><strong>Nichtverbot der NPD soll fragw\u00fcrdige Rechtsetzung vor Nachpr\u00fcfung bewahren<\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Es handelt sich also um eine richterliche Rechtsetzung, reines Richterrecht, das merkw\u00fcrdigerweise f\u00fcr den konkreten Fall v\u00f6llig \u00fcberfl\u00fcssig erscheint, da ja die NPD doch nicht verboten worden ist. Bei aller Zufriedenheit seitens der NPD selbst \u00fcber das Nichtverbot an sich muss doch festgestellt werden, dass es auf reiner Willk\u00fcr beruht. Man <em>wollte<\/em> die Partei offensichtlich nicht verbieten, weil dadurch eine Klage zum Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (EGMR) und somit ein m\u00f6glicherweise jahrelanges Warten auf volle Rechtskraft des Urteils, am Ende vielleicht sogar die Zur\u00fcckweisung durch den EGMR gedroht h\u00e4tte. Da f\u00fcr die Verfassungsrichter die politisch weitreichende Rechtsetzung in der Urteilsbegr\u00fcndung offenbar wichtiger als das Verbot der NPD war, verzichteten sie auf letzteres. Um diese Entscheidung an irgendetwas im Gesetzestext aufh\u00e4ngen zu k\u00f6nnen, behaupten sie in der Urteilsbegr\u00fcndung, es gebe einen signifikanten Unterschied zwischen dem, was in Art. 20 Abs. 2 als \u201e<em>darauf ausgehen<\/em>\u201c bezeichnet wird (\u201e<em>Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anh\u00e4nger <u>darauf ausgehen<\/u>,<\/em>(\u2026)\u201c) und dem in der Urteilsbegr\u00fcndung in Bezug auf die NPD verwendeten Begriff \u201e<em>anstreben<\/em>\u201c. Das ist zwar Unsinn, es widerspricht z.B. dem Duden, der beide Begriffe als synonym bezeichnet; siehe Abschnitt \u201eKPD-Urteil beweist Willk\u00fcrcharakter des NPD-Urteils\u201c, weiter unten. Aber es erlaubt im vorliegenden Fall dem Gericht, per Rechtsetzung neue, also im Gesetz bisher nicht vorgesehene, aber f\u00fcr die Zukunft w\u00fcnschenswerte Verbotstatbest\u00e4nde zu schaffen und diese der Partei zuzuordnen und gleichzeitig jedem Risiko einer \u00dcberpr\u00fcfung des rechtstaatlich fragw\u00fcrdigen Urteils einfach dadurch aus dem Weg zu gehen, dass die Partei wegen \u201eBedeutungslosigkeit\u201c doch nicht verboten wird.<\/span><\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><strong>Zweifelhafter Vorwand: angeblich fehlende Erfolgsaussichten der NPD<\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Wie schon erw\u00e4hnt, ist das Nichtverbot f\u00fcr die NPD und ihre Mitglieder, Mandatstr\u00e4ger und sonstige Anh\u00e4nger nat\u00fcrlich zun\u00e4chst erfreulich. Trotzdem ist es wichtig, auf das wahre Motiv und die willk\u00fcrliche Begr\u00fcndung hierf\u00fcr hinzuweisen. Letztere kann man u.a. unter dem Aspekt beurteilen, dass die Partei noch w\u00e4hrend des laufenden Verbotsverfahrens in zwei Landtagen vertreten war, n\u00e4mlich in Mecklenburg-Vorpommern bis 2016 und in Sachsen bis 2014, in beiden F\u00e4llen w\u00e4hrend zwei aufeinander folgender Legislaturperioden. Der dritte Einzug wurde \u2013 trotz der inzwischen erstarkten AfD \u2013 h\u00f6chstwahrscheinlich in beiden F\u00e4llen wegen des laufenden Verbotsverfahrens und des ebenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit staatsgesteuerten \u201eNSU\u201c-Projekts verfehlt, in Sachsen nur hauchd\u00fcnn, das hei\u00dft wegen ein paar hundert fehlender Stimmen. Im Urteil wird diese Landtagsarbeit der NPD damit abgetan, dass \u201e<em>die Antragsgegnerin<\/em> (\u2026) <em>es in den mehr als f\u00fcnf Jahrzehnten ihres Bestehens nicht vermocht<\/em> [habe], <em>dauerhaft in einem Landesparlament vertreten zu sein<\/em>\u201c. Das spricht angesichts der derzeitigen politischen Schnelllebigkeit B\u00e4nde und muss nicht weiter kommentiert werden.<\/span><\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><strong>Nationalstaat und ethnischer Volksbegriff durch unzul\u00e4ssiges Richterrecht &#8222;verfassungswidrig&#8220;<\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Diese Fragen sind ohnehin verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig unerheblich im Vergleich zur erw\u00e4hnten Rechtsetzung durch das Bundesverfassungsgericht und deren Bewertung im Lichte des Volks- und Staatsverst\u00e4ndisses des Grundgesetzes. Hierzu zun\u00e4chst eine kurze Passage aus der m\u00fcndlichen Urteilsbegr\u00fcndung des Pr\u00e4sidenten des Bundesverfassungsgerichts und Vorsitzenden des Zweiten Senats des Gerichts, Andreas Vo\u00dfkuhle:<\/span><\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u201e<em>Sie<\/em> [die NPD]<em> will die bestehende Verfassungsordnung durch ein, an einer ethnisch definierten Volksgemeinschaft ausgerichteten, autorit\u00e4ren Nationalstaat ersetzen.<\/em>\u201c \u2013 Siehe ausf\u00fchrlicheres Zitat weiter unten.<\/p>\n<\/blockquote>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><strong>Nationalstaatsvorwurf im Urteil versch\u00e4mt versteckt, aber rechtlich wirksam<\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Hier f\u00e4llt zun\u00e4chst auf, dass das einschr\u00e4nkende Attribut <em>autorit\u00e4r<\/em> in dieser Aussage jeder realen Grundlage entbehrt, so dass es lediglich der Vermeidung des sich sonst aufdr\u00e4ngenden (s.u.) Eindrucks v\u00f6lliger Absurdit\u00e4t dienen d\u00fcrfte. Zwar \u00e4u\u00dfern sich manche Redner der NPD, die pers\u00f6nlich sowohl unter extremer Ausgrenzung und unfairer Behandlung als auch unter kriminellen Angriffen politischer Gegner zu leiden haben,\u00a0 ihrerseits verst\u00e4ndlicherweise ebenfalls abf\u00e4llig \u00fcber gegnerische Parteien, sicherlich auch in pauschalisierender Form. Daraus lassen sich aber weder autorit\u00e4re Bestrebungen der NPD noch etwa Ver\u00e4chtlichmachungen der Parlamente \u201e<em>mit dem Ziel, ein Einparteiensystem zu etablieren<\/em>\u201c ableiten (siehe Urteil, RdNr 543).\u00a0 Nachweise f\u00fcr Derartiges sind nicht einmal ansatzweise im Urteilstext zu finden. Nicht einmal f\u00fcr eine etwaige Ablehnung des im Grundgesetz vorgesehenen parlamentarischen Systems als Regierungssystem seitens der NPD finden sich im Urteil Belege. Die Partei tritt zwar f\u00fcr mehr direkte Demokratie ein, verbindet dies aber eben nicht mit der Ablehnung des Parlamentarismus. \u2013 Das sei hier erw\u00e4hnt, obwohl eine Ablehnung des Parlamentarismus nach herrschender Lehre im deutschen Verfassungsrecht ohnehin kein Kriterium f\u00fcr Verfassungswidrigkeit i.S.v. Art. 21 Abs. 2 w\u00e4re, was \u00fcbrigens auch in der Urteilsbegr\u00fcndung festgestellt wird:<\/span><\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u201e<em>So vermag die Ablehnung des Parlamentarismus, wenn sie mit der Forderung nach dessen Ersetzung durch ein plebiszit\u00e4res System verbunden ist, den Vorwurf der Missachtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zu begr\u00fcnden<\/em> (ebd.).<\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Der zitierte Satz aus der m\u00fcndlichen Urteilsbegr\u00fcndung bedeutet also definitiv <em>nicht<\/em>, dass das Bundesverfassungsgericht nur einen \u201e<em>autorit\u00e4ren<\/em>\u201c Nationalstaat f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. Es \u00e4chtet vielmehr den deutschen Nationalstaat schlechthin, und zwar den Nationalstaat, der vom, im ethnischen Sinne verstandenen Deutschen Volk legitimiert und dem Wohl dieses Volkes verpflichtet ist. Genauer gesagt: es erkl\u00e4rt politische Parteien, die <em>darauf ausgehen<\/em>, diesen Nationalstaat zu wahren, f\u00fcr verfassungswidrig. Ja, das Bundesverfassungsgericht unterstellt sogar, dass die Bundesrepublik Deutschland in Wirklichkeit gar kein Nationalstaat sei und nach dem Grundgesetz auch nicht sein k\u00f6nne. Denn das Gericht wirft ja der NPD vor, \u201e<em>die bestehende Verfassungsordnung<\/em>\u201c durch einen Nationalstaat \u201e<em>austauschen<\/em>\u201c zu wollen.<\/span><\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><strong>Das Wahrungsgebot der Pr\u00e4ambel<\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Das erweckt nicht nur den <em>Eindruck<\/em> von Absurdit\u00e4t, sondern <em>ist<\/em> auch absurd \u2013 absurd verfassungswidrig! Denn das Grundgesetz sch\u00f6pft in Wirklichkeit geradezu seine <em>Ur-Legitimation<\/em> als Verfassung einer \u201e<em>existentiellen Staatlichkeit<\/em>\u201c des Deutschen Volkes (vgl. Leitbegriff Prof. Karl Albrecht Schachtschneiders) aus der Tatsache, dass es 1949 mit dem vorrangigen Ziel beschlossen wurde, die nationale und staatliche Einheit \u2013 also die nationalstaatliche Einheit \u2013 dieses Volkes nicht nur wiederherzustellen, sondern auf Dauer zu <em>wahren<\/em>, und dass dies in der Pr\u00e4ambel auch ausdr\u00fccklich festgestellt wird: \u201e<em>Beseelt vom Willen, <strong>seine nationale und staatliche Einheit zu wahren<\/strong> und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinigten Europa dem Frieden in der Welt zu dienen (\u2026), hat das Deutsche Volk dieses Grundgesetz beschlossen.<\/em>\u201c \u2013 Dies ist das sogenannte <em>Wahrungsgebot<\/em> f\u00fcr den deutschen Nationalstaat, hier im Kontext wiedergegeben.