{"id":4838,"date":"2020-01-04T19:14:19","date_gmt":"2020-01-04T18:14:19","guid":{"rendered":"https:\/\/gegenstrom.org\/?p=4838"},"modified":"2020-02-04T23:59:03","modified_gmt":"2020-02-04T22:59:03","slug":"beobachtung-der-afd-durch-den-verfassungsschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gegenstrom.org\/en\/beobachtung-der-afd-durch-den-verfassungsschutz\/","title":{"rendered":"\u00bbBeobachtung\u00ab der AfD durch den Verfassungsschutz"},"content":{"rendered":"<p><strong><em>Diese \u00bbBeobachtung\u00ab &#8211; hier in Anf\u00fchrungszeichen gesetzt, da erfahrungsgem\u00e4\u00df eher eine rechtswidrige Bearbeitung als eine Beobachtung gemeint sein d\u00fcrfte &#8211; wird durch die gezielte Verf\u00e4lschung des Grundgesetzes erst erm\u00f6glicht. Die von den Richtern am Bundesverfassungsgericht geduldeten und durch illegale richterliche Rechtsetzung weiterentwickelten Grundgesetzf\u00e4lschungen des verfassungs\u00e4ndernden Gesetzgebers dienen zwar perspektivisch v. a. der Beseitigung des deutschen Nationalstaates, aber auch, nach den jahrzehntelangen Erfahrungen mit der staatlichen Unterdr\u00fcckung des Nationalen Deutschlands zu urteilen, zur gezielten Ausschaltung der nationalpolitischen Opposition gegen eben diese hochverr\u00e4terische Agenda zur Abschaffung Deutschlands. <\/em><\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Gezielte Drohungen gegen die AfD vor dem Parteitag im November 2019<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Unmittelbar vor der richtungsweisenden Neuwahl des AfD-Bundesvorstandes auf dem Parteitag in Braunschweig machte eine bestimmte Art von Schlagzeilen in den Staats- und Konzernmedien der BRD die Runde. Bei Tagesschau.de liest sie sich z. B. wie folgt: \u00bb<em>Verfassungsschutz Beobachtung der AfD r\u00fcckt n\u00e4her<\/em>\u00ab. Die Zeit titelt \u00bbBeobachtung der AfD durch Verfassungsschutz &#8222;h\u00f6chst wahrscheinlich&#8220;\u00ab und bei t-online hei\u00dft es: \u00bb<em>Verfassungsschutz pr\u00fcft offizielle Beobachtung der AfD<\/em>\u00ab.<\/p>\n<p>Die Berichte, die sich alle auf eine aktuelle Recherche des sogenannten Rechercheverbundes aus S\u00fcddeutscher Zeitung, NDR und WDR st\u00fctzen, sollten offenbar die Delegierten des AfD-Parteitages vor der Wahl eines allzu nationalkonservativen Parteivorstandes warnen, insbesondere eines Vorstandes unter ma\u00dfgeblichem Einfluss des nationalkonservativen \u00bbFl\u00fcgels\u00ab unter AfD-Politikern wie Bj\u00f6rn H\u00f6cke und Andreas Kalbitz. Der Wahlausgang zeigt nun, dass dies eher nicht gelungen ist.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Trotzdem ist der Umstand, dass sich ein Kartell aus Staats- und Konzernmedien gezielt zur Verhinderung einer St\u00e4rkung der nationalpolitischen Kr\u00e4fte in der AfD einsetzt von au\u00dferordentlicher Bedeutung, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass dies nur aufgrund einer engen Zusammenarbeit der Medien mit dem Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz (BfV) geschehen konnte.<\/p>\n<p>Die an die Parteitagsdelegierten ausgesendete Botschaft war klar, und sie gilt auch weiterhin f\u00fcr die AfD: Bei einer weiteren St\u00e4rkung der nationalpolitischen Kr\u00e4fte in der Partei wird das volle Programm von geheimdienstlichen Zersetzungs-, Provokations- und Rufmordkampagnen gegen die Partei eingesetzt werden. Sollte auch dies nicht die gew\u00fcnschte Wirkung entfalten, w\u00fcrde als letzte Konsequenz ein Verbotsverfahren in Erw\u00e4gung gezogen werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Das planm\u00e4\u00dfige Vorgehen zur Unterdr\u00fcckung der nationalpolitischen Opposition<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die \u00dcbermittlung der geheimdienstlichen Repressionsandrohung an die AfD erfolgt also durch die Presse. Ein solches Zusammenwirken von Medien und Geheimdiensten ist zwar auch ohne gro\u00dfe Regie m\u00f6glich; die Medien verst\u00e4rken ja durch ihre Berichterstattung die Wirkung von so manchen Ereignissen. Im vorliegenden Fall dr\u00e4ngt sich aber die Vermutung eines \u00fcbergeordneten <strong><u>Plans<\/u><\/strong> geradezu auf. Daf\u00fcr spricht sowohl der Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung als auch das Leck beim BfV. Aber welches <strong><u>Motiv<\/u><\/strong> k\u00f6nnte hinter einem solchen Plan stecken, d. h. wozu k\u00f6nnte er gut sein und f\u00fcr wen? Die Antwort liegt auf der Hand: Zur Verhinderung einer weiteren Erstarkung der nationalpolitischen Kr\u00e4fte in der AfD und damit des freien Ausspielens der nationalen Karte durch diese Partei! Das beg\u00fcnstigt ganz sicher die heutigen, kosmopolitisch ausgerichteten deutschen Machthaber und die hinter ihnen stehenden internationalen Kreise, die allesamt nichts mehr f\u00fcrchten, als eben eine Entfesselung nationalpolitischer Kr\u00e4fte durch deren Befreiung von dem in Deutschland besonders starken Anti-Rechts-Stigma. Nur wenn diese Befreiung verhindert werden kann, k\u00f6nnen die herrschenden Kreise auch weiterhin vollendete Tatsachen schaffen, indem sie die Beseitigung der nationalstaatlichen Staatsr\u00e4son der Bundesrepublik Deutschland ungest\u00f6rt fortsetzen und in absehbarer Zeit vollenden. Dadurch schaffen sie sich wiederum das erforderliche verfassungsrechtliche Alibi, um (a) im Rahmen der EU, der NATO und anderer internationaler Vertr\u00e4ge den (de jure) souver\u00e4nen deutschen Nationalstaat in staatsrechtlicher Hinsicht soweit zu demontieren, dass keine Umkehr mehr m\u00f6glich ist, wom\u00f6glich bis hin zum Verlust der V\u00f6lkerrechtssubjekt-Eigenschaft,\u00a0 (b) durch Masseneinwanderung auch die ethnisch-nationale Einheit des Deutschen Volkes und damit eine weitere Voraussetzung f\u00fcr die nationalstaatliche Solidargesellschaft zu beseitigen und (c) \u00fcber das Verfassungswidrigkeitsverdikt jede nationalpolitische Opposition gegen diese Entwicklungen (a und b) zu kriminalisieren und auszuschalten.<\/p>\n<p>Allerdings l\u00e4sst sich der besagte Plan m. E. nur dann schl\u00fcssig beweisen, wenn man die hochverr\u00e4terischen, also kriminellen Methoden der staatlichen Machthaber durchschaut, mit denen diese die im Grundgesetz fest verankerte Nationalstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach und nach de facto beseitigen. Dazu geh\u00f6ren, erstens, verfassungswidrige Grundgesetz\u00e4nderungen und, zweitens, darauf aufbauende, rechtssetzende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Die entscheidenden Grundgesetz\u00e4nderungen dieser Art erfolgten im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung und den damit verbundenen Schritten in Richtung einer neuen europ\u00e4isch-atlantischen Ordnung ohne Nationalstaaten, v. a. ohne einen deutschen Nationalstaat.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Das verfassungswidrig gestrichene Wahrungsgebot des Grundgesetzes<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der eigentliche Ursprung dieser systematischen Grundgesetzf\u00e4lschungen zum Zwecke der Beseitigung der Nationalstaatlichkeit war im sogenannten Einigungsvertrag zwischen der BRD und der DDR versteckt. Dieser wurde am 20. September 1990 vom Bundestag und von der DDR-Volkskammer ratifiziert. Dabei wurde klammheimlich, fast ohne Aussprache, wie das Plenarprotokoll zeigt, das erste st\u00e4ndige Staatsziel der Bundesrepublik Deutschland, das sogenannte <em>Wahrungsgebot<\/em>, einfach gestrichen. \u2013 Allerdings verfassungswidrig und damit ung\u00fcltig gestrichen!<\/p>\n<p>Dies zu wissen, ist ungeheuer wichtig, denn durch dieses, nach wie vor uneingeschr\u00e4nkt g\u00fcltige Staatsziel ist das Grundgesetz die mit Abstand nationalstaatlichste unter allen europ\u00e4ischen Verfassungen. Im Kontext der Grundgesetzpr\u00e4ambel lautet das Wahrungsgebot wie folgt: \u00bb(&#8230;) <em>von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk <\/em>(\u2026) <em>dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen<\/em>.\u00ab<\/p>\n<p>Folgende Eigenschaften machen dieses Wahrungsgebot zum Kernsatz und zum Dreh- und Angelpunkt des Grundgesetzes:<\/p>\n<ol>\n<li>Es erkl\u00e4rt die Wahrung der nationalen und staatlichen Einheit des Deutschen Volkes zum eigentlichen HAUPTZWECK der Annahme des Grundgesetzes. Dies bedarf keiner komplizierten Herleitung, sondern ergibt sich schlicht und einfach aus der Semantik des Wortlauts in der Originalfassung der Grundgesetzpr\u00e4ambel, an der kein ehrlicher Rezipient des Grundgesetzes vorbeikommt, der die F\u00e4higkeit zum kritischen Erfassen und Analysieren von Texten besitzt:<\/li>\n<\/ol>\n<p><em>\u00bbIm Bewu\u00dftsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, <strong>von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren<\/strong> und als <\/em><em>gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat <\/em><em>das Deutsche Volk (\u2026) dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. Es hat auch f\u00fcr jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war. Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und <\/em><em>Freiheit Deutschlands zu vollenden.\u00ab<\/em><\/p>\n<p>(Wahrungsgebot, hier durch Fettschrift hervorgehoben, im Kontext der Original-Pr\u00e4ambel von 1949)<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Aus der Semantik dieser Pr\u00e4ambel in Verbindung mit den 1948-1949 gegebenen Bedingungen f\u00fcr die Verfassungsgebung folgt auch, dass das Wahrungsgebot ein <strong>Staatsziel<\/strong> ist, denn die Annahme des Grundgesetzes war vom \u00bb<em>Willen<\/em>\u00ab des Verfassungsgebers bzw. des Deutschen Volkes zur Wahrung seiner nationalen und staatlichen Einheit getragen. Nachdem 1948-1949 eine demokratische Legitimation des Grundgesetzes g\u00e4nzlich fehlte, war das Dokumentieren dieses Willens f\u00fcr die Akzeptanzf\u00e4higkeit des gesamten Grundgesetzvorhabens auch absolut <em>notwendig<\/em>, denn darin bestand die einzige <strong>Legitimation<\/strong> f\u00fcr den verfassungsgebenden Akt, eine Legitimation, die eben in der Selbstverpflichtung und damit der Verpflichtung aller Staatsorgane zur Wahrung der nationalen und staatlichen Einheit des zum damaligen Zeitpunkt nicht zur direkten Teilnahme an der Verfassungsgebung bef\u00e4higten Staatsvolkes &#8211; Volkssouver\u00e4ns &#8211; bestand. Sowohl semantisch als auch vor dem historischen Hintergrund ergibt also die Willenserkl\u00e4rung ganz am Anfang des Grundgesetzes nur dann einen Sinn, wenn sie eben als Feststellung eines Staatsziels verstanden wird. Und nachdem die Nennung dieses Staatszieles die <em>erste<\/em> Feststellung des Grundgesetzes nach dem Gottesbezug ist, handelt es sich auch um das <em>erste<\/em> Staatsziel der Bundesrepublik Deutschland.<\/li>\n<li>F\u00fcr das richtige Verst\u00e4ndnis dieses Staatszieles ist es m. E. auch von allergr\u00f6\u00dfter Bedeutung, anzuerkennen, dass die im Wahrungsgebot angesprochene <em>nationale Einheit des Deutschen Volkes<\/em> im deutschen Sprachgebrauch und nach deutschem Geschichtsverst\u00e4ndnis, nicht zuletzt auch nach verfassungsgeschichtlichem sowie staats- und v\u00f6lkerrechtlichem Verst\u00e4ndnis der Grundgesetzverfasser, nur als <em>nationale Einheit des <u>historisch gewachsenen<\/u> Deutschen Volkes im Sinne einer <u>ethnisch-kulturellen <\/u>Vererbungsgemeinschaft<\/em> zu verstehen ist. Schon der Begriff <em>Volk<\/em> bezieht sich seit Jahrtausenden in unterschiedlichen Zusammenh\u00e4ngen auf diese Vererbungsgemeinschaft und sp\u00e4testens seit dem neunzehnten Jahrhundert auf das Deutsche Volk im heutigen nationalen Sinne. Dies gilt erst recht im Zusammenhang mit der im Wahrungsgebot besonders betonten <em>nationalen Einheit<\/em> des Deutschen Volkes. Der eigentlich aus der V\u00f6lkerkunde (Ethnologie) stammende Zusatz <em>Ethnie<\/em> bzw. <em>ethnisch<\/em> wird zwar erst in neuerer Zeit auch f\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit zu einem Gro\u00dfvolk im nationalen Sinne verwendet. Die Erg\u00e4nzung des Attributs <em>national<\/em> durch <em>ethnisch<\/em> ist f\u00fcr die Eindeutigkeit eigentlich nicht erforderlich, kann aber zur Betonung der Erkenntnis dienen, dass das grundlegende Prinzip der Vererbungsgemeinschaft in durchaus \u00e4hnlicher Weise f\u00fcr ein Gro\u00dfvolk wie f\u00fcr einen indigenen Volksstamm gilt, nur mit dem Unterschied, dass in der Massengesellschaft die biologische Vererbungsgemeinschaft weitl\u00e4ufiger und die Tradierungsformen der kulturellen Vererbungsgemeinschaft andere sind, als beim relativ isoliert lebenden Volksstamm im Sinne der Ethnologen. Die soziokulturelle Bedeutung der Vererbungsgemeinschaft auch f\u00fcr das Volk als Massengesellschaft wird hierdurch keineswegs geschm\u00e4lert, eher umgekehrt, denn bei zunehmender Gr\u00f6\u00dfe einer Gesellschaft werden die nat\u00fcrlichen Fliehkr\u00e4fte der Ausdifferenzierung gr\u00f6\u00dfer, w\u00e4hrend gleichzeitig die ethnische Vererbungsgemeinschaft ausged\u00fcnnt wird, wodurch diese aber nicht weniger wichtig wird, ganz im Gegenteil, denn<em> umso mehr<\/em> m\u00fcssen wir uns ihr sozialtechnisch zuwenden! \u2013 Dass heute bei der Bem\u00fchung, die Bedeutung der nationalen Einheit des Volkes in diesem Sinne zu verdeutlichen, der Zusatz <em>ethnisch<\/em> &#8211; wie im <em>ethnisch-national &#8211;<\/em> sinnvoll ist, h\u00e4ngt mit der Begriffsverschiebung zusammen, die teils dem angels\u00e4chsischen Einfluss, teils einer gewissen Begriffsmanipulation geschuldet ist. Von betont kosmopolitischer Seite wird n\u00e4mlich die notwendige nationale Einheit des Volkes im Rahmen eines Nationalstaates h\u00e4ufig in manipulativ eingrenzender, die Verd\u00e4chtig- oder Ver\u00e4chtlichmachung erleichternder Absicht als \u00bb<em>ethnische Einheitlichkeit<\/em>\u00ab o. \u00e4. bezeichnet. So werden neue Codew\u00f6rter geschaffen, die man in der nationalpolitischen Diskussion leider nicht ignorieren kann, sondern aufgreifen, erkl\u00e4ren und entzaubern muss. Wie schon gesagt, bringt allerdings das Codewort <em>ethnisch<\/em> keinen wirklichen Mehrwert f\u00fcr das semantische Verst\u00e4ndnis, zumindest nicht soweit sich dieses an der sprachpflegerisch wahrgenommenen Bedeutung orientiert. Denn <em>national<\/em> ist in dieser Hinsicht genauso vererbungsgemeinschaftlich konnotiert wie <em>ethnisch<\/em> &#8211; oder sogar noch deutlicher. Nach dem Duden ist n\u00e4mlich eine <em>Nation<\/em> eine \u00bb<em>gro\u00dfe, meist geschlossen siedelnde Gemeinschaft von Menschen mit gleicher Abstammung, Geschichte, Sprache, Kultur, die ein politisches Staatswesen bilden<\/em>\u00ab, w\u00e4hrend Ethnie als \u00bb<em>Stamm; Stammesverband, V\u00f6lkerschaft, Volksgruppe, Volksstamm; (V\u00f6lkerkunde) Sippenverband<\/em>\u00ab beschrieben wird.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Entscheidend ist, dass die Grundgesetzv\u00e4ter und -m\u00fctter durch das Wahrungsgebot von der nationalen und damit ethnischen Einheit des Deutschen Volkes ausgehen und zur Herstellung einer Legitimation f\u00fcr das Grundgesetz ihren Willen versichern, diese Einheit zu wahren. F\u00fcr die Interpretation des Volkes als reine Wohnbev\u00f6lkerung, etwa im Sinne des Meldewesens, wie es den Bundesverfassungsrichtern offenbar vorschwebt, fehlt hingegen jede historische, soziokulturelle oder konstituierend-rechtliche &#8211; von der verfassungsgebenden Gewalt, <em>pouvoir constituant<\/em>, ausgehende &#8211; Begr\u00fcndung. Das ethnische Volksverst\u00e4ndnis ist somit durch das Wahrungsgebot <em>bewusst<\/em> an den Anfang des Grundgesetzes gestellt worden. Besser als durch diese Tatsache kann man jene Ungeheuerlichkeit gar nicht beschreiben, die in der Streichung und in den sp\u00e4teren, auf die Streichung folgenden Feststellungen der Bundesverfassungsrichter <em>gegen<\/em> ein ethnisches Volksverst\u00e4ndnis (s. Nr. 8) besteht.<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li>Das Wahrungsgebot steht unmittelbar <em>vor<\/em> dem Europabezug und majorisiert somit dieses. Das hei\u00dft, der Europabezug darf niemals so ausgelegt werden, dass die nationale und staatliche, also die nationalstaatliche Einheit verletzt wird. Man hat aber das Wahrungsgebot verfassungswidrig entfernt und danach den Europabezug zur Hauptbegr\u00fcndung f\u00fcr den verfassungswidrigen Art. 23 GG gemacht. Das ist schon ein fast unglaublicher Verfassungsschwindel. Art. 23 GG verst\u00f6\u00dft allerdings nicht nur gegen das Wahrungsgebot, sondern auch gegen das Legitimationskettenprinzip des Art. 20 GG und ist somit gem\u00e4\u00df der \u00bbEwigkeitsklausel\u00ab (Art. 79 Abs. 3 GG) ohnehin verfassungswidrig.<\/li>\n<li>Aber auch die Streichung des Wahrungsgebots ist wegen der Ewigkeitsklausel verfassungswidrig, denn da es das Deutsche Volk als Staatsvolk definiert und den Schutz seiner nationalen und staatlichen Einheit zum Gr\u00fcndungszweck und zum ersten Staatsziel des Grundgesetzes erkl\u00e4rt, <em>ber\u00fchrt<\/em> es zweifelsohne Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG (\u00bb<em>Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus<\/em>\u00ab) und darf schon aus diesem Grund nicht ge\u00e4ndert, geschweige denn gestrichen werden.