<\/span><\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><strong>Wahrungsgebot und Europa-Bezug<\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Soweit die, als Zeichen des 1948-1949 zwingenden Einvernehmens mit den westlichen Besatzern und der Offenheit gegen\u00fcber einer von diesen gew\u00fcnschten Westintegration eingef\u00fcgten Worte \u00fcber ein vereinigtes Europa als Aufgehen oder Integration Deutschlands in einem \u00fcbernationalen Gebilde ausgelegt werden, steht diese Intention im sch\u00e4rfsten Widerspruch zum vorangestellten und damit h\u00f6herrangigen Wahrungsgebot. Sie ist damit ausgeschlossen. Deswegen kann dieser <em>Europa-Bezug<\/em> \u201enur\u201c als die Definition eines Staatszieles der gleichberechtigten Existenz Deutschlands in einer, dem Frieden in der Welt dienenden Gemeinschaft souver\u00e4ner europ\u00e4ischer Staaten verstanden werden, was nat\u00fcrlich ebenfalls keineswegs unbeachtlich ist.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Beachtlich ist auch der in diesem Kontext logische Umstand, dass eine etwaige Entfernung des Wahrungsgebotes aus der Pr\u00e4ambel zu einer falschen, weil eben nicht authentischen, Auslegung des dann allein verbleibenden Europa-Bezuges f\u00fchren k\u00f6nnte, und zwar dahingehend, dass tats\u00e4chlich ein Aufgehen Deutschlands in einer \u00fcbernationalen Staatlichkeit gemeint sei. Siehe die Ausf\u00fchrungen unter \u201eStreichung des Wahrungsgebotes verfassungswidrig\u201c, weiter unten.<\/span><\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><strong>Wahrungsgebot als Verfassungsaufrag und Staatsziel<\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Direkt aus der Stellung des Wahrungsgebotes in der Pr\u00e4ambel und aus dessen\u00a0 Wortlaut ergibt sich, dass es sich um das eigentliche deutsche Motiv und zugleich die Legitimation f\u00fcr die Einf\u00fchrung des Grundgesetzes und dar\u00fcber hinaus um das h\u00f6chste Staatsziel und den wichtigsten Verfassungsauftrag der Bundesrepublik Deutschland handelt. Dass das Grundgesetz bei seiner Einf\u00fchrung 1949 in einem ganz besonderen Ma\u00dfe eine nationale Legitimation ben\u00f6tigte, erschlie\u00dft sich aus der damaligen Besatzung und dem drohenden Zerfall Deutschlands. Da die Willensbildung weder unabh\u00e4ngig von den Besatzern noch unter Beteiligung aller Deutschen stattfand, konnte das Grundgesetz nur aus einer bedingungslosen Verpflichtung zur immerw\u00e4hrenden Wahrung der nationalen und staatlichen Einheit des Deutschen Volkes Legitimation sch\u00f6pfen. Die Besatzer mussten sich darauf einlassen, weil sie sonst die damals relevanten, kompetenten, im Volk Ansehen genie\u00dfenden und gleichzeitig im Gegensatz zum Nationalsozialismus stehenden deutschen Personenkreise nicht f\u00fcr den von ihnen angesichts der beginnenden Konfrontation mit der Sowjetunion gew\u00fcnschten deutschen Weststaat gewonnen h\u00e4tten. Letztlich lag es, entgegen ihren urspr\u00fcnglichen Pl\u00e4nen mit Deutschland, auch in ihrem eigenen geopolitischen Interesse, einen gesamtdeutschen Anspruch der von ihnen kontrollierten westdeutschen Besatzungszonen zu f\u00f6rdern.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Vor diesem Hintergrund ist das Wahrungsgebot mit seiner Best\u00e4tigung und Ewigkeitsgarantie f\u00fcr den deutschen Nationalstaat ein Gl\u00fcckswurf der Geschichte und das (von deutscher Seite) authentischste Element des Grundgesetzes \u00fcberhaupt. Sollte es dauerhaft verlorengehen oder missachtet werden, w\u00e4re dem inzwischen lediglich durch Zeitablauf zur Verfassung verstetigten Grundgesetz jegliche Legitimationsgrundlage entzogen.<\/span><\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><strong>Streichung des Wahrungsgebotes verfassungswidrig<\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Trotz dieser enormen existentiellen Bedeutung des Wahrungsgebotes f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland wurde dieses im Zusammenhang mit dem sogenannten Einigungsvertrag 1990 ersatzlos aus dem Grundgesetz gestrichen. Ohne vorerst darauf n\u00e4her einzugehen, sei hier vorausgeschickt, dass diese Streichung nicht nur im Hinblick auf die oben skizzierte Genese des Wahrungsgebotes, sondern auch aufgrund der immanenten Systematik des Grundgesetzes ohne Wenn und Aber verfassungswidrig und damit null und nichtig ist. Der bedeutende Staatsrechtler Prof. Dr. Dietrich Murswiek stellt, ohne offenen politischen oder rechtswissenschaftlichen Widerspruch zu erregen, fest, dass die Pr\u00e4ambel des Grundgesetzes nur dann verfassungskonform ausgelegt werden kann, wenn von der weiteren G\u00fcltigkeit des Wahrungsgebotes ausgegangen wird, s.u.. Im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum NPD-Verbotsverfahren und der in dessen Begr\u00fcndung enthaltenen Rechtsetzung spielt die Streichung insofern eine besondere Rolle, als unter der Pr\u00e4misse ihrer von Prof. Murswiek festgestellten Verfassungswidrigkeit bzw. Nichtigkeit die Rechtsetzung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls verfassungswidrig ist.<\/span><\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><strong>Volk, Nation und Staat<\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Aber bevor auf diese Fragen n\u00e4her eingegangen wird, soll hier der, dem Wahrungsgebot zugrunde liegende nationalstaatliche Gedanke an sich, dessen historische Bedeutung und dessen, in der BRD systematisch betriebener Niedergang, kurz behandelt werden. Das Wahrungsgebot fordert offensichtlich in zwei getrennten Hinsichten die Einheit des Volkes, n\u00e4mlich hinsichtlich der nationalen, das hei\u00dft ethnischen, und der staatlichen, das hei\u00dft organisatorischen Einheit. Erstere erleichtert letztere, was z.B. daran ersichtlich ist, dass in Staaten ohne einheitliche Nation sogenanntes <em>nation building<\/em> i.d.R. eines der wichtigsten Staatsziele ist. Andererseits bildet letztere die organisatorische Form zum Schutz und zur existentiellen Wahrung ersterer, insbesondere zur Gew\u00e4hrung der mit der gewachsenen existentiellen Gemeinschaft einhergehenden individuellen Rechte, nach modernem Verst\u00e4ndnis: der Menschenw\u00fcrde, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit. Das war, nat\u00fcrlich in Abh\u00e4ngigkeit der jeweiligen entwicklungsbedingten Situation, grunds\u00e4tzlich immer so, obgleich es in langen Zeitr\u00e4umen von verschiedenen Herrschaftsstrukturen, wie Feudalismus, \u00fcberregionaler Elitenherrschaft und Imperialismus, \u00fcberlagert wurde. Mit der Aufkl\u00e4rung und der franz\u00f6sischen Revolution wurde es aber im \u00f6ffentlichen Bewusstsein der entstehenden Massengesellschaften st\u00e4rker verankert, insbesondere in Frankreich, als Graf Mirabeau in der Nationalversammlung 1789 die Nation als unverletzlich und mit dem Volk bzw. dem Dritten Stand identisch erkl\u00e4rte, und als letzterer begann, im Namen der Nation Souver\u00e4nit\u00e4t auszu\u00fcben; siehe z.B. Jenny Herrmann: \u201e<em>Mirabeau<\/em>\u201c, BoD, Norderstedt 2013. Dieser historische Impuls trug auch zur deutschen Nationalbewegung bei, die, genau wie die Revolution in Frankreich, zugleich eine soziale und demokratische Bewegung war.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Die Nation im oben genannten Sinne bezeichnet die geistig-materielle Einheit eines Volkes, welches wiederum aus einer kulturellen Entwicklung hervorgegangen ist. Die Ethnie \u2013 aus dem griechischen <em>\u00e9thnos<\/em>, Volk \u2013 ist nach dem Duden eine \u201e<em>Menschengruppe (insbesondere Stamm oder Volk) mit einheitlicher Kultur<\/em>\u201c. Volk und Nation bilden die tragende Grundlage eines Nationalstaates und werden gleichzeitig von diesem gesichert und gesch\u00fctzt. Dabei ist es zumindest im Deutschen v\u00f6llig klar, dass im hier aktuellen Zusammenhang der Begriff <em>Volk<\/em> ausschlie\u00dflich im ethnischen, historischen Entwicklungssinne zu verstehen ist, nicht als rein administrativer Volksbegriff, etwa im Sinne einer identit\u00e4tslosen, kulturell undefinierbaren Migrationsgesellschaft von Menschen, deren wichtigste Gemeinsamkeit darin besteht, dass sie sich f\u00fcr eine bestimmte oder unbestimmte Zeit im selben Verwaltungsgebiet befinden, wo sie beh\u00f6rdlich erfasst, zusammengefasst und kontrolliert werden. Bev\u00f6lkerungen letzteren Zuschnitts waren meist Objekte herrschaftlicher, h\u00e4ufig fremder Machtaus\u00fcbung, selten Subjekte eigener, selbstbestimmter Staatlichkeit. Diese ist vielmehr mit dem ethnischen Volksverst\u00e4ndnis verbunden, der dem Nationalstaat zugrunde liegt.<\/span><\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><strong>Niedergang des grundgesetzlichen Staats- und Volkbegriffs. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts <\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Auf letzterem beruht eben das Grundgesetz. Sp\u00e4testens seit dem Urteil im NPD-Verbotsverfahren ist aber unverkennbar, dass das Bundesverfassungsgericht bestrebt ist, eine neue herrschende Lehre im Verfassungsrecht durchzusetzen, bei der das ethnische Volksverst\u00e4ndnis und der darauf beruhende Nationalstaat nicht nur nicht mehr dem staatlichen Leben zugrunde gelegt oder nicht mehr geduldet, sondern vielmehr ge\u00e4chtet werden sollen. Man kann eine entsprechende historische Parabel des systematisch herbeigef\u00fchrten Niedergangs des grundgesetzlichen Volksbegriffs und Nationalstaatsgedankens verfolgen, der sich \u00fcber einen Zeitraum von 30 Jahren, von 1987 bis 2017, erstreckt. Und zwar von der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 1987, das Grundgesetz verpflichte zum Festhalten am <em>Identit\u00e4tskern des Deutschen Volkes<\/em>, \u00fcber die am 31.10.1990, wenige Wochen nach der Streichung des Wahrungsgebotes erfolgte Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, der Gesetzgeber m\u00fcsse bei der Gestaltung des Staatsangeh\u00f6rigkeits- und Einb\u00fcrgerungsrechts keinerlei R\u00fccksicht auf den drei Jahre zuvor beschworenen Identit\u00e4tskern nehmen, dann \u00fcber die verschiedenen Bundesverfassungsgerichtsurteile zur EU und zur W\u00e4hrungspolitik, in denen die Bedeutung der nationalen Identit\u00e4t immer st\u00e4rker negiert wurde, am deutlichsten im sogenannten Lissabon-Urteil (Juni 2009), bis hin zur aktuellen Feststellung des Gerichts in seinem Urteil vom 17.01.2017, das Bekenntnis einer politischen Partei zur Identit\u00e4t des Staatsvolkes, soweit dieses mit einem \u201e<em>ethnischen Volksbegriff<\/em>\u201c einhergehe \u2013 was jedoch unvermeidbar sein d\u00fcrfte \u2013, sei sogar als Kriterium f\u00fcr die Verfassungswidrigkeit der betreffenden Partei zu werten.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">An dieser Entwicklung an sich kann ebenso wenig Zweifel bestehen wie an der Tatsache, dass ihre, rein verfassungsrechtlich entscheidende Voraussetzung in jener verfassungswidrigen Entfernung des Wahrungsgebotes aus der Pr\u00e4ambel des Grundgesetzes besteht, die im Zusammenhang mit dem Einigungsvertrag am 20.09.1990 vom Bundestag beschlossen wurde<sup>(1)<\/sup>. Sie ist bis heute von der Rechtswissenschaft, bis auf wenige Ausnahmen, unkommentiert geblieben und wird dementsprechend von der \u00d6ffentlichkeit kaum beachtet. \u2013\u00a0 <sup>(1)<\/sup> Die Volkskammer nahm am selben Tag den Einigungsvertrag ebenfalls an. F\u00fcr die darin enthaltenen \u00c4nderungen des Grundgesetzes lag aber die verfassungs\u00e4ndernde Kompetenz allein beim Bundestag. Die Volkskammer der gerade noch existierenden DDR ist lediglich unter <em>Voraussetzung<\/em> der vorgesehenen Grundgesetz\u00e4nderungen dem Vertrag beigetreten. Das k\u00f6nnte, rein formal gesehen, im Zusammenhang mit einer, an sich zwingend gebotenen R\u00fcckg\u00e4ngigmachung der Streichung des Wahrungsgebotes als Problem angesehen werden, da ja die DDR \u2013 und somit auch die Volkskammer \u2013 nicht mehr existiert und deswegen dieser \u00c4nderung auch nicht zustimmen k\u00f6nnte. Es ist aber davon auszugehen, dass die Streichung damals von der Bundesregierung ausging, nicht von der DDR-Seite, und dass eine, eigentlich als R\u00fcckg\u00e4ngigmachung der verfassungswidrigen Streichung gedachte Wiedereinsetzung heute formell als Neueinsetzung vom Bundestag mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden k\u00f6nnte. \u2013 Siehe hierzu auch die, unter \u201eVerfassungswidrigkeit der Streichung des Wahrungsgebots\u201c zitierten Ausf\u00fchrungen von Prof. Murswiek weiter unten, insbesondere den letzten Absatz. Prof. Murswiek stellt dort unterschwellig die Idee zur Diskussion, das Wahrungsgebot k\u00f6nnte, ohne formal wiedereingef\u00fcgt zu werden, gewisserma\u00dfen als immanenter Bestandteil der Pr\u00e4ambel angesehen und gew\u00fcrdigt werden.<\/span><\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><strong>Urteil vom 17.01.2017 als Meilenstein der Nationalstaats-Demontage<\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Bei aller Bedeutung einer ganzen Reihe von nationalstaatsfeindlichen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere zu den verschiedenen EU- und W\u00e4hrungsvertr\u00e4gen, ist das Urteil vom 17.01.2017 im gewissen Sinne die bisher gravierendste Folge dieser Streichung, denn es stellt offenbar den Versuch dar, das Volks- und Staatsverst\u00e4ndnis des Grundgesetzes durch Rechtsetzung ins Gegenteil zu verkehren. M\u00f6glicherweise geschieht dies als Vorbereitung f\u00fcr geplante weitere Integrationsstufen im Rahmen der EU-Kernl\u00e4nder oder f\u00fcr spektakul\u00e4re Masseneinwanderungsaktionen. Erstere stehen heute wegen der Angst vor einem bevorstehenden Zusammenbruch der EU auf der politischen Agenda der Bundesregierung und der politischen Klasse der BRD. Letztere sind schon l\u00e4nger geplant und zum Teil umgesetzt. Sie sind aus der Sicht der Herrschenden notwendig, um die welt\u00f6konomischen und binnen\u00f6konomischen (sozio\u00f6konomischen) Folgen des politisch verursachten und zu verantwortenden demographischen Niedergangs der deutschen Bev\u00f6lkerung zu kaschieren.<\/span><\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><strong>Folgen f\u00fcr die AfD<\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Durch seine \u00c4chtung des Eintretens f\u00fcr den auf dem ethnischen Volksbegriff basierenden Nationalstaat als verfassungswidrig k\u00f6nnte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Verbotsverfahren durch seine Auslegung als \u201e<em>geltendes Verfassungsrecht<\/em>\u201c den parteipolitischen Widerstand gegen die geplanten Ma\u00dfnahmen erfolgreich l\u00e4hmen. So k\u00f6nnte etwa die AfD derma\u00dfen unter Druck gesetzt werden, dass sie aus Angst vor repressiven Ma\u00dfnahmen (\u201eBeobachtung\u201c durch den Verfassungsschutz etc.) jedes nationalkonservative Profil zugunsten von oberfl\u00e4chlichen, rein \u201epopulistischen\u201c Positionen aufgibt, die allerdings auf Dauer an Attraktivit\u00e4t verlieren werden und schon kurzfristig innerhalb der Partei zu Unzufriedenheit und Spaltung f\u00fchren d\u00fcrften. Hierf\u00fcr gibt es bereits deutliche Anzeichen. Aktuell hat z.B. der angehende Kanzlerkandidat und Parteivorsitzende der SPD, Martin Schulz, ein Verbot der AfD gefordert. Ungef\u00e4hr gleichzeitig hat der Parteivorstand der AfD ein Parteiausschlussverfahren gegen den Th\u00fcringer Landesvorsitzenden, Bj\u00f6rn H\u00f6cke, eingeleitet und bekanntgegeben. H\u00f6cke vertritt bekanntlich eine ausgepr\u00e4gte nationalkonservative Position innerhalb der AfD und wird deswegen von Gegnern der Partei besonders scharf angegriffen. Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Initiative von Martin Schulz als auch das Parteiausschlussverfahren gegen Bj\u00f6rn H\u00f6cke einen urs\u00e4chlichen Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.2017 hat.<\/span><\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><strong>Mit dem Bundesverfassungsgericht Klartext reden!<\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Da es sich also, zusammenfassend, bei diesem Urteil um einen entscheidenden verfassungsrechtlichen Schritt zur endg\u00fcltigen Aufl\u00f6sung des deutschen Nationalstaates handelt, der schon in n\u00e4chster Zeit schwerwiegende rechtliche und politische Konsequenzen haben d\u00fcrfte und zudem rechtlich mehr als nur fragw\u00fcrdig ist, wodurch er eine offene Angriffsfl\u00e4che bietet, scheint jetzt der Zeitpunkt gekommen zu sein, dem Bundesverfassungsgericht mit aller sachlich gebotenen H\u00e4rte entgegenzutreten. Man muss dem Gericht deutlich vorhalten, dass es ein fataler Fehler war, bei der Urteilsfindung, insbesondere im Rahmen der, besonders gro\u00dfe Wirkung entfaltenden Urteilsbegr\u00fcndung, das noch g\u00fcltige Wahrungsgebot wegen dessen bekannterma\u00dfen verfassungswidriger Streichung zu ignorieren. Der Umstand, dass der Wahrungsauftrag in der mit negativen Feststellungen zum Nationalstaat gespickten Urteilsbegr\u00fcndung an keiner Stelle erw\u00e4hnt wird, ist mehr als bemerkenswert. Das Verdikt gegen das Bekenntnis zum ethnischen Volksbegriff und zum darauf gegr\u00fcndeten Deutschen Nationalstaat \u2013 also der Kern der rechtsetzenden Begr\u00fcndung des Urteils vom 17.01.2017 \u2013 w\u00e4re ohne den offensichtlichen Verfassungsbruch der Streichung des Wahrungsgebotes nicht einmal diskutabel gewesen.<\/span><\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><strong>M\u00f6gliche schwere Rechtsverletzung durch das Bundesverfassungsgericht<\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Das alles impliziert einen Vorwurf gegen das Bundesverfassungsgericht wegen m\u00f6glicher schwerer Rechtsverletzung. Die Grundlage dieses Vorwurfs ist die Verfassungswidrigkeit und damit Nichtigkeit der Streichung des Wahrungsgebotes in der Pr\u00e4ambel des Grundgesetzes. Denn wenn das Wahrungsgebot nicht als gestrichen g\u00e4lte, k\u00f6nnte das Bekenntnis zum Nationalstaat und zum ethnischen Volksbegriff nicht einmal irrt\u00fcmlich als verfassungswidrig erkl\u00e4rt werden.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Die eigentliche Rechtsverletzung durch das Bundesverfassungsgericht besteht darin, das, trotz Streichung, nach wie vor g\u00fcltige Wahrungsgebot ignoriert zu haben und dadurch eine Auslegung des Grundgesetzes entwickelt und genutzt zu haben, durch welche es in mehreren h\u00f6chstrichterlichen Urteilen zur Hintanstellung der Wahrung des Identit\u00e4tskerns des Deutschen Volkes und im Urteil vom 17.01.2017 zur \u00c4chtung des Bekenntnisses zum Nationalstaat und zum ethnischen Volksbegriff gekommen ist.<\/span><\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><strong>Verfassungswidrigkeit der Streichung des Wahrungsgebots<\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Das Wahrungsgebot \u2013 und damit auch dessen Streichung \u2013 \u201eber\u00fchrt\u201c die Bedeutung des Wortes <em>Volk<\/em> in Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG (\u201e<em>Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus<\/em>\u201c), so dass die Streichung unzweifelhaft gegen die \u201eEwigkeitsgarantie\u201c verst\u00f6\u00dft (Art. 79 Abs. 3 GG: \u201e<em>Eine \u00c4nderung dieses Grundgesetzes, durch welche (\u2026) die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grunds\u00e4tze ber\u00fchrt werden, ist unzul\u00e4ssig.<\/em>\u201c). \u2013\u00a0 Siehe hierzu auch die Ausf\u00fchrungen zu Norbert Lammert weiter unten, insbesondere den letzten Absatz. \u2013 Die Streichung ist also schon aus dem eben genannten Grund offensichtlich verfassungswidrig und somit null und nichtig. Der Staatsrechtsprofessor Dietrich Murswiek hat in einem Rechtsgutachten die Verfassungswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der Streichung wie folgt begr\u00fcndet:<\/span><\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u201e<em>Das Wiedervereinigungsgebot ist mit der Wiedervereinigung obsolet geworden. Deshalb wurde im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung die Pr\u00e4ambel ge\u00e4ndert (\u2026). Nicht obsolet war jedoch das \u201aWahrungsgebot\u2019 geworden, also das Gebot, die nationale und staatliche Einheit zu bewahren und alles zu unterlassen, was die Existenz Deutschlands als selbst\u00e4ndigen souver\u00e4nen Staates zunichte machen w\u00fcrde. Zwar wurde die oben zitierte Formulierung des Pr\u00e4ambeltextes, die das Wahrungsgebot zum Ausdruck bringt, durch das Zustimmungsgesetz zum Einigungsvertrag ebenso aufgehoben wie diejenigen Formulierungen, die zu einer aktiven Wiedervereinigungspolitik verpflichteten. Jedoch war nach der klaren Regelungsintention des verfassungs\u00e4ndernden Gesetzgebers damit nicht beabsichtigt, das Wahrungsgebot zu tilgen. Die Abschaffung des Wahrungsgebotes w\u00e4re \u2013 wenn sie denn beabsichtigt gewesen w\u00e4re \u2013 verfassungswidrig gewesen, weil sie die Grenzen der Verfassungs\u00e4nderung \u00fcberschritten h\u00e4tte. Sofern man nicht schon die Text\u00e4nderung der Pr\u00e4ambel als solche f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt, mu\u00df die Pr\u00e4ambel daher verfassungskonform dahin ausgelegt werden, da\u00df das Wahrungsgebot nach wie vor gilt.<\/em>\u201c Siehe: \u201e<em>Der Vertrag von Lissabon und das Grundgesetz, Rechtsgutachten \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit und Begr\u00fcndetheit verfassungsrechtlicher Rechtbehelfe gegen das Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon und die deutsche Begleitgesetzgebung<\/em>\u201c, vorgelegt von Prof. Dr. Dietrich Murswiek, o. Professor f\u00fcr Staats- Verwaltungs- und V\u00f6lkerrecht am Institut f\u00fcr \u00f6ffentliches Recht der Universit\u00e4t Freiburg, im Auftrag von Dr. Peter Gauweiler MdB; Seite 31; von folgender Web-Site herunterzuladen: <a href=\"https:\/\/www.yumpu.com\/de\/document\/view\/25253470\/der-vertrag-von-lissabon-und-das-grundgesetz-dr-peter-gauweiler\/37\">https:\/\/www.yumpu.com\/de\/document\/view\/25253470\/der-vertrag-von-lissabon-und-das-grundgesetz-dr-peter-gauweiler\/37<\/a><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Prof. Murswiek, der, soweit bekannt, in dieser Frage als Rechtswissenschaftler bisher unwidersprochen geblieben ist, begr\u00fcndet die Verfassungswidrigkeit bzw. Nichtigkeit der Streichung des Wahrungsgebotes mit den ungeschriebenen Grenzen, die f\u00fcr jene Verfassungs\u00e4nderungen gelten, die sich auf subjektive Bekundungen des Verfassungsgebers, z.B. eben in der Pr\u00e4ambel, beziehen, etwa auf Legitimationsgrundlagen oder Staatsziele, die Herkunft, Sinn und Aufgabe der Verfassung im Ganzen beschreiben. In seinem Vortrag \u201e<em>Ungeschriebene Ewigkeitsgarantien in Verfassungen<\/em>\u201c (Ankara, 10.11.2008) hat er diese Argumente noch deutlicher aufgezeigt. Der Vortrag ist vom Server der Albert-Ludwigs-Universit\u00e4t Freiburg, Institut f\u00fcr \u00f6ffentliches Recht, herunterzuladen; siehe: <a href=\"http:\/\/www.jura.uni-freiburg.de\/institute\/ioeffr3\/forschung\/papers.php\">http:\/\/www.jura.uni-Freiburg.de\/institute\/ioeffr3\/forschung\/papers.php<\/a>.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Allerdings argumentiert Prof. Murswiek nicht mit dem, aus der Sicht des Verfassers dieser Zeilen ebenso gravierenden Versto\u00df gegen Art. 79 Abs. 3 GG, obwohl dieser einfacher und klarer belegbar zu sein scheint als der Versto\u00df gegen ungeschriebene Ewigkeitsgarantien. Prof. Murswiek\u00a0 folgt auch einer Sprachregelung, nach welcher die Streichung ein Versehen gewesen sei, und heute \u00fcber die ununterbrochene G\u00fcltigkeit des Wahrungsgebotes allgemeiner Konsens bestehe.<\/span><\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><strong>Streichung des Wahrungsgebotes: Norbert Lammert als Kronzeuge f\u00fcr die Verfassungswidrigkeit<\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Das erscheint dem Verfasser dieses Beitrages aber als \u00e4u\u00dferst zweifelhaft, und zwar nicht zuletzt deswegen, weil er am 25.02.2013 als Teilnehmer einer Fachtagung der Universit\u00e4t f\u00fcr Verwaltungswissenschaften Speyer im Haus des Bundesrates in Berlin aus dem Munde des protokollarisch zweiten Mann im Staate, Bundestagspr\u00e4sident Norbert Lammert, genau das Gegenteil geh\u00f6rt hat.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Norbert Lammert hielt auf dieser Tagung einen Einf\u00fchrungsvortrag mit dem Titel \u201e<em>Brauchen wir eine neue Verfassung? \u2013 Zur Zukunftsf\u00e4higkeit des Grundgesetzes<\/em>\u201c. Darin \u00e4u\u00dferte er sich u.a. sinngem\u00e4\u00df wie folgt:<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\"><em>Es gibt keine einzige Stelle im Grundgesetz, wo gefordert werde, dass Deutschland ein souver\u00e4ner Nationalstaat sein m\u00fcsse<\/em>.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">In der Diskussion nach dem Vortrag hielt der Verfasser (dieses Beitrages) dem Vortragenden vor, dass das verfassungswidrig gestrichene und somit noch g\u00fcltige Wahrungsgebot der Pr\u00e4ambel doch dessen \u00c4u\u00dferung entgegenstehe. Denn das Gebot fordere die Wahrung der nationalen und staatlichen Einheit, also der nationalstaatlichen Einheit, und diese sei ohne Souver\u00e4nit\u00e4t nicht m\u00f6glich. Als Norbert Lammert trotzdem darauf bestand, dass die Pr\u00e4ambel eine solche Forderung nicht enthalte, fragte ihn der Verfasser, auf welche Version der Pr\u00e4ambel er sich beziehe. Seine Antwort lautete: \u201e<em>die jetzige<\/em>\u201c.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Norbert Lammert ist promovierter Politikwissenschaftler und Honorarprofessor. Zum Zeitpunkt der Beratung und Abstimmung \u00fcber den Einigungsvertrag war er als Staatssekret\u00e4r im Bundesministerium f\u00fcr Bildung und Wissenschaft Mitglied der Bundesregierung. Ist es vorstellbar, dass sich ein solcher Mann in einem verfassungsrechtlichen Vortrag auf einer verfassungsrechtlichen Tagung vor zahlreichen hochrangigen Staatsrechtlern zu der Behauptung versteigt, das Grundgesetz enthalte an keiner einzigen Stelle eine Forderung nach der souver\u00e4nen Nationalstaatlichkeit Deutschlands, <em>ohne sich sicher zu sein, dass in der politischen Klasse und unter den, dieser nahestehenden Staatsrechtlern dar\u00fcber weitgehende Einigkeit besteht, die Streichung des Wahrungsgebotes 1990 nicht in Zweifel zu ziehen <\/em>? \u2013 Wohl kaum!<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Die \u00c4u\u00dferungen von Norbert Lammert stehen im direkten Widerspruch zur Aussage Prof. Murswieks, das Wahrungsgebot sollte nach der Intention des verfassungs\u00e4ndernden Gesetzgebers, d.h. des Bundestags (dessen Pr\u00e4sident Norbert Lammert derzeit ist!), nicht gestrichen werden. Da Prof. Murswiek seine \u00c4u\u00dferung belegen kann, ist es am naheliegendsten, den Widerspruch damit zu erkl\u00e4ren, dass Norbert Lammert und der weit \u00fcberwiegende Teil der Verfassungsrechtler stillschweigend an einem Konsens beteiligt sind, die an sich unstreitig verfassungswidrige Streichung nicht in Frage zu stellen. Ein solcher Konsens ist wiederum am ehesten denkbar, wenn zumindest aus der Sicht der f\u00fchrenden Politiker die Streichung gar kein Irrtum war, sondern vielmehr eine absichtliche Verfassungs\u00e4nderung \u2013 ein absichtlicher <em>Verfassungsbruch<\/em>! \u2013, z.B. um der damals schon geplanten Europ\u00e4ischen Union, insbesondere W\u00e4hrungsunion, den Weg am deutschen Verfassungsrecht vorbei zu ebnen. Es ist auch denkbar, dass fremde Regierungen oder internationale Kr\u00e4fte die Streichung nahegelegt haben.