<\/li>\n<li>\u00dcber diese grundgesetzspezifische Begr\u00fcndung der Verfassungswidrigkeit der Streichung hinaus hat der sehr renommierte Staatsrechtler Professor Dietrich Murswiek, Freiburg, bisher unwidersprochen (!), festgestellt, dass f\u00fcr das Wahrungsgebot auch eine \u00bbungeschriebene Ewigkeitsgarantie\u00ab gilt; siehe <a href=\"https:\/\/www.jura.uni-freiburg.de\/de\/institute\/ioeffr3\/forschung\/papers\/murswiek\/ewigkeitsgarantie\">hier <\/a>. Denn es stellt eine origin\u00e4re subjektive Wertung und Willenserkl\u00e4rung des Verfassungsgebers in Bezug auf den Souver\u00e4n Deutsches Volk dar, \u00fcber welche der verfassungs\u00e4ndernde Gesetzgeber nicht \u00bbverf\u00fcgen\u00ab darf, da dessen eigene Kompetenz gerade auf dem verfassungsrechtlichen Stellenwert dieses Souver\u00e4ns beruht.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Daraus folgt, dass auch unabh\u00e4ngig von der Ewigkeitsklausel das Wahrungsgebot vom verfassungs\u00e4ndernden Gesetzgeber nicht ge\u00e4ndert, geschweige denn gestrichen werden darf. \u2013 Die im Jahre 1990 illegal erfolgte, offenbar im vollen Bewusstsein der Unrechtm\u00e4\u00dfigkeit vorgenommene Streichung ist demnach Hochverrat. Dessen systematische Ignorierung seitens fast aller deutschen Staatsrechtler und mit Verfassungsfragen befassten deutschen Politiker ist eine unausl\u00f6schliche Schande f\u00fcr den Verfassungsstaat Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<ol start=\"7\">\n<li>Zudem hat Professor Murswiek &#8211; wenn auch in \u00e4u\u00dferst zur\u00fcckhaltender Form &#8211; die Verfassungswidrigkeit der Streichung des Wahrungsgebotes auch explizit festgestellt, und zwar in seinem, dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Gutachten f\u00fcr Dr. Gauweiler im Verfahren \u00fcber den Vertrag von Lissabon 2008. In diesem Gutachten hei\u00dft es u. a.:<\/li>\n<\/ol>\n<p>\u00bb<em>Das Wiedervereinigungsgebot ist mit der Wiedervereinigung obsolet geworden. Deshalb wurde im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung die Pr\u00e4ambel ge\u00e4ndert, um nicht den falschen Eindruck entstehen zu lassen, da\u00df &#8211; im Hinblick auf die ehemaligen deutschen Ostgebiete &#8211; die Wiedervereinigung noch nicht abgeschlossen sei und da\u00df immer noch Gebietsanspr\u00fcche erhoben w\u00fcrden. Nicht obsolet war jedoch das \u201eWahrungsgebot\u201c geworden, also das Gebot die nationale und staatliche Einheit zu bewahren und alles zu unterlassen, was die Existenz Deutschlands als eines selbst\u00e4ndigen souver\u00e4nen Staates zunichte machen w\u00fcrde. Zwar wurde die oben zitierte Formulierung des Pr\u00e4ambeltextes, die das Wahrungsgebot zum Ausdruck bringt, durch das Zustimmungsgesetz zum Einigungsvertrag ebenso aufgehoben wie diejenigen Formulierungen, die zu einer aktiven Wiedervereinigungspolitik verpflichteten. Jedoch war nach der klaren Regelungsintention des verfassungs\u00e4ndernden Gesetzgebers damit nicht beabsichtigt, das Wahrungsgebot zu tilgen. Die Abschaffung des Wahrungsgebotes, w\u00e4re &#8211; wenn sie denn beabsichtigt gewesen w\u00e4re &#8211; verfassungswidrig gewesen, weil sie die Grenzen der Verfassungs\u00e4nderung \u00fcberschritten h\u00e4tte. Sofern man nicht schon die Text\u00e4nderung der Pr\u00e4ambel als solche f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt, mu\u00df die Pr\u00e4ambel daher verfassungskonform dahin ausgelegt werden, da\u00df das Wahrungsgebot nach wie vor gilt.<\/em>\u00ab<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>(Das entsprechende Gutachten ist <a href=\"https:\/\/www.yumpu.com\/de\/document\/view\/25253470\/der-vertrag-von-lissabon-und-das-grundgesetz-dr-peter-gauweiler\/37\">hier<\/a> einsehbar.)<\/p>\n<p>Der letzte Satz in diesem Zitat bedeutet, dass man, sofern man die Streichung des Wahrungsgebotes nicht f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt, die Pr\u00e4ambel verfassungskonform <em>auslegen<\/em> muss, also &#8211; laut Professor Murswiek &#8211; so, als ob es die Streichung nicht gegeben h\u00e4tte. H\u00e4lt man hingegen diese f\u00fcr verfassungswidrig, ist eine Auslegung der Pr\u00e4ambel gar nicht erforderlich, weil dann der Wortlaut des Wahrungsgebotes gilt und dieser einfach richtig verstanden und umgesetzt werden muss. Denn die Streichung wird ja in diesem Fall als null und nichtig, also als gar nicht erfolgt, beurteilt.<\/p>\n<p>Anders formuliert: Die in dem kurzen letzten Satz des Zitats implizit enthaltene Kernfeststellung Professor Murswieks ist die Verfassungswidrigkeit der <em>Tilgung der<\/em> <em>inhaltlichen Aussage<\/em> des Wahrungsgebotes aus der Pr\u00e4ambel. Auf der Grundlage dieser Feststellung stellt er, ebenfalls implizit, zwei Fragen in den Raum: 1. War die <em>Streichung des Wortlauts<\/em> durch den verfassungs\u00e4ndernden Gesetzgeber ein verfassungswidriger Akt?\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 2. Wie muss, unabh\u00e4ngig von der Antwort auf 1, die Pr\u00e4ambel verfassungskonform verstanden und umgesetzt werden?<\/p>\n<p>Die Frage 1 beantwortet er dahingehend, dass der Akt der Streichung des <em>Wortlauts<\/em> f\u00fcr verfassungswidrig gehalten werden <em>kann<\/em>, dieses verh\u00e4ngnisvolle Verdikt (s. Nr. 8 und 9) aber auch <em>vermieden<\/em> werden kann, n\u00e4mlich dann &#8211; und <em>nur<\/em> dann -, wenn man bei der Beantwortung der Frage davon ausgeht, dass die Streichung nicht mit der Absicht verbunden gewesen sei, auch die <em>Bedeutung<\/em> des gestrichenen Textes aus dem Grundgesetz zu entfernen.<\/p>\n<p>Die Frage 2 wird dahingehend beantwortet, dass die Pr\u00e4ambel in jedem Fall nur unter Zugrundelegung der ununterbrochenen G\u00fcltigkeit des Wahrungsgebotes verfassungskonform verstanden und umgesetzt werden kann.<\/p>\n<p>Durch diese Denkfigur zeigt der Staatswissenschaftler Murswiek zwar einen Weg auf, der <em><u>vielleicht<\/u><\/em> zur Vermeidung der im \u00fcbern\u00e4chsten Punkt, Nr. 9, dargelegten, schwerwiegenden Folgen der Streichung des Wahrungsgebotes hinsichtlich des Einigungsvertrages f\u00fchren k\u00f6nnte, jedoch nicht zur Heilung der im unmittelbar folgenden Punkt, Nr. 8, dargestellten <em>Rechtsbeugung<\/em>, welcher sich Richter am Bundesverfassungsgericht durch eine Reihe von, nach der Streichung gef\u00e4llten, krass verfassungswidrigen BVerfGE-Urteilen immer wieder schuldig gemacht haben.<\/p>\n<ol start=\"8\">\n<li>Diese Urteilsreihe beginnt schon mit dem Urteil zum Ausl\u00e4nderwahlrecht vom 31.10.1990 (BVerfGE 83, 37). Wie im NPD-Verbotsantrag des Bundesrats [insbesondere: <em>aa) Offener, gesetzlich ausgestalteter Volksbegriff, Seite 113 ff.<\/em>] aufgezeigt, hat dieses Urteil einen fatalen Seiteneffekt auf das Staatsangeh\u00f6rigkeitsrecht und das diesem zugrundeliegenden, das Wahrungsgebot unmittelbar ber\u00fchrende <em>Volks- und Staatsverst\u00e4ndnis<\/em>. Der Verbotsantrag ging am 03.12.2013 beim Bundesverfassungsgericht ein und wird von diesem im NPD-Urteil vom 17.01.2017 im Hinblick auf die Begr\u00fcndungen f\u00fcr die \u00bbVerfassungsfeindlichkeit\u00ab, insbesondere in der eben genannten Hinsicht, weitgehend best\u00e4tigt. Demnach hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 31.10.1990 das Staatsangeh\u00f6rigkeitsrecht von der Bindung an die Verpflichtung zur Wahrung der nationalen Einheit des Deutschen Volkes (Wahrungsgebot) abgekoppelt, n\u00e4mlich dadurch, dass diese Rechtsmaterie der Ausgestaltungsfreiheit des einfachrechtlichen Gesetzgebers ausdr\u00fccklich anheimgestellt wird und sogar darauf hingewiesen wird, diese sei das geeignete Vehikel, den in Deutschland lebenden Ausl\u00e4ndern das Wahlrecht zu geben. Diese seltsame Verneinung einer Bindung an die Verfassung bedeutet insbesondere auch einen weitgehenden Ausschluss von Normenkontrollklagen und Verfassungsbeschwerden in Sachen Staatsangeh\u00f6rigkeitsrecht. Hier liegt eine, von der deutschen \u00d6ffentlichkeit fast vollst\u00e4ndig ignorierte, ja nicht einmal zur Kenntnis genommene Grundsatzentscheidung vor, die u. a. einen entscheidenden Einfluss auf die Neufassung des Staatsangeh\u00f6rigkeitsrechts im Jahre 1999 gehabt haben d\u00fcrfte. Im Umkehrschluss daraus folgert der Bundesrat in seinem obenerw\u00e4hnten Verbotsantrag, dass \u00bb<em>Art. 