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Ein wichtiger Aspekt der \u00c4u\u00dferungen Lammerts ist folgender: Durch die zitierten \u00c4u\u00dferungen eines so prominenten Politikers wie Lammert, Mitglied des Pr\u00e4sidiums der CDU, z.Z. der st\u00e4rksten Regierungspartei, Bundestagspr\u00e4sident und zweiter Mann im Staate, kann es als erwiesen gelten, dass durch die Streichung des Wahrungsgebotes in der Pr\u00e4ambel des Grundgesetzes die Staatsf\u00fchrung zu der Meinung gelangt ist, es bestehe keine unbedingte verfassungsrechtliche Notwendigkeit mehr, den Status der Bundesrepublik Deutschland als souver\u00e4nen Nationalstaat zu wahren. Diese Meinung hat einen entscheidenden Einfluss auf Art. 20 GG, insbesondere auf den Grundsatz der Volkssouver\u00e4nit\u00e4t (\u201e<em>Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus<\/em>\u201c) und das davon abgeleitete Legitimationskettenprinzip (<em>Alle Bestimmungen mit Gesetzeskraft m\u00fcssen zumindest indirekt zu 100 Prozent auf die deutschen W\u00e4hler zur\u00fcckzuf\u00fchren sein<\/em>). Dadurch ist wiederum klar, dass die Streichung des Wahrungsgebotes die Grunds\u00e4tze des Art. 20 GG zumindest \u201eber\u00fchrt\u201c und somit nach Art. 79 Abs. 3 GG verfassungswidrig ist.<\/span><\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><strong>Streichung des Wahrungsgebotes:<\/strong><strong> Wolfgang Sch\u00e4uble <\/strong><strong>als Kronzeuge f\u00fcr die Verfassungswidrigkeit<\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Einen interessanten indirekten Hinweis auf die Richtigkeit der rein verfassungsrechtlichen Feststellung von Prof. Murswiek und zugleich die Fragw\u00fcrdigkeit seiner Annahme bez\u00fcglich eines Irrtums gibt ein Buch von Wolfgang Sch\u00e4uble, in dem dieser die Verhandlungen zum Einigungsvertrag 1990 schildert, bei denen er selbst Verhandlungsf\u00fchrer von Seiten der Bundesrepublik war. Der Verhandlungsf\u00fchrer der DDR-Seite war der sp\u00e4tere Verkehrsminister G\u00fcnther Krause. Das Buch erw\u00e4hnt mit keinem Wort die Streichung des Wahrungsgebotes. Das erscheint bei einem beabsichtigten Verfassungsbruch, \u00fcber den politischer Konsens besteht, durchaus rational, nicht jedoch bei einem Irrtum. Denn im letzteren Fall \u2013 und bei der spektakul\u00e4ren verfassungsrechtlichen Bedeutung der Streichung \u2013 w\u00e4re es angesichts der fast sicheren sp\u00e4teren Aufdeckung t\u00f6richt, in einem Buch f\u00fcr die Nachwelt den Mantel des Schweigens dar\u00fcber zu h\u00fcllen, oder aber das Buch \u00fcberhaupt zu schreiben. \u2013 Siehe Wolfgang Sch\u00e4uble: \u201e<em>Der Vertrag. Wie ich \u00fcber die deutsche Einheit verhandelte<\/em>\u201c, DVA, Ausgabe 1991, ISBN-10: 3421066051.<\/span><\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><strong>Nicht-Ber\u00fccksichtigung des Wahrungsgebotes rechtswidrig<\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Das Bundesverfassungsgericht ist verpflichtet, eine zuvor nicht gepr\u00fcfte Grundgesetz\u00e4nderung auf Verfassungskonformit\u00e4t zu pr\u00fcfen, sofern sie im positiven oder negativen Sinne f\u00fcr eine anstehende Entscheidung von ausschlaggebender Bedeutung sein k\u00f6nnte. Nichts deutet aber darauf hin, dass eine solche anlassbezogene Pr\u00fcfung unternommen worden ist. Eine, f\u00fcr eine nicht-anlassbezogene Pr\u00fcfung erforderliche abstrakte Normenkontrolleklage hat es, soweit bekannt, ebenfalls nicht gegeben. Es w\u00e4re aber absurd, dem Umstand, dass die zust\u00e4ndigen Staatsorgane naturgem\u00e4\u00df kein Interesse daran haben, ihre eigenen Verfassungsbr\u00fcche feststellen zu lassen, so zu interpretieren, als ob er das Bundesverfassungsgericht von der Pflicht entheben w\u00fcrde, die \u00c4nderung sp\u00e4testens dann zu pr\u00fcfen, wenn sie f\u00fcr ein sp\u00e4teres, folgenschweres Urteil entscheidungsrelevant sein k\u00f6nnte. Das gilt umso mehr, da die Streichung des Wahrheitsgebots <em>offensichtlich<\/em> und gem\u00e4\u00df Feststellung von Prof. Murswiek auch <em>offenkundig <\/em>verfassungswidrig ist.<\/span><\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><strong>Weitere Ausf\u00fchrungen von Andreas Vo\u00dfkuhle in der m\u00fcndlichen Urteilsverk\u00fcndung<\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Zum Schluss sei hier zu Dokumentationszwecken und wegen einiger bemerkenswerter \u00c4u\u00dferungen ein etwas l\u00e4ngerer Ausschnitt aus der m\u00fcndlichen Urteilsbegr\u00fcndung Andreas Vo\u00dfkuhles vom 17.01.2017 wiedergegeben:<\/span><\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u00a0\u201e<em>DIE ANTR\u00c4GE DES ANTRAGSTELLERS <\/em>[auf Aufl\u00f6sung und Verbot der NPD]<em> WERDEN ZUR\u00dcCKGEWIESEN<\/em>. (\u2026) <em>\u00a0Meine Damen und Herren, das Ergebnis des Verfahrens mag der eine oder andere als irritierend empfinden, weil f\u00fcr den Senat au\u00dfer Zweifel steht, dass die Antragsgegnerin nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anh\u00e4nger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt. Sie will die bestehende Verfassungsordnung durch ein, an einer ethnisch definierten Volksgemeinschaft ausgerichteten, autorit\u00e4ren Nationalstaat ersetzen. Ihr politisches Konzept missachtet die Menschenw\u00fcrde aller, die dieser ethnischen Volksgemeinschaft nicht angeh\u00f6ren und ist mit dem Demokratieprinzip unvereinbar<\/em>. (\u2026) <em>Anders als im KPD-Urteil kommt nach Auffassung des Senats ein Parteiverbot nur in Betracht, wenn eine Partei \u00fcber hinreichende Wirkungsm\u00f6glichkeiten verf\u00fcgt, die ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht v\u00f6llig aussichtslos erscheinen lassen, und wenn sie von diesen Wirkungsm\u00f6glichkeiten auch Gebrauch macht. Das ist bei der NPD nicht der Fall, sodass sie trotz verfassungsfeindlicher Gesinnung grunds\u00e4tzlich weiterhin das Parteiprivileg f\u00fcr sich in Anspruch nehmen kann. Ob in einer solchen Situation auch andere Reaktionsm\u00f6glichkeiten sinnvoll sind, wie zum Beispiel der Entzug der staatlichen Finanzierung, hat nicht das Bundesverfassungsgericht, sondern der verfassungs\u00e4ndernde Gesetzgeber zu entscheiden.<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>Meine Damen und Herren, es w\u00e4re verfehlt, Wert und Bedeutung des Verfahrens allein vom konkreten Ergebnis her zu beurteilen. Sein Ertrag reicht deutlich weiter. <\/em>(\u2026) <em>Anlass dazu boten<\/em> (\u2026) <em>auch einige Entscheidungen des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte. Zweifel, ob das im Grundgesetz vorgesehene Parteiverbotsverfahren mit den Vorgaben der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist, bestehen nach Auffassung des Senats nun nicht mehr.<\/em> <em>Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnen die Erfolgschancen etwaiger k\u00fcnftiger Parteiverbotsverfahren sehr viel besser eingesch\u00e4tzt werden. Sie d\u00fcrften auch sehr viel z\u00fcgiger durchf\u00fchrbar sein. Das gilt f\u00fcr die Seite der Antragsteller wie f\u00fcr das Gericht.<\/em> <em>Die Bundesrepublik Deutschland als wehrhafte Demokratie wird sich weiterhin ihrer ernsthaften Verfassungsfeinde wirksam erwehren k\u00f6nnen.<\/em>\u201c<\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: left;\"><span style=\"font-size: 18pt;\"><strong>Hierzu folgende Hinweise:<\/strong><\/span><\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><strong>Vo\u00dfkuhle r\u00e4umt manipulativen und rechtsetzenden Charakter des Urteils ein<\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Man achte zun\u00e4chst auf den seltsamen, gewisserma\u00dfen beschwichtigenden Tonfall des Bundesverfassungsgerichtspr\u00e4sidenten!\u00a0 Er bittet quasi die anwesende Politprominenz um Entschuldigung, weil die rechtsetzenden Feststellungen zur angeblichen Verfassungswidrigkeit des Eintretens f\u00fcr den Nationalstaat und des Deutschen Volkes im ethnischen Sinne zwar in der Urteilsbegr\u00fcndung enthalten sind, wie vom Bundesrat gew\u00fcnscht, jedoch nicht zu dem beantragten Verbot der NPD gef\u00fchrt haben. Erl\u00e4uternd erkl\u00e4rt er, dass dies \u201e<em>einige<\/em>[n]<em> Entscheidungen des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte<\/em>\u201c (EGMR) geschuldet sei, dass aber nunmehr, nach dem Nichtverbot der NPD, die Gefahr einer etwaigen Zur\u00fcckweisung durch den EGMR gebannt sei<em>.<\/em> Danach weist Vo\u00dfkuhle, ebenfalls beschwichtigend, darauf hin, dass es verfehlt w\u00e4re, \u201e<em>Wert und Bedeutung des Verfahrens allein vom konkreten Ergebnis her zu beurteilen<\/em>\u201c<em>. <\/em>\u201e<em>Sein Ertrag reicht deutlich weiter.<\/em>\u201c Damit will er offenbar sagen, dass das Nichtverbot der NPD erstens ein relativ unwichtiger Teil des Ergebnisses sei, zweitens dass es ausschlie\u00dflich dem Schutz der in der Urteilsbegr\u00fcndung enthaltenen rechtsetzenden Feststellungen vor Zur\u00fcckweisung durch den EGMR diene.<\/span><\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><strong>KPD-Urteil beweist Willk\u00fcrcharakter des NPD-Urteils<\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Der Willk\u00fcrcharakter des vom Motiv her soweit einleuchtenden Verzichts des Bundesverfassungsgerichts auf ein Verbot der NPD, bzw. auf die formale Feststellung der <em>Verfassungswidrigkeit<\/em> der Partei, wird nicht zuletzt durch den Hinweis auf das KPD-Urteil deutlich. Zu diesem Hinweis ist das Bundesverfassungsgericht nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen der Rechtsprechung dann verpflichtet, wenn es deutlich \u2013 im vorliegenden Fall sogar diametral! \u2013 von einem fr\u00fcheren Urteil des Gerichts abweicht. Dies geschieht in der schriftlichen Urteilsbegr\u00fcndung mit folgenden Ausf\u00fchrungen: \u201e<em>Ein Parteiverbot kommt vielmehr nur in Betracht, wenn eine Partei \u00fcber hinreichende Wirkungsm\u00f6glichkeiten verf\u00fcgt, die ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht v\u00f6llig aussichtslos erscheinen lassen, und wenn sie von diesen Wirkungsm\u00f6glichkeiten auch Gebrauch macht. Ist dies nicht der Fall, fehlt es an einem \u201eDarauf Ausgehen\u201c im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG. <u>An der hiervon abweichenden Definition im KPD-Urteil, nach der es einem Parteiverbot nicht entgegenstehe, wenn f\u00fcr die Partei nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen k\u00f6nnen (vgl. BVerfGE 5, 85 &lt;143&gt;), h\u00e4lt der Senat nicht fest.<\/u><\/em>\u201c\u00a0 (RdNR 586 im Urteil vom 17.01.2017)<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Dabei ist es \u2013 auch ohne Kenntnis des tats\u00e4chlichen Motivs f\u00fcr die Abweichung vom fr\u00fcheren Urteil \u2013 offensichtlich, dass die Interpretation des Wortlauts von Art. 21 Abs. 2 im KPD-Urteil korrekt, im Urteil zum NPD-Verbotsverfahren hingegen haarstr\u00e4ubend falsch ist. Denn, wie schon zuvor festgestellt, die penetrante Unterscheidung zwischen <em>anstreben <\/em>and <em>darauf ausgehen<\/em> ist eine beinahe klassische, willk\u00fcrliche Rabulistik, eine Wortklauberei, deren Haltlosigkeit man durch Konsultation des Dudens leicht feststellen kann:<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\"><u>Synonyme f\u00fcr \u201eausgehen\u201c im Sinne von \u201edarauf ausgehen\u201c (Quelle: Online-Duden)<\/u><\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\"><a href=\"http:\/\/www.duden.de\/rechtschreibung\/abzielen\">abzielen<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.duden.de\/rechtschreibung\/anlegen\">anlegen<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.duden.de\/rechtschreibung\/ansteuern\">ansteuern<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.duden.de\/rechtschreibung\/anstreben\">anstreben<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.duden.de\/rechtschreibung\/anvisieren\">anvisieren<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.duden.de\/rechtschreibung\/anzielen\">anzielen<\/a>, aus sein auf, <a href=\"http:\/\/www.duden.de\/rechtschreibung\/beabsichtigen\">beabsichtigen<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.duden.de\/rechtschreibung\/bezwecken\">bezwecken<\/a>, den Zweck haben\/verfolgen, es abgesehen haben auf, gerichtet sein auf, <a href=\"http:\/\/www.duden.de\/rechtschreibung\/hinsteuern\">hinsteuern<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.duden.de\/rechtschreibung\/hinzielen\">hinzielen<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.duden.de\/rechtschreibung\/streben\">streben<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.duden.de\/rechtschreibung\/wollen_moechten_wuenschen\">wollen<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.duden.de\/rechtschreibung\/zielen\">zielen<\/a>, zum Ziel haben; (gehoben) <a href=\"http:\/\/www.duden.de\/rechtschreibung\/erstreben\">erstreben<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.duden.de\/rechtschreibung\/sinnen\">sinnen<\/a>, <a href=\"http:\/\/www.duden.de\/rechtschreibung\/trachten\">trachten<\/a>, zu erlangen\/zu erreichen suchen; (bildungssprachlich) <a href=\"http:\/\/www.duden.de\/rechtschreibung\/intendieren\">intendieren<\/a>; (umgangssprachlich) hinauswollen auf<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Siehe: <a href=\"http:\/\/www.duden.de\/rechtschreibung\/ausgehen\">http:\/\/www.duden.de\/rechtschreibung\/ausgehen<\/a><\/span><\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><strong>Entzug der NPD-Parteifinanzierung. Fordert Vo\u00dfkuhle zum Verfassungsbruch auf?<\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Eine weitere interessante \u00c4u\u00dferung von Bundesverfassungsgerichts-Pr\u00e4sident Vo\u00dfkuhle in der m\u00fcndlichen Urteilsbegr\u00fcndung bezieht sich auf die Parteifinanzierung, die man offenbar nach seiner Auffassung der NPD entziehen d\u00fcrfe: \u201e<em>Ob in einer solchen Situation<\/em> [des Nichtverbots der NPD]<em> auch andere Reaktionsm\u00f6glichkeiten sinnvoll sind, wie zum Beispiel der Entzug der staatlichen Finanzierung, hat nicht das Bundesverfassungsgericht, sondern der verfassungs\u00e4ndernde Gesetzgeber zu entscheiden.<\/em>\u201c<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Es ist nicht erkennbar, wer Vo\u00dfkuhle danach gefragt hat, ob der NPD die Parteifinanzierung entzogen werden darf. Wie er selbst sehr richtig sagt, war es im gegebenen Zusammenhang auch nicht seine Aufgabe, dar\u00fcber zu befinden. Rein formell <em>hat<\/em> er es auch nicht. Aber seine\u00a0 spontane, anlasslose Feststellung, der verfassungs\u00e4ndernde Gesetzgeber habe die Aufgabe, dar\u00fcber zu entscheiden, k\u00f6nnte als Signal verstanden werden, das Bundesverfassungsgericht h\u00e4tte gegen einen Entzug der Parteifinanzierung der NPD nichts einzuwenden. Wenn der hohe Richter dies gemeint haben sollte \u2013 und was k\u00f6nnte er sonst gemeint haben? \u2013 w\u00e4re dies schon deswegen eine Ungeheuerlichkeit, weil er bei der Urteilsverk\u00fcndung praktisch die Entscheidung des Gerichts in einem ganz anderen, weder urteilsrelevanten, noch anh\u00e4ngigen, noch sonst irgendwie im Raum stehenden, zudem verfassungsrechtlich sicherlich nicht ganz einfachen Fall bekannt gegeben h\u00e4tte. Im \u00dcbrigen w\u00fcrde gegen eine Verfassungs\u00e4nderung zum Entzug der Parteifinanzierung der NPD mit Sicherheit kein zust\u00e4ndiges Staatsorgan eine abstrakte Normenkontrollklage einreichen. Das hei\u00dft, der Gerichtspr\u00e4sident k\u00fcndigte ungefragt an, wie das Gericht im Falle einer entsprechenden Verfassungsbeschwerde der NPD \u2013 oder, besser gesagt, eines, sich in seinen Grundrechten verletzten NPD-Mitglieds \u2013entscheiden w\u00fcrde. \u2013 Ob dieses Verhalten mit der hohen Kompetenz und vor allem mit der W\u00fcrde des Bundesverfassungsgerichts vereinbar ist, darf bezweifelt werden.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Der schwerwiegendste Einwand gegen die unerwartete \u00c4u\u00dferung des Bundesverfassungsgerichtspr\u00e4sidenten bezieht sich aber auf die Rechtsfrage selbst, zu der sich der Pr\u00e4sident so leichtsinnig \u00e4u\u00dferte. Denn einerseits sind die Parteien bzw. die in ihnen t\u00e4tigen B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger durch Art. 21 Abs. 1 aufgefordert, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken. Sie erf\u00fcllen damit einen Verfassungsauftrag und erhalten auf dieser Grundlage nach einem bestimmten Schl\u00fcssel finanzielle Zuwendungen des Staates. Andererseits darf gem\u00e4\u00df Art. 3 Abs. 3 GG niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Wenn die NPD nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG verboten ist, gibt es auch keinen rechtlich relevanten Tatbestand der \u201eVerfassungsfeindlichkeit\u201c o.\u00e4., denn daf\u00fcr fehlt jede Rechtsgrundlage. Es liegt also auch kein rechtlich relevanter Ausnahmetatbestand vor, der die Ungleichbehandlung der NPD bzw. ihrer Mitglieder durch einen Entzug der Parteifinanzierung begr\u00fcnden k\u00f6nnte. Damit ist klar, dass der Entzug einen Versto\u00df gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 3 GG bedeuten w\u00fcrde. Er w\u00fcrde aber auch eine Subventionierung aller anderen Parteien zuungunsten der NPD bedeuten, und zwar auf Steuerzahlerkosten, also auch auf Kosten der NPD-Anh\u00e4nger. Dadurch w\u00fcrden diese einer weiteren verfassungswidrigen Ungleichbehandlung unterworfen werden. \u2013 Wie der h\u00f6chste Richter der Republik dazu kommt, ungefragt dies alles f\u00fcr rechtens zu halten, d\u00fcrfte sein Geheimnis bleiben. Auch wenn man nicht so weit geht, ihm eine klammheimliche Aufforderung zum Verfassungsbruch vorzuwerfen, so muss man sich doch langsam fragen, welche Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr dieses Gericht noch gelten.