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG damit jedwede Konzeption von &#8222;Volksherrschaft&#8220;, die an Stelle eines politischen Volksbegriffs einen anderen, namentlich einen ethnischen Volksbegriff zur Anwendung bringen will<\/em>\u00ab <em>verbiete<\/em>. K\u00fcrzer: Der Bundesrat schlie\u00dft aus dem BVerfG-Urteil von 1990 im Umkehrschluss, dass die Wahrung der ethnisch-nationalen Einheit des Deutschen Volkes verfassungsrechtlich verboten sei. Und genau diese Auffassung wird im NPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt. Sie steht allerdings im offensichtlichen Widerspruch zum nach wie vor g\u00fcltigen Wahrungsgebot des Grundgesetzes. Soweit dieser Widerspruch &#8211; mit welcher Begr\u00fcndung auch immer &#8211; abgestritten wird, kann auf jeden Fall nicht geleugnet werden, dass die Richter schon aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden nicht ohne Ber\u00fccksichtigung &#8211; d. h. nicht ohne zumindest eine <em>Erw\u00e4hnung<\/em> &#8211; des Wahrungsgebotes die genannte Auffassung zum Verfassungsrecht erheben d\u00fcrfen. Sie haben in der Tat die genannte Auffassung zum Verfassungsrecht erhoben, wenn auch wegen Verfassungswidrigkeit nicht rechtsg\u00fcltig. Eine Erw\u00e4hnung des Wahrungsgebotes gibt es allerdings weder im Ausl\u00e4nderwahlrechtsurteil von 1990 noch im NPD-Urteil von 2017, und zwar aus nachvollziehbaren, jedoch eindeutig staatsverbrecherischen Gr\u00fcnden. Denn bei einer Erw\u00e4hnung des Wahrungsgebotes h\u00e4tten sich die Richter auch mit der Verfassungswidrigkeit der Streichung auseinandersetzen m\u00fcssen. Dies h\u00e4tte jedoch eine Staatskrise ausgel\u00f6st; s. z. B. die Auswirkungen auf den Einigungsvertrag (Punkt Nr. 9). Zudem h\u00e4tte es die staatspolitische Strategie der Bundesregierung zur EU-Integration und zur Umwandlung Deutschlands in ein multikulturelles, multiethnisches Land durchkreuzt. Dementsprechend haben die Verfassungsrichter, trotz wahrungsgebotswidriger bzw. zumindest wahrungsgebotsrelevanter Entscheidungen, von jeglicher Erw\u00e4hnung des Wahrungsgebotes konsequent abgesehen. <strong>Dadurch sind die erw\u00e4hnten Urteile eindeutig null und nichtig<\/strong>, zumindest insofern, als sie das Staatsziel der Wahrung der nationalen und staatlichen Einheit des Deutschen Volkes substantiell ber\u00fchren. Das Gleiche gilt &#8211; mit gleicher Begr\u00fcndung &#8211; m. E. f\u00fcr <em>alle<\/em> BVerfG-Urteile, die sich schwerpunktm\u00e4\u00dfig mit der EU und dem Euro befassen, vom Maastricht-Urteil 1993 &#8211; in dem auch \u00fcber Art. 23 GG (neu) entschieden wurde -, \u00fcber das Urteil zum Lissabonner Vertrag 2008 bis zum ESM-Urteil 2014.<\/li>\n<li>Wie schon erw\u00e4hnt, h\u00e4tte die Feststellung der Nichtigkeit der Streichung des Wahrungsgebotes von Anfang an zudem auch f\u00fcr den Einigungsvertrag fatale Folgen, die m. E. nur durch die Annahme einer neuen Verfassung durch das Deutsche Volk wirklich bew\u00e4ltigt werden k\u00f6nnten. Denn der Einigungsvertrag enth\u00e4lt keine Salvatorische Klausel und m\u00fcsste infolgedessen dann neu verhandelt werden, wenn ein substantieller Bestandteil des Vertrages als von Anfang an null und nichtig festgestellt wird. Da aber der Verhandlungspartner DDR bzw. Volkskammer nicht mehr existiert, ist eine Neuverhandlung nicht mehr m\u00f6glich. Deswegen w\u00fcrde im genannten Fall der gesamte Einigungsvertrag den Status als von Anfang an null und nichtig erhalten, wodurch auch alle, direkt oder indirekt darauf beruhenden \u00c4nderungen des Grundgesetzes ebenfalls ihre G\u00fcltigkeit verlieren w\u00fcrden.<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> Schon alleine wegen dieser potentiellen Verfassungskrise ist m. E. der Versuch, das wiedervereinigte Deutschland allein auf der Grundlage der alten BRD und der Westintegration zu erkl\u00e4ren, gescheitert. Die logische Konsequenz daraus und die einzige saubere M\u00f6glichkeit zur Heilung des in der Streichung des Wahrungsgebotes und des in den damit verbundenen, sp\u00e4teren BVerfG-Urteilen bestehenden Rechtsfehlers, ist m. E. die Annahme einer neuen Verfassung durch das Deutsche Volk gem\u00e4\u00df Art. 146 Grundgesetz. Denn diese neue, vom gesamtdeutschen Volkssouver\u00e4n (im Sinne der Reichsverfassung von 1871) beschlossene Verfassung w\u00fcrde Vereinbarungen, die das alte Grundgesetz betreffen, obsolet machen. Diese neue Verfassung m\u00fcsste allerdings, wie das Grundgesetz, auf der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, insbesondere auf dem f\u00fcr eine stabile Demokratie unerl\u00e4sslichen Nationalstaatsprinzip Deutschlands aufbauen.<\/li>\n<\/ol>\n<h2>Die Vorw\u00fcrfe des BfV gegen die AfD<\/h2>\n<p>Mit diesem Hintergrund vor Augen m\u00f6chte ich auf die aktuelle Vorgehensweise des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz (BfV) gegen die AfD und ihre Untergruppierungen, den nationalkonservativen \u00bbFl\u00fcgel\u00ab und die Jugendorganisation Junge Alternative (JA), zur\u00fcckkommen.\u00a0 Der beste Ausgangspunkt hierf\u00fcr ist die entsprechende Begr\u00fcndung des Geheimdienstes. Diese ist in einem BfV-Gutachten vom 15. Januar 2019 enthalten, welches bis jetzt zwar noch nicht vom Amt selbst ver\u00f6ffentlicht wurde, aber z. B. auf der Internet-Plattform netzpolitik.org aufrufbar ist:\u00a0 <a href=\"https:\/\/netzpolitik.org\/2019\/wir-veroeffentlichen-das-verfassungsschutz-gutachten-zur-afd\/\">https:\/\/netzpolitik.org\/2019\/wir-veroeffentlichen-das-verfassungsschutz-gutachten-zur-afd\/<\/a> . Ich beziehe mich also hier auf diese Fassung des Gutachtens.<\/p>\n<p>Das Werk ist mehrere Hundert Seiten lang, den Tenor kann man aber schon den Abschnitten A.I.1 &#8211; A.I.3 entnehmen, in welchen das \u00bbErgebnis der Pr\u00fcfung\u00ab zusammenfassend dargestellt ist, und zwar getrennt f\u00fcr die Junge Alternative, den \u00bbFl\u00fcgel\u00ab und die AfD-Gesamtpartei.<\/p>\n<p>Hier stichpunktartig &#8211; aber vollst\u00e4ndig &#8211; die in den betreffenden Abschnitten genannten Gr\u00fcnde f\u00fcr die vermeintliche Verfassungsfeindlichkeit:<\/p>\n<p><strong><u>Junge Alternative (JA)<\/u><\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Nichtrespektierung der W\u00fcrde des Menschen als obersten Wert der Verfassung.<\/li>\n<li>Vertretung eines Vorrangs eines ethnisch-homogenen Volksbegriffs. Ver\u00e4chtlichmachung derer, die dieser ethnisch geschlossenen Gemeinschaft nicht angeh\u00f6ren.<\/li>\n<li>Migrations-, insbesondere islamfeindliche Haltung.<\/li>\n<li>Aggressive Rhetorik.<\/li>\n<li>Forderung einer generellen abendlichen Ausgangssperre f\u00fcr alle m\u00e4nnlichen Fl\u00fcchtlinge, <em>\u201eum die Sicherheit f\u00fcr die Bev\u00f6lkerung und vor allem der Frauen in Deutschland zu erh\u00f6hen\u201c<\/em>.<\/li>\n<li>Warnung vor <em>\u201eBev\u00f6lkerungsaustausch\u201c<\/em> durch Muslime.<\/li>\n<li>Bezeichnung der Migrationspolitik der Bundesregierung als <em>\u201ewahnsinniges Bev\u00f6lkerungsexperiment\u201c,<\/em> f\u00fcr welches das <em>\u201eVolk<\/em> [\u2026] <em>mit seinem Blut\u201c<\/em> bezahle und welches dazu f\u00fchre, dass das deutsche Volk <em>\u201eabgeschafft\u201c<\/em><\/li>\n<li>\u00c4u\u00dferungen gegen das Demokratieprinzip. Diffamierende Aussagen \u00fcber die Regierung und das gesamte politische System. Absolute Ver\u00e4chtlichmachung des Parlamentarismus, ohne dass von Seiten der JA eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben pluralistischer Willensbildung entsprechende Alternative benannt wird. Bezeichnung der etablierten Parteien als <em>\u201elinke Gesinnungsterroristen (\u2026) Parteienfilz\u201c<\/em>. Drohungen: <em>\u201eWenn wir kommen, dann wird aufger\u00e4umt, dann wird ausgemistet, dann wird wieder Politik f\u00fcr das Volk und nur f\u00fcr das Volk gemacht<\/em> \u2013 <em>denn wir sind das Volk.\u201c<\/em><\/li>\n<li>Drastische Missachtung rechtsstaatlicher Grundprinzipien, insbesondere des Gewaltmonopols des Staates und der Rechtsbindung der Verwaltung.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong><u>\u00bbDer Fl\u00fcgel\u00ab<\/u><\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Politikkonzept der Ausgrenzung, Ver\u00e4chtlichmachung und weitgehende Rechtlosstellung von Ausl\u00e4ndern, Migranten, insbesondere Muslimen, und politisch Andersdenkenden.<\/li>\n<li>Verletzung der Menschenw\u00fcrdegarantie sowie des Demokratie- und das Rechtsstaatsprinzips.<\/li>\n<li>Relativierung des historischen Nationalsozialismus.<\/li>\n<li>Fortbestand eines organisch-einheitlichen Volkes als h\u00f6chster Wert angesehen.<\/li>\n<li>Wertsch\u00e4tzung des einzelnen Deutschen als Tr\u00e4ger des Deutschtums.<\/li>\n<li>Einsch\u00e4tzung \u201ekulturfremder\u201c Nicht-Deutscher als Nichtintegrierbare, denen eine Bleibeperspektive konsequent verwehrt werden soll.<\/li>\n<li>Ziel: Ethnisch homogenes Volk, welches keiner \u201eVermischung\u201c ausgesetzt sein soll.<\/li>\n<li>Untermauerung obiger Aussagen durch fl\u00fcchtlings- und muslimfeindliche Positionen.<\/li>\n<li>Infragestellung der Staatsb\u00fcrgerschaft von muslimischen Deutschen.<\/li>\n<li>Bei konsequenter Umsetzung der \u201eFl\u00fcgel\u201c-Positionen Massenabschiebungen von muslimischen Deutschen.<\/li>\n<li>\u00dcberzeichnung der von Migranten ausgehenden Kriminalit\u00e4t mittels aggressiver Wortwahl.<\/li>\n<li>Entw\u00fcrdigende Beschimpfung von Bef\u00fcrwortern einer liberalen Migrationspolitik. Gleichsetzung ihrer politischen Haltung etwa mit einer Geisteskrankheit.<\/li>\n<li>Aussagen gegen das Demokratie- und das Rechtstaatsprinzip.<\/li>\n<li>Akzeptanz von Entscheidungen nur, wenn diese zu einer Regierungs\u00fcbernahme durch die AfD f\u00fchren.<\/li>\n<li>Nur noch \u00bbHelm auf\u00ab bei einem Scheitern der AfD.<\/li>\n<li>Bez\u00fcge einzelner Mitglieder des \u201eFl\u00fcgels\u201c zu bereits als extremistisch eingestuften Organisationen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die aufgef\u00fchrten Vorw\u00fcrfe lassen sich grob in folgende Kategorien einteilen:<\/p>\n<ol>\n<li>Vorw\u00fcrfe wegen des Anstrebens der Wahrung der ethnisch-nationalen Einheit des Deutschen Volkes.<\/li>\n<li>Vorw\u00fcrfe wegen Verletzung der W\u00fcrde von Migranten, insbesondere im Zusammenhang mit deren Zugeh\u00f6rigkeit zu anderen Ethnien.<\/li>\n<li>Vorw\u00fcrfe wegen des Eintretens gegen das Demokratieprinzip oder den Parlamentarismus.<\/li>\n<li>Vorw\u00fcrfe wegen mangelnden Rechtsstaatsbewusstseins im Zusammenhang mit verbalen Angriffen oder Drohungen gegen politische Gegner.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Die Vorw\u00fcrfe beruhen im Wesentlichen auf einem staatsverbrecherischen Schwindel und m\u00fcssen offensiv abgewehrt werden!<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li><em><u> Vorw\u00fcrfe wegen des Anstrebens der Wahrung der ethnisch-nationalen Einheit des Deutschen Volkes<\/u><\/em><\/li>\n<\/ol>\n<p>Hierbei handelt es sich um <em>strategische<\/em> Vorw\u00fcrfe, die seit einiger Zeit systematisch und mit zunehmender Intensit\u00e4t \u2013 und <em>Dreistigkeit<\/em> \u2013 vorgetragen werden. Das damit verfolgte strategische Ziel ist die vollst\u00e4ndige Kriminalisierung und Ausschaltung jeder, sich zum deutschen Nationalstaat bekennenden und f\u00fcr die Erhaltung des Deutschen Volkes (im denknotwendigerweise <em>ethnischen<\/em> Sinne) eintretenden nationalpolitischen Opposition in Deutschland. Dabei entbehren die Vorw\u00fcrfe jeder rechtlichen Grundlage. Sie werden einzig und allein auf die Ergebnisse krimineller Handlungen von Vertretern aller drei Staatsgewalten gest\u00fctzt, d. h. erstens von derzeitigen oder fr\u00fcheren Vertretern der Bundesregierung, die in hochverr\u00e4terischer Absicht bewusst verfassungswidrige, genauer gesagt, den staatsrechtlichen Charakter der Bundesrepublik Deutschland verfassungswidrig ver\u00e4ndernde Grundgesetz\u00e4nderungen initiiert haben, zweitens von derzeitigen oder fr\u00fcheren Vorst\u00e4nden bestimmter Bundestagsfraktionen, die sehenden Auges die entsprechenden, krass verfassungswidrigen Regierungsvorlagen durch den Bundestag geschleust haben, drittens von den derzeitigen oder fr\u00fcheren Ministerpr\u00e4sidenten der L\u00e4nder, die im Bundesrat f\u00fcr diese Vorlagen gestimmt haben, und viertens von bestimmten derzeitigen oder fr\u00fcheren Richtern am Bundesverfassungsgericht, die unter Ignorierung des nach wie vor g\u00fcltigen Wahrungsgebotes seit 30 Jahren das Recht beugen, indem sie durch richterliche Rechtsetzung das Grundgesetz von der nationalstaatlichsten, dem eigenen Staatsvolk am deutlichsten zugewandten und verpflichteten Verfassung Europas in eine Handleitung f\u00fcr die nationale und staatliche Aufl\u00f6sung Deutschlands umf\u00e4lschen.<\/p>\n<p>Wer sich \u00fcber Absichten, Pl\u00e4ne, Methodik und Unverfrorenheit hinter der systematischen Erhebung von Vorw\u00fcrfen gerade wegen des Eintretens f\u00fcr die Erhaltung von Volk und Staat immer noch im Unklaren ist, m\u00f6ge sich folgende Worte des Pr\u00e4sidenten des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Vo\u00dfkuhle, aufmerksam zu Gem\u00fcte f\u00fchren. Sie sind der m\u00fcndlichen Urteilsverk\u00fcndung im NPD-Verbotsverfahren am 17. Januar 2017 entnommen.<\/p>\n<p>\u00bb<em>Meine Damen und Herren, es w\u00e4re verfehlt, Wert und Bedeutung des Verfahrens allein vom konkreten Ergebnis her zu beurteilen. Sein Ertrag reicht deutlich weiter. Nachdem das erste Verbotsverfahren gegen die NPD wegen eines un\u00fcberwindbaren Verfahrenshindernisses eingestellt werden musste, war nicht klar, ob angesichts der hohen rechtsstaatlichen Anforderungen Parteiverbotsverfahren \u00fcberhaupt noch praktisch erfolgreich durchf\u00fchrbar sind. Das vorliegende Verfahren hat entsprechende Zweifel beseitigt. Die Antragsteller haben (\u2026) den Senat (\u2026) in die Lage versetzt, die notwendigen Tatsachenfeststellungen zu treffen. Ungef\u00e4hr 60 Jahre nach dem letzten Parteiverbot hat der Senat ferner die Gelegenheit genutzt, die verfassungsrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4be in Art. 21 Abs. 2 GG zu \u00fcberdenken und in einer dem heutigen Stand der Dogmatik angemessenen Weise zu konkretisieren. (\u2026) Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnen die Erfolgschancen etwaiger k\u00fcnftiger Parteiverbotsverfahren sehr viel besser eingesch\u00e4tzt werden. Sie d\u00fcrften auch sehr viel z\u00fcgiger durchf\u00fchrbar sein. Das gilt f\u00fcr die Seite der Antragsteller wie f\u00fcr das Gericht. Die Bundesrepublik Deutschland als wehrhafte Demokratie wird sich weiterhin ihrer ernsthaften Verfassungsfeinde wirksam erwehren k\u00f6nnen.<\/em>\u00ab <a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<p>Selbstverst\u00e4ndlich k\u00f6nnen die Erfolgschancen k\u00fcnftiger Parteiverbotsverfahren \u00bbsehr viel besser eingesch\u00e4tzt werden\u00ab und ebenso selbstverst\u00e4ndlich k\u00f6nnen diese Verfahren \u00bbsehr viel z\u00fcgiger durchgef\u00fchrt werden\u00ab, wenn das Kriterium f\u00fcr ein Parteiverbot nicht mehr das Bestreben zur Beeintr\u00e4chtigung oder zur Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und schon gar nicht zur Gef\u00e4hrdung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland ist \u2013 f\u00fcr beides sorgen inzwischen ausschlie\u00dflich die Machthaber selbst (!) -, sondern vielmehr der Wille zur Wahrung der nationalen und staatlichen Einheit des Deutschen Volkes, d. h. zur Erhaltung dieses Volkes als einer Solidargemeinschaft, die von ihrer historischen Entstehung und Ethnizit\u00e4t gepr\u00e4gt ist, respektive zur Sicherung des Bestandes der Bundesrepublik Deutschland in der Verfassung eines souver\u00e4nen Nationalstaates. Denn diesen seltsamen Vorwurf gegen Patrioten &#8211; eben Patrioten zu sein (!) &#8211; zu erheben und mit gro\u00dfem Getue zu \u00bbbeweisen\u00ab, ist nat\u00fcrlich nicht schwer. Ganz im Gegenteil, je lauterer die Beschuldigten sind, um so einfacher k\u00f6nnen sie \u00bb\u00fcberf\u00fchrt\u00ab werden. \u2013 Angesichts dieser Implikationen des NPD-Urteils und ihrer derzeit zunehmenden geheimdienstlichen Instrumentalisierung sehe ich im letzten zitierten Satz von Herrn Vo\u00dfkuhle kein rechtsstaatliches Versprechen, sondern vielmehr eine klare Drohung gegen das nationalpolitische und demokratische Deutschland, eine Drohung, deren planm\u00e4\u00dfige, nach und nach verst\u00e4rkte mediale und geheimdienstliche Umsetzung ich seit dem NPD-Schl\u00fcsselurteil 2017 aufmerksam verfolge.<\/p>\n<p>Herr Vo\u00dfkuhle stellt des Weiteren fest, dass es verfehlt w\u00e4re, \u00bbWert und Bedeutung des Verfahrens allein vom konkreten Ergebnis her zu beurteilen\u00ab. Der \u00bbErtrag\u00ab reiche deutlich weiter. Er wollte damit offenbar &#8211; wohl in einem gewissen (leichtsinnigen?) Gef\u00fchl des Erkl\u00e4rungsbed\u00fcrfnisses gegen\u00fcber internen Kritikern im antinationalen Lager gepaart mit Geringsch\u00e4tzung des damaligen Antragsgegners und dessen Vertreter &#8211; das Signal aussenden, der Urteilstenor, in dem es nat\u00fcrlich um den eigentlichen Antrag des Bundesrates &#8211; auf Verbot der NPD &#8211; geht, sei verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig unwichtig; <strong>wichtig sei vor allem die politisch motivierte, gegen nationalpolitische Bestrebungen schlechthin gerichtete <u>Rechtsetzung<\/u><\/strong>, durch welche die Richter den Art. 21 Abs. 2 GG zu einem zutiefst verfassungswidrigen Instrument zur Verhinderung <em>jeglicher<\/em> Opposition gegen die Aufl\u00f6sung Deutschlands umgef\u00e4lscht haben.