<\/span><\/p>\n<h2 style=\"text-align: left;\"><strong>Schlussworte Vo\u00dfkuhles. Welcher k\u00fcnftigen \u201eVerfassungsfeinde\u201c will er sich erwehren?<\/strong><\/h2>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Als passende Abrundung dieser Stellungnahme sei schlie\u00dflich der letzte Satz in der m\u00fcndlichen Urteilsbegr\u00fcndung von Andreas Vo\u00dfkuhle zitiert:<\/span><\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u201e<em>Die Bundesrepublik Deutschland als wehrhafte Demokratie wird sich weiterhin ihrer ernsthaften Verfassungsfeinde wirksam erwehren k\u00f6nnen.<\/em>\u201c<\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Welche \u201e<em>ernsthaften Verfassungsfeinde<\/em>\u201c meint der Richter damit? Nach dem vordergr\u00fcndigen Scheitern des Verbotsantrags gegen die NPD und nachdem die im Urteil vom 17.01.2017 enthaltene Rechtsetzung dementsprechend nur in anderen, k\u00fcnftigen F\u00e4llen zum Tragen kommen kann, ist diese Frage durchaus berechtigt. Denn die NPD vertritt ja tats\u00e4chlich eine, dem historisch gewachsenen Volk, also dem Volk im ethnischen Sinne, und dem Nationalstaat verpflichtete Politik, und zwar in ganz besonderem Ma\u00dfe. Offenbar haben aber die Verfassungsrichter bzw. die entsprechenden politischen Kreise eher sogenannte populistische Parteien im Blick, Parteien, die, entsprechend einem globalen Trend, akute existentielle Probleme und berechtige \u00c4ngste der Bev\u00f6lkerung adressieren und damit kurzfristig spektakul\u00e4re Erfolge erzielen. Derzeit kommt in Deutschland v.a. die AfD daf\u00fcr in Frage. Der kurzfristige Sinn und Zweck der Rechtsetzung scheint darin zu bestehen, v.a. diese Partei davon abzuhalten, sich in nationalkonservative Richtung weiter zu entwickeln, oder aber, falls dies nicht gelingt, sie durch Repression oder Verbot zu stoppen. Darauf scheint das neue Verbotskriterium genau abgestimmt zu sein, denn es setzt den Fokus nicht mehr auf vermeintlich nationalsozialistische oder totalit\u00e4re Tendenzen, sondern eben gerade auf nationalkonservative Ideen. Das Kalk\u00fcl scheint darauf hinauszulaufen, dass sich die AfD aus Angst vor Repression von einer bewussten und durchdachten, nicht blo\u00df populistischen nationalkonservativen Politik abwendet, dadurch an Attraktivit\u00e4t verliert und sich entweder zu einer harmlosen \u201enormalen\u201c Partei entwickelt, oder aber an noch verst\u00e4rkter Repression und\/oder inneren Spannungen scheitert.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Es wurde schon darauf hingewiesen, dass u.a. der angehende Kanzlerkandidat und Parteivorsitzende der SPD, Martin Schulz, und der Parteivorstand der AfD die neuen Signale aus Karlsruhe verstanden zu haben scheinen. Der eine ist offenbar schon t\u00e4tig geworden, um daraus eine Strategie zu entwickeln, mit der er den parteipolitischen Gegner diskreditieren, einsch\u00fcchtern oder gar verbieten lassen kann. Der andere, also der anvisierte politische Gegner, bereitet sich seinerseits auf solche Angriffe der durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts ermutigten Mitglieder der herrschenden politischen Klasse vor und verursacht dadurch vor laufender Kamera erhebliche innere Spannungen in der eigenen Partei, genau wie das Kalk\u00fcl der anderen Seite vorsieht.<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Die Frage, was dies alles mit Rechtsstaat oder einer freiheitlichen Demokratie zu tun habe, beantwortet sich von selbst: NICHTS!<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">Das ist schlimm genug. Die wirklich akut wichtige, ja \u00fcberlebenswichtige Frage lautet aber:<\/span><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><span style=\"font-size: 14pt;\">WIE KANN SICH TROTZ DIESES OFFENSICHTLICHEN UNRECHTS EINE DRINGEND NOTWENDIGE NATIONALE OPPOSITION IN DEUTSCHLAND FORMIEREN UND HALTEN, UM DIE DROHENDEN GEFAHREN DES SOUVER\u00c4NIT\u00c4TS- UND DEMOKRATIEABBAUS, DES SOZIALEN VERFALLS, DES VOLKSTODES BEI GLEICHZEITIGER MASSENHAFTER \u00dcBERFREMDUNG UND SCHLIESSLICH DES UNTERGANGS DER DEUTSCHEN NATION ABZUWENDEN?<\/span><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Verbotsverfahren \u2013 keine rechtskonforme Entscheidung nach Art. 21 II GG, sondern richterliche Rechtsetzung gegen Deutschland und den deutschen Nationalstaat Verbot pseudo-\u201ebegr\u00fcndet\u201c, aber nicht beschlossen Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Januar 2017 sein Urteil verk\u00fcndet, durch welches zwar die NPD selbst nicht f\u00fcr verfassungswidrig im Sinne von Art. 21 Abs. 2 [&hellip;]<\/p>","protected":false},"author":25,"featured_media":382,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","_jetpack_memberships_contains_paid_content":false,"footnotes":""},"categories":[11],"tags":[],"class_list":["post-514","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-philosophie-theorie"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v26.2 - https:\/\/yoast.com\/wordpress\/plugins\/seo\/ -->\n<title>NPD-Verbotsverfahren: Eine Analyse - Gegenstrom<\/title>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/gegenstrom.org\/en\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"en_US\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"NPD-Verbotsverfahren: Eine Analyse - Gegenstrom\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Verbotsverfahren \u2013 keine rechtskonforme Entscheidung nach Art. 21 II GG, sondern richterliche Rechtsetzung gegen Deutschland und den deutschen Nationalstaat Verbot pseudo-\u201ebegr\u00fcndet\u201c, aber nicht beschlossen Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Januar 2017 sein Urteil verk\u00fcndet, durch welches zwar die NPD selbst nicht f\u00fcr verfassungswidrig im Sinne von Art. 21 Abs. 2 [&hellip;]\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/gegenstrom.org\/en\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Gegenstrom\" \/>\n<meta property=\"article:publisher\" content=\"https:\/\/de-de.facebook.com\/rechteMetapolitik\/\" \/>\n<meta property=\"article:published_time\" content=\"2017-02-18T07:30:25+00:00\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2020-02-03T16:06:50+00:00\" \/>\n<meta property=\"og:image\" content=\"https:\/\/gegenstrom.org\/wp-content\/uploads\/2017\/01\/Header-NPD-Verbot-715x300.jpg\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:width\" content=\"715\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:height\" content=\"300\" \/>\n\t<meta property=\"og:image:type\" content=\"image\/jpeg\" \/>\n<meta name=\"author\" content=\"Per Lennart Aae\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Written by\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"Per Lennart Aae\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:label2\" content=\"Est. reading time\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data2\" content=\"34 minutes\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\/\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"Article\",\"@id\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/#article\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/\"},\"author\":{\"name\":\"Per Lennart Aae\",\"@id\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/#\/schema\/person\/538615cc05f28f090703d6dc06ee90ef\"},\"headline\":\"NPD-Verbotsverfahren: Eine Analyse\",\"datePublished\":\"2017-02-18T07:30:25+00:00\",\"dateModified\":\"2020-02-03T16:06:50+00:00\",\"mainEntityOfPage\":{\"@id\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/\"},\"wordCount\":6723,\"commentCount\":0,\"publisher\":{\"@id\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/#organization\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/#primaryimage\"},\"thumbnailUrl\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/wp-content\/uploads\/2017\/01\/Header-NPD-Verbot-715x300.jpg\",\"articleSection\":[\"Philosophie &amp; Theorie\"],\"inLanguage\":\"en-US\"},{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/\",\"url\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/\",\"name\":\"NPD-Verbotsverfahren: Eine Analyse - Gegenstrom\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/#website\"},\"primaryImageOfPage\":{\"@id\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/#primaryimage\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/#primaryimage\"},\"thumbnailUrl\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/wp-content\/uploads\/2017\/01\/Header-NPD-Verbot-715x300.jpg\",\"datePublished\":\"2017-02-18T07:30:25+00:00\",\"dateModified\":\"2020-02-03T16:06:50+00:00\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"en-US\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\/\/gegenstrom.org\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/\"]}]},{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"en-US\",\"@id\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/#primaryimage\",\"url\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/wp-content\/uploads\/2017\/01\/Header-NPD-Verbot-715x300.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/wp-content\/uploads\/2017\/01\/Header-NPD-Verbot-715x300.jpg\",\"width\":715,\"height\":300,\"caption\":\"NPD-Verbot 2017\"},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Startseite\",\"item\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"NPD-Verbotsverfahren: Eine Analyse\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/#website\",\"url\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/\",\"name\":\"Gegenstrom\",\"description\":\"Plattform f\u00fcr rechte Metapolitik\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/#organization\"},\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"en-US\"},{\"@type\":\"Organization\",\"@id\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/#organization\",\"name\":\"Metapol Verlag & Medien\",\"url\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/\",\"logo\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"en-US\",\"@id\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/#\/schema\/logo\/image\/\",\"url\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/WMB_Senkrecht_Farbe_M-e1574681161133.png\",\"contentUrl\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/WMB_Senkrecht_Farbe_M-e1574681161133.png\",\"width\":300,\"height\":219,\"caption\":\"Metapol Verlag & Medien\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/#\/schema\/logo\/image\/\"},\"sameAs\":[\"https:\/\/de-de.facebook.com\/rechteMetapolitik\/\",\"https:\/\/www.youtube.com\/channel\/UCvQizs-yQ8YapMiyuD6wDrw\"]},{\"@type\":\"Person\",\"@id\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/#\/schema\/person\/538615cc05f28f090703d6dc06ee90ef\",\"name\":\"Per Lennart Aae\",\"url\":\"https:\/\/gegenstrom.org\/en\/author\/per-lennart-aae\/\"}]}<\/script>\n<!-- \/ Yoast SEO plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"NPD-Verbotsverfahren: Eine Analyse - Gegenstrom","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/gegenstrom.org\/en\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/","og_locale":"en_US","og_type":"article","og_title":"NPD-Verbotsverfahren: Eine Analyse - Gegenstrom","og_description":"Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts im NPD-Verbotsverfahren \u2013 keine rechtskonforme Entscheidung nach Art. 21 II GG, sondern richterliche Rechtsetzung gegen Deutschland und den deutschen Nationalstaat Verbot pseudo-\u201ebegr\u00fcndet\u201c, aber nicht beschlossen Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Januar 2017 sein Urteil verk\u00fcndet, durch welches zwar die NPD selbst nicht f\u00fcr verfassungswidrig im Sinne von Art. 21 Abs. 2 [&hellip;]","og_url":"https:\/\/gegenstrom.org\/en\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/","og_site_name":"Gegenstrom","article_publisher":"https:\/\/de-de.facebook.com\/rechteMetapolitik\/","article_published_time":"2017-02-18T07:30:25+00:00","article_modified_time":"2020-02-03T16:06:50+00:00","og_image":[{"width":715,"height":300,"url":"https:\/\/gegenstrom.org\/wp-content\/uploads\/2017\/01\/Header-NPD-Verbot-715x300.jpg","type":"image\/jpeg"}],"author":"Per Lennart Aae","twitter_card":"summary_large_image","twitter_misc":{"Written by":"Per Lennart Aae","Est. reading time":"34 minutes"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"Article","@id":"https:\/\/gegenstrom.org\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/#article","isPartOf":{"@id":"https:\/\/gegenstrom.org\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/"},"author":{"name":"Per Lennart Aae","@id":"https:\/\/gegenstrom.org\/#\/schema\/person\/538615cc05f28f090703d6dc06ee90ef"},"headline":"NPD-Verbotsverfahren: Eine Analyse","datePublished":"2017-02-18T07:30:25+00:00","dateModified":"2020-02-03T16:06:50+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https:\/\/gegenstrom.org\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/"},"wordCount":6723,"commentCount":0,"publisher":{"@id":"https:\/\/gegenstrom.org\/#organization"},"image":{"@id":"https:\/\/gegenstrom.org\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https:\/\/gegenstrom.org\/wp-content\/uploads\/2017\/01\/Header-NPD-Verbot-715x300.jpg","articleSection":["Philosophie &amp; Theorie"],"inLanguage":"en-US"},{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/gegenstrom.org\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/","url":"https:\/\/gegenstrom.org\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/","name":"NPD-Verbotsverfahren: Eine Analyse - Gegenstrom","isPartOf":{"@id":"https:\/\/gegenstrom.org\/#website"},"primaryImageOfPage":{"@id":"https:\/\/gegenstrom.org\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/#primaryimage"},"image":{"@id":"https:\/\/gegenstrom.org\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https:\/\/gegenstrom.org\/wp-content\/uploads\/2017\/01\/Header-NPD-Verbot-715x300.jpg","datePublished":"2017-02-18T07:30:25+00:00","dateModified":"2020-02-03T16:06:50+00:00","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/gegenstrom.org\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/#breadcrumb"},"inLanguage":"en-US","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/gegenstrom.org\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/"]}]},{"@type":"ImageObject","inLanguage":"en-US","@id":"https:\/\/gegenstrom.org\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/#primaryimage","url":"https:\/\/gegenstrom.org\/wp-content\/uploads\/2017\/01\/Header-NPD-Verbot-715x300.jpg","contentUrl":"https:\/\/gegenstrom.org\/wp-content\/uploads\/2017\/01\/Header-NPD-Verbot-715x300.jpg","width":715,"height":300,"caption":"NPD-Verbot 2017"},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/gegenstrom.org\/das-urteil-des-bundesverfassungsgerichts-im-npd-verbotsverfahren-keine-rechtskonforme-entscheidung-nach-art-21-ii-gg-sondern-richterliche-rechtsetzung-gegen-deutschland-und-den-deutschen-n\/#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Startseite","item":"https:\/\/gegenstrom.org\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"NPD-Verbotsverfahren: Eine Analyse"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/gegenstrom.org\/#website","url":"https:\/\/gegenstrom.org\/","name":"Gegenstrom","description":"Plattform f\u00fcr rechte Metapolitik","publisher":{"@id":"https:\/\/gegenstrom.org\/#organization"},"potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/gegenstrom.org\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"en-US"},{"@type":"Organization","@id":"https:\/\/gegenstrom.org\/#organization","name":"Metapol Verlag & Medien","url":"https:\/\/gegenstrom.org\/","logo":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"en-US","@id":"https:\/\/gegenstrom.org\/#\/schema\/logo\/image\/","url":"https:\/\/gegenstrom.org\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/WMB_Senkrecht_Farbe_M-e1574681161133.png","contentUrl":"https:\/\/gegenstrom.org\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/WMB_Senkrecht_Farbe_M-e1574681161133.png","width":300,"height":219,"caption":"Metapol Verlag & Medien"},"image":{"@id":"https:\/\/gegenstrom.org\/#\/schema\/logo\/image\/"},"sameAs":["https:\/\/de-de.facebook.com\/rechteMetapolitik\/","https:\/\/www.youtube.com\/channel\/UCvQizs-yQ8YapMiyuD6wDrw"]},{"@type":"Person","@id":"https:\/\/gegenstrom.org\/#\/schema\/person\/538615cc05f28f090703d6dc06ee90ef","name":"Per Lennart Aae","url":"https:\/\/gegenstrom.org\/en\/author\/per-lennart-aae\/"}]}},"jetpack_featured_media_url":"https:\/\/gegenstrom.org\/wp-content\/uploads\/2017\/01\/Header-NPD-Verbot-715x300.jpg","jetpack_sharing_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/gegenstrom.org\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/514","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/gegenstrom.org\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/gegenstrom.org\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gegenstrom.org\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gegenstrom.org\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=514"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/gegenstrom.org\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/514\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/gegenstrom.org\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/382"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/gegenstrom.org\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=514"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/gegenstrom.org\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=514"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/gegenstrom.org\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=514"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}