<\/p>\n<p>Es w\u00e4re \u00e4u\u00dferst seltsam, wenn angesichts dieses schon in der m\u00fcndlichen Urteilsverk\u00fcndung \u00fcberdeutlichen Winks mit dem Zaunpfahl in Richtung AfD das Urteil nicht zumindest in den einsichtigeren Parteikreisen, insbesondere in der Parteif\u00fchrung, erhebliche Unruhe ausgel\u00f6st h\u00e4tte. Selbstverst\u00e4ndlich gibt es diese Unruhe, aber die daraus folgenden Reaktionen sind fast nur defensiver Art, vor allem in Form von Ausschlussverfahren gegen des \u00bbRechtsextremismus\u00ab verd\u00e4chtige Parteimitglieder; prominentester Fall: Bj\u00f6rn H\u00f6cke. Die Haltung der AfD zu der gegen sie gerichteten Repression ist einerseits dadurch gepr\u00e4gt, dass sie in bedauernswert hilfloser Weise versucht, sich gegen Vorhaltungen wie \u00bb<em>ethnisches Volksverst\u00e4ndnis<\/em>\u00ab zu wehren, also im Grunde gegen \u00bbVorw\u00fcrfe\u00ab, die dramatischerweise ausgerechnet wegen des eigentlichen politischen Selbstverst\u00e4ndnisses der Partei und der tiefsten Grund\u00fcberzeugung ihrer engagiertesten Mitglieder gegen sie erhoben werden. Das kann &#8211; ohne deutliche politisch-grunds\u00e4tzliche Gegenwehr seitens der AfD &#8211; auf die Dauer nicht gut gehen. Andererseits versucht die Partei, sich mit formalrechtlichen Argumenten gegen repressive Einzelma\u00dfnahmen &#8211; z. B. des BfV &#8211; zu wehren. Sie unterl\u00e4sst es aber konsequent, rechts- und allgemeinpolitisch gegen die pseudorechtliche <em>Grundlage<\/em> f\u00fcr diese Repression vorzugehen, n\u00e4mlich die lange Reihe von vors\u00e4tzlich verfassungswidrigen Urteilen des Bundesverfassungsgerichts, kulminierend im NPD-Urteil vom 17.01.2017, und die hinter diesen Urteilen stehende Vorgehensweise der herrschenden politischen Klasse, mittels Salamitaktik, vertrauend auf die komplette Inkompetenz des Nationalen Deutschlands, die grundgesetzliche Staatsr\u00e4son der Bundesrepublik Deutschland verfassungswidrig zu \u00e4ndern, und zwar von der eines souver\u00e4nen Nationalstaates in die eines fremdgesteuerten Gebietes mit ethnisch-gemischter Bev\u00f6lkerung und Kultur.<\/p>\n<p>Bei meinen diesbez\u00fcglichen Recherchen habe ich nur eine einzige belegbare \u00c4u\u00dferung eines AfD-Funktion\u00e4rs gefunden, die diesen Zusammenhang klar auf den Punkt bringt. Es handelt sich um eine Analyse des NPD-Urteils, die der JA-Aktivist und heutige Landessprecher der rheinland-pf\u00e4lzischen AfD, Robin Classen, am 18.01.2017 im Chemnitzer Magazin \u00bbBlaue Narzisse\u00ab ver\u00f6ffentlichte. Daraus folgende Zitate:<\/p>\n<p>\u00bb <em>(\u2026) Jede Partei, die sich rechts der Union bewegt, kann auf Grund dieser und der oben dargestellten Wertungen <\/em>[des BVerfGE]<em> ab dem heutigen Tage in einem Verbotsverfahren verboten werden \u2013 vorausgesetzt, sie ist politisch erfolgreich und zieht in Parlamente ein. Das trifft in Deutschland derzeit nur auf eine rechtsdemokratische Partei zu &#8211; die Alternative f\u00fcr Deutschland (AfD) -, die auf Grund der unendlich weit gefassten Interpretation der \u201eMenschenw\u00fcrde\u201c durch das Bundesverfassungsgericht in Sprachgebrauch, Inhalten und Programmatik Gefahr l\u00e4uft, in naher Zukunft ebenfalls als \u201everfassungsfeindlich\u201c eingestuft zu werden (\u2026).<\/em>\u00ab<a href=\"#_ftn4\" name=\"_ftnref4\">[4]<\/a><\/p>\n<p>Ein Hinweis wie es im Zusammenspiel zwischen dem Bundesverfassungsgericht und der \u00fcbrigen herrschenden politischen Klasse dazu kommen konnte, liefert wiederum die Urteilsverk\u00fcndung von Andreas Vo\u00dfkuhle am 17.01.2017. Denn darin lobte Herr Vo\u00dfkuhle den Antragssteller im Verbotsverfahren, also den Bundesrat, \u00fcberschw\u00e4nglich.<a href=\"#_ftn5\" name=\"_ftnref5\">[5]<\/a> Allein schon dieses Detail zeigt m. E. in welchem Ma\u00dfe der verfassungswidrige \u00bbKampf gegen Rechts\u00ab von einer Art Komplizenschaft zwischen den Staatsgewalten &#8211; hier Exekutive\/Legislative einerseits, Judikative andererseits &#8211; gepr\u00e4gt ist. Das Lob wurde daf\u00fcr ausgesprochen, dass der Antragssteller den Verfassungsgerichtssenat \u00bb<em>in die Lage versetzt <\/em>[habe]<em>, die notwendigen Tatsachenfeststellungen zu treffen<\/em>\u00ab. Hierzu geh\u00f6rt insbesondere die oben bereits erw\u00e4hnte, auf vermeintlichen Tatsachen beruhende, schamlose verfassungsgerichtliche Best\u00e4tigung eines von den Verbotsantragsverfassern ebenso schamlos aufgegriffenen, sich aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Staatsangeh\u00f6rigkeitsrecht in einem Urteil zum Ausl\u00e4nderwahlrecht (!) vom 31.10.1990 ergebenden Umkehrschlusses, demzufolge eine \u00bb<em>ethnische Konzeption des deutschen Volkes<\/em>\u00ab <em>verboten<\/em> sei, soweit diese es dem Gesetzgeber verwehren w\u00fcrde, die Staatsangeh\u00f6rigkeit offen auszugestalten. \u2013 Wie gesagt: zun\u00e4chst im Verbotsantrag formuliert und anschlie\u00dfend von den Verfassungsrichtern best\u00e4tigt! Diese konspirativ anmutende Konstruktion der vereinigten Legislative, Exekutive und Judikative ist indes <em>von Grund auf unzul\u00e4ssig<\/em>. Denn eine \u00bboffene Ausgestaltung\u00ab des Staatsangeh\u00f6rigkeitsrechts seitens des einfachrechtlichen Gesetzgebers ohne Ber\u00fccksichtigung des nach wie vor g\u00fcltigen, hochrangigen Verfassungsgebotes zur Wahrung der nationalen Einheit des Deutschen Volkes ist ohne jeden Zweifel extrem verfassungswidrig. Insbesondere: ohne eine ethnische Konzeption des Deutschen Volkes w\u00e4re die Wahrung seiner nationalen Einheit gegenstandslos, also von der Sache her unm\u00f6glich. Das vom Bundesrat formulierte und von den Bundesverfassungsrichtern best\u00e4tigte Verbot des ethnischen Volksverst\u00e4ndnisses ist deswegen eindeutig <em>null und nichtig<\/em>.<\/p>\n<p><strong>Diese Feststellung ist zwar zugegebenerma\u00dfen rechtsstaatlich problematisch, aber wenn das h\u00f6chste Gericht zuerst klammheimlich (1990) und dann v\u00f6llig offen (2017) die Befolgung eines nach wie vor g\u00fcltigen, vorrangigen Verfassungsgebotes zur existentiellen Erhaltung des h\u00f6chsten Souver\u00e4ns, der Quelle aller staatlichen Legitimation, n\u00e4mlich des Volkssouver\u00e4ns, <u>verbietet<\/u><\/strong> \u2013 in beiden F\u00e4llen wegen der Nichtber\u00fccksichtigung und Nichterw\u00e4hnung des Wahrungsgebotes schon von der Form her extrem rechtswidrig(!) \u2013 <strong>dann hat dieses Gericht selbst den Rechtsstaat partiell au\u00dfer Kraft gesetzt. <\/strong>Wenn man bedenkt, dass das erste Urteil (1990) nur wenige Wochen nach der offensichtlich verfassungswidrigen Streichung des Wahrungsgebotes erfolgte, und dass das Bundesverfassungsgericht seither in zahlreichen Urteilen peinlichst vermieden hat, eine <em>rechtlich<\/em> <em>erforderliche<\/em> Ber\u00fccksichtigung des Wahrungsgebotes einzubeziehen, dann kann man ermessen, in welchem Umfang der Staat zum Opfer eines weitverzweigten konspirativen Verbrechens geworden ist.<\/p>\n<p>Zur Aufl\u00f6sung dieses rechtsstaatlichen Dilemmas sieht das Grundgesetz den Fall des Widerstandsrechts vor, Art. 20 Abs. 4 GG. Der sehr renommierte Staatsrechtler Professor Karl Albrecht Schachschneider, der &#8211; zur\u00fcckhaltend ausgedr\u00fcckt &#8211; an den bedeutendsten Verfassungsklagen im Zusammenhang mit der EU-Integration und dem Euro und somit indirekt an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Materie beteiligt war\/ist, hat anl\u00e4sslich der, seitens des Bundesverfassungsgerichts ohne Begr\u00fcndung erfolgten Ablehnung, seine Verfassungsbeschwerde gegen die Fl\u00fcchtlings- und Asylpolitik der Bundesregierung zur Verhandlung anzunehmen, die fehlende M\u00f6glichkeit der \u00bb<em>anderen Abhilfe<\/em>\u00ab und damit das Eintreten des Widerstandsrechts festgestellt, siehe Art. 20 Abs. 4 GG.<\/p>\n<p><em>Widerstand<\/em> ist zwar im Zusammenhang mit staatsrechtlichen Angelegenheiten ein drastisches Wort, besonders in einem demokratischen Rechtsstaat. Es steht aber im zentralen staatsrechtlichen Artikel des Grundgesetzes und es w\u00e4re unzul\u00e4ssig, ihm eine rein kosmetische Funktion zu unterstellen. Vielmehr ist es genau f\u00fcr den hier vorliegenden Fall vorgesehen, n\u00e4mlich f\u00fcr den Fall, dass Vertreter der Staatsmacht den demokratischen Rechtsstaat aus den Angeln zu heben versuchen. Dieser Fall liegt eben heute in Deutschland vor, und zwar in einer Form, f\u00fcr die die eben verwendete Metapher durchaus naheliegend ist: A<em>us den Angeln heben<\/em>. Die staatlichen Machthaber (<em>pouvoirs constitu\u00e9s<\/em>) versuchen n\u00e4mlich, die Bundesrepublik Deutschland aus den Angeln des ihr vom Verfassungsgeber (<em>pouvoir constituant<\/em>) vorgegebenen Volks- und Staatsverst\u00e4ndnisses zu heben. Dabei definieren aber genau diese Angeln den von der Verfassung legitimierten Bewegungsspielraum besagter Machthaber. <strong>Eine <em>Dead-lock-Situation<\/em>, die nur durch einen <em>Reset<\/em> behoben werden kann! Und die <em>Reset<\/em>-Taste hei\u00dft eben Widerstand. <\/strong>Die mildeste Form dieses Widerstandes ist aber eben, <em>das Unrecht beim Namen zu nennen<\/em>, auch wenn dadurch Verfolgung droht. Wer nicht einmal dazu bereit ist, hat nach meiner \u00dcberzeugung bereits vor dem Unrecht kapituliert und damit dem Rechtsstaat den allergr\u00f6\u00dften B\u00e4rendienst erwiesen.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li><u> Vorw\u00fcrfe wegen Verletzung der W\u00fcrde von Migranten, insbesondere im Zusammenhang mit deren Zugeh\u00f6rigkeit zu anderen Ethnien<\/u><\/li>\n<\/ol>\n<p>Deutschland war bis vor kurzem, trotz seiner zentralen Lage und trotz erheblicher innereurop\u00e4ischer Wanderungsbewegungen, ein im Wesentlichen ethnisch-kulturell homogenes Land, in dem sich aber nun durch eine mutwillig herbeigef\u00fchrte Masseneinwanderung aus Asien und Afrika in weiten Bev\u00f6lkerungskreisen ein \u00dcberfremdungs- und Benachteiligungsgef\u00fchl breit macht. Es ist geradezu unvermeidbar, dass es in dieser Lage von erregten Gem\u00fctern, sicherlich durch die offene Kommunikationsgesellschaft verst\u00e4rkt, immer wieder \u00bbausl\u00e4nderfeindliche\u00ab Aussagen gibt, die nicht vom abstrakten politischen oder philosophischen Denken, sondern von pers\u00f6nlichen Emotionen, wie tiefer Entt\u00e4uschung und blanker Wut, geleitet sind. Solche Reaktionen sind manchmal unsch\u00f6n, aber in einer Gesellschaft <em>nicht zu vermeiden<\/em>, deren Familien- und Sozialstruktur, Gemeinschaftsgef\u00fchl, Kultur und Tradition von einer an Feigheit gepaart mit d\u00fcmmlicher Borniertheit &#8211; mitunter auch Boshaftigkeit (!) &#8211; kaum zu \u00fcberbietenden politischen Klasse systematisch zerst\u00f6rt werden.<\/p>\n<p>Als Beispiel f\u00fcr den beinahe an Idiotie grenzenden Leichtsinn dieser politischen Klasse zitiere ich hier aus einem Bericht des \u00bbBonner Generalanzeigers\u00ab vom 31.08.2015 \u00fcber ein Gespr\u00e4ch mit dem ehemaligen Bundespr\u00e4sidenten Gauck, dem zur Zeit der Masseneinwanderungswelle 2015 protokollarisch ersten Mann im Staate: \u00bb<em>F\u00fcr Bundespr\u00e4sident Gauck m\u00fcssen die Deutschen ihre Nation neu definieren. &#8211; Bundespr\u00e4sident Joachim Gauck sieht die aktuelle Zuwanderung als eine gro\u00dfe Chance f\u00fcr Deutschland, in welcher es auch zu einem ver\u00e4nderten Nationalbewusstsein kommen m\u00fcsse. Die Deutschen sollten sich \u201evon dem Bild einer Nation l\u00f6sen, die sehr homogen ist, in der fast alle Menschen Deutsch als Muttersprache haben, \u00fcberwiegend christlich sind und hellh\u00e4utig\u201c. Man m\u00fcsse feststellen, dass die Lebenswirklichkeit hierzulande schon erheblich vielf\u00e4ltiger sei. \u201eDer Kopf wei\u00df das auch, aber das Gem\u00fct ist da manchmal noch ein wenig hinterher\u201c, charakterisiert Gauck die Deutschen. Und f\u00fcgt an: \u201eIch meine, wir m\u00fcssen Nation neu definieren: als eine Gemeinschaft der Verschiedenen, die allerdings eine gemeinsame Wertebasis zu akzeptieren hat\u201c. (\u2026)<\/em>\u00ab &#8211; &#8211; &#8211; Gemeinsame Wertebasis (?) \u2026 in einer Gesellschaft, in der sich alle tradierten Werte in wilder Aufl\u00f6sung befinden, in welcher Begriffe wie Wertegemeinschaft beinahe zu Schimpfw\u00f6rtern geworden sind! Kann sich ein Staatsoberhaupt \u00fcberhaupt d\u00fcmmlicher und verantwortungsloser &#8211; oder zynischer &#8211; \u00e4u\u00dfern?<\/p>\n<p>In Wahrheit sind (auch ungem\u00fctliche) Unmuts\u00e4u\u00dferungen \u00fcber die planm\u00e4\u00dfige Zerst\u00f6rung der landes\u00fcblichen Kultur &#8211; insbesondere auch der Alltagskultur! &#8211; als unvermeidliche, ja nicht einmal immer w\u00fcnschenswerter Weise zu vermeidenden Konsequenzen einer demokratischen Gesellschaft <em>hinzunehmen<\/em>. Wer sie nicht aushalten kann, kann die Demokratie nicht aushalten. Und wer unter Vorsch\u00fctzen anderer Gr\u00fcnde sie nur deswegen repressiv zu unterdr\u00fccken versucht, weil sie das Zerbrechen seines Herrschaftssystems (oder seiner Luftschl\u00f6sser) unter den Folgen der von ihm selbst mitvertretenen verbrecherischen Wahnsinnspolitik zu beschleunigen droht, ist ein Heuchler, aber kein Demokrat.<\/p>\n<p>Demokratie ist die Herrschaft des Volkes, und derbe Kritik ist die Ausdrucksweise gerade jener Teile des Volkes, die aufgrund ihrer eigenen Lebenssituation die abgehobene Sprache der selbsternannten Eliten nicht verstehen, insbesondere nicht die Rabulistik und die lebensfremden, abstrakten Ideale einer in Wahrheit zutiefst dekadenten, sich selbst st\u00e4ndig psychisch manipulierenden, geistig inzestu\u00f6sen \u00bbZivilgesellschaft\u00ab, wie sie heute in der BRD zur Landplage geworden ist. W\u00fcrde man, wie heute ganz offensichtlich versucht wird, die direkte, derbe Kritik der Alltagsmenschen aus dem politischen Diskurs konsequent ausschlie\u00dfen und verbieten &#8211; etwa durch vieldeutige und schon deswegen rechtsstaatswidrige Verdikte wie \u00bbVolksverhetzung\u00ab oder \u00bbstaatsfeindliche Hetze\u00ab -, w\u00fcrde man die Demokratie beseitigen und gewisserma\u00dfen durch die Herrschaft einer Priesterhierarchie ersetzen. Und w\u00fcrden Oppositionspolitiker, die um das Volk in seiner Wirklichkeit<a href=\"#_ftn6\" name=\"_ftnref6\"><em><strong>[6]<\/strong><\/em><\/a> besorgt sind und sich daf\u00fcr einsetzen wollen, f\u00fcr die Sprache des Volkes nur Spott, Verachtung und \u00bbGegenhass\u00ab \u00fcbrighaben, w\u00fcrden sie nichts ausrichten k\u00f6nnen. Denn die wahre Volkssouver\u00e4nit\u00e4t besteht in dem Recht des Volkes, sein Leben nach subjektiven Empfindungen zu gestalten, zumindest solange dies anderen V\u00f6lkern nicht schadet. Werden diese \u00bbAxiome\u00ab der Politik durch eine spitzfindige Polemik selbsternannter Intellektueller als unzul\u00e4ssig gestempelt, ist die Volkssouver\u00e4nit\u00e4t nichts als eine Illusion.<\/p>\n<p>Nicht die Unmuts\u00e4u\u00dferungen des Volkes sind also das eigentliche Problem, zumindest nicht aus der Sicht einer seri\u00f6sen, problemorientierten Analyse, sondern vielmehr die volks- und staatszersetzenden politischen Spielarten der Herrschenden, insbesondere die Masseneinwanderungspolitik in ein bereits \u00fcberbev\u00f6lkertes, aber zuvor gerade wegen der soziokulturellen Stabilit\u00e4t gut funktionierendes\u00a0 Land. Leider konnte sich diese, im wahrsten Sinne des Wortes verbrecherische, Politik die Bundesrepublik Deutschland vorerst zur Beute machen, zun\u00e4chst aus einer Mischung von ideologischen und fremdindizierten Einfl\u00fcssen, dann aus vermeintlichen \u00f6konomischen, demographischen, sozialstaatlichen und anderen Zw\u00e4ngen heraus und schlie\u00dflich aufgrund eines totalen Kontrollverlustes und Sich-treiben-lassens!<\/p>\n<p>Das ist die eine Seite der Kritik an den nur zu deutlichen Bem\u00fchungen, dem Volk den Mund zu verbieten. Diese Seite zu beleuchten, ist nicht nur sachlich notwendig, sondern auch mir pers\u00f6nlich ein Bed\u00fcrfnis. Aber auch die andere Seite, n\u00e4mlich die rechtliche, insbesondere die verfassungsrechtliche, ist selbstverst\u00e4ndlich von Bedeutung. Dazu folgendes:<\/p>\n<p>Wenn jemand bezichtigt wird, die W\u00fcrde bestimmter Migranten oder einer Gruppe von Migranten wegen ihrer Zugeh\u00f6rigkeit zu anderen Ethnien verletzt zu haben, ist u. a. das Motiv f\u00fcr die \u00c4u\u00dferung von Bedeutung. Wenn dieses im Wesentlichen darin besteht, zum Zwecke der Wahrung der nationalen Einheit des Deutschen Volkes vom Rechtsgut der Meinungsfreiheit Gebrauch zu machen, etwa durch Meinungs\u00e4u\u00dferungen gegen die ethnische \u00dcberfremdung, muss in einem etwaigen Strafprozess &#8211; zumindest nach der herrschenden verfassungsrechtlichen Lehre &#8211; dieses Meinungs\u00e4u\u00dferungsrecht, einerseits, und das von der \u00c4u\u00dferung verletzte Rechtsgut, also die pers\u00f6nliche Ehre des oder der Beleidigten, oder aber, bei Verdacht auf Volksverhetzung, der \u00f6ffentliche Frieden, andererseits, durch eine Rechtsg\u00fcterabw\u00e4gung gegeneinander abgewogen werden, um festzustellen, ob in der gegebenen Situation das rechtliche Interesse, sich durch die betreffende Meinungs\u00e4u\u00dferung f\u00fcr die Wahrung der Einheit des Deutschen Volkes einzusetzen, schwerer wiegt als das rechtliche Interesse des oder der Beleidigten am Schutz der pers\u00f6nlichen Ehre bzw. das \u00f6ffentliche Interesse, den \u00f6ffentlichen Frieden zu bewahren. Wird dies festgestellt, ist die \u00c4u\u00dferung zul\u00e4ssig und kann also nicht bestraft werden. Im umgekehrten Fall stellt sie den Straftatbestand der Beleidigung bzw. der Volksverhetzung dar. Da gem\u00e4\u00df dem nach wie vor g\u00fcltigen Wahrungsgebot die Einheit des Deutschen Volkes ein sch\u00fctzenswertes Rechtsgut ist, <em>muss<\/em> gem\u00e4\u00df der (z. B. in einem Grundgesetzkommentar nachzulesenden) Theorie zum Art. 5 GG das Gericht diese Rechtsg\u00fcterabw\u00e4gung vornehmen, bevor es im konkreten Fall \u00fcber eine etwaige Einschr\u00e4nkung der Meinungsfreiheit entscheidet. Und aus den genannten Gr\u00fcnden m\u00fcssen nat\u00fcrlich auch <em>beide<\/em> Ergebnisse der Pr\u00fcfung grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>In Analogie dazu und zur Vermeidung von systemimmanenten Widerspr\u00fcchen <em>muss<\/em> m. E. das Bundesverfassungsgericht bei der vielleicht schwerwiegendsten Einschr\u00e4nkung der Meinungs- und \u00c4u\u00dferungsfreiheit, n\u00e4mlich bei der Erkl\u00e4rung einer politischen Partei f\u00fcr verfassungswidrig, also beim Ausschluss dieser Partei und ihrer Mitglieder von der politischen Willensbildung des Volkes, ebenfalls eine Art Rechtsg\u00fcterabw\u00e4gung vornehmen, und zwar zwischen dem rechtlichen Interesse vieler nationalbewusster Deutscher, durch Wahrung der Identit\u00e4t des Deutschen Volkes dem Gr\u00fcndungszweck des Grundgesetzes Folge zu leisten, einerseits, und dem \u00f6ffentlichen oder aus unmittelbaren pers\u00f6nlichen Anspr\u00fcchen abgeleiteten rechtlichen Interesse am Schutz bzw. an der Inanspruchnahme der Menschenw\u00fcrde (Art. 1 GG), andererseits.<\/p>\n<p>Das bedeutet, dass das Bundesverfassungsgericht in einem Parteiverbotsverfahren, das v. a. wegen vermeintlicher Verletzung der Menschenw\u00fcrde von Migranten &#8211; oder gar potentiellen Migranten<a href=\"#_ftn7\" name=\"_ftnref7\">[7]<\/a> &#8211; durch Vertretung eines auf Art. 20 Abs. 2 Satz 1 einwirkenden <em>ethnischen Volksverst\u00e4ndnisses<\/em> eingeleitet wird \u2013 wie gegen die NPD bereits geschehen und gegen die AfD seitens des BfV derzeit offenbar f\u00fcr denkbar gehalten wird \u2013 , nach meiner begr\u00fcndeten \u00dcberzeugung <em>verpflichtet<\/em> ist,\u00a0 auf das verfassungswidrig gestrichene, also ununterbrochen g\u00fcltige Wahrungsgebot des Grundgesetzes Bezug zu nehmen, und zwar eben um die o. g. Rechtsg\u00fcterabw\u00e4gung vorzunehmen; man k\u00f6nnte auch sagen: um gewisserma\u00dfen eine aussagef\u00e4hige \u00bbGleichung\u00ab &#8211; nicht blo\u00df eine nichtssagende logische Identit\u00e4t &#8211; aufzustellen, aus der heraus die Zul\u00e4ssigkeit oder Unzul\u00e4ssigkeit des ethnischen Volksverst\u00e4ndnisses entschieden werden kann.<\/p>\n<p>Das problematische an der derzeitigen rechtlichen Situation in der BRD diesbez\u00fcglich ist die Tatsache, dass praktisch die gesamte, f\u00fcr das Volks- und Staatsverst\u00e4ndnis relevante Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit Oktober 1990 sich auf der tabuisierten, also nicht explizit erw\u00e4hnten, aber dennoch stets unterstellten Fiktion gr\u00fcndet, das Wahrungsgebot sei <em>zu Recht<\/em> gestrichen worden. Deswegen wird es wohl auch in Zukunft \u00e4u\u00dferst zweifelhaft bleiben, ob es seitens des Bundesverfassungsgerichts eine korrekte Differenzierung geben wird zwischen einerseits den berechtigten nationalpolitischen Anliegen an sich und andererseits deren alltagspolitischer Artikulierung durch Kritik an den konkreten <em>Folgen<\/em> der \u00dcberfremdung, also, zumindest indirekt oder aus der subjektiven Sicht der Betroffenen, auch an den Menschen, durch welche diese \u00dcberfremdung unmittelbar zustande kommt.<\/p>\n<p>Das oben Geschriebene bedeutet, dass es f\u00fcr das nationalpolitische, nationalkonservative Lager in Deutschland von allergr\u00f6\u00dfter Bedeutung ist, diese Differenzierung herauszuarbeiten und dabei die realen M\u00f6glichkeiten einfacher Menschen zu ber\u00fccksichtigen, sich f\u00fcr die nationale &#8211; oder, praktisch synonym, ethnische &#8211; Einheit des Deutschen Volkes einzusetzen, ohne dass ihnen dies als \u00bb<em>Verletzung der W\u00fcrde von Migranten, insbesondere im Zusammenhang mit deren Zugeh\u00f6rigkeit zu anderen Ethnien<\/em>\u00ab ausgelegt werden kann.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li><u> Vorw\u00fcrfe wegen des Eintretens gegen das Demokratieprinzip oder den Parlamentarismus<\/u><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die im BfV-Gutachten enthaltenen Vorw\u00fcrfe dieser Art zeichnen sich alle durch ein fatales Missverst\u00e4ndnis aus, das eher Zweifel am Demokratieverst\u00e4ndnis der Gutachter als an der demokratischen Gesinnung der AfD aufkommen l\u00e4sst. Hier einige Zitate aus dem Gutachten, die dieses Missverst\u00e4ndnis deutlich machen:<\/p>\n<p>\u00bb<em>W\u00e4hrend die Kritik an den politischen Verh\u00e4ltnissen und an der Regierung mit dem Ziel, diese in Wahlen abzul\u00f6sen, keinen Versto\u00df gegen das Demokratieprinzip darstellen, liegt hier aufgrund der perpetuierten, st\u00e4ndigen und vehementen Kritik einiger F\u00fchrungsfunktion\u00e4re an demokratisch legitimierten Repr\u00e4sentanten<\/em><\/p>\n<p><em>des politischen Systems und allen Elementen des Parlamentarismus eine derartige Ver\u00e4chtlichmachung der politischen Verh\u00e4ltnisse vor, dass von Anhaltspunkten f\u00fcr Bestrebungen gegen das Demokratieprinzip ausgegangen werden kann. Denn die Bezeichnung der derzeitigen politischen Verh\u00e4ltnisse als \u201eUnrechtsregime\u201c und Vergleiche mit der SED-Diktatur und dem verbrecherischen Regime der Nationalsozialisten machen die Einstellung einiger Funktion\u00e4re deutlich, dass das politische System bek\u00e4mpft und grundlegend ge\u00e4ndert werden m\u00fcsste. Aussagen, auf welchem Wege dem Grundsatz der Volkssouver\u00e4nit\u00e4t Rechnung getragen und die Offenheit des politischen Willensbildungsprozesses gew\u00e4hrleistet werden soll, werden nicht get\u00e4tigt. Dies l\u00e4sst den Schluss zu, dass einzelne F\u00fchrungsfunktion\u00e4re der AfD die Abschaffung der Altparteien und die Einf\u00fchrung eines dem vermeintlich einheitlichen \u201eVolkswillen\u201c verpflichteten und insofern gleichgeschalteten Parteiensystems als einzige M\u00f6glichkeit ansehen, um die bestehenden Verh\u00e4ltnisse zu \u00e4ndern<\/em>.\u00ab (BfV-Gutachten, S. 122)<\/p>\n<p>Die Gutachter bem\u00fchen sich zwar im ersten Satz, zwischen Kritik an anderen Parteien im Rahmen des Parteienwettbewerbs und Kritik an dem Parteienwettbewerb als solchem zu unterscheiden. Es gelingt ihnen aber nicht. Denn in ihrem ersten Vorwurf gegen die AfD bez\u00fcglich deren Kritik an politischen Gegnern wird die \u00bb<em>perpetuierte, st\u00e4ndige und vehemente Kritik (\u2026)<\/em> <em>an demokratisch legitimierten Repr\u00e4sentanten des politischen Systems<\/em>\u00ab aufs Korn genommen. Anschlie\u00dfend ist zwar auch von Kritik an \u00bb<em>allen Elementen des Parlamentarismus<\/em>\u00ab und Ver\u00e4chtlichmachung der \u00bb<em>politischen Verh\u00e4ltnisse<\/em>\u00ab die Rede. In allen, im Gutachten zur Erh\u00e4rtung dieser Vorw\u00fcrfe herangezogenen AfD-Zitaten kommt aber ausschlie\u00dflich eine qualitative Kritik an der G\u00fcte der Demokratie und des Parlamentarismus in der BRD, etwa gemessen an einem idealtypischen Vorbild, vor, nicht eine kategoriale Kritik an den Prinzipien der Volkssouver\u00e4nit\u00e4t, der allgemeinen und freien Wahlen und Abstimmungen, der ungebrochenen Legitimationskette oder der Gewaltenteilung an sich.<\/p>\n<p>Die Gutachter setzen also die derzeitigen Repr\u00e4sentanten des politischen Systems und die derzeitigen, real existierenden Auspr\u00e4gungen demokratischer Institutionen in der BRD gewisserma\u00dfen mit der Demokratie gleich. Nach dieser Untersuchungsmethode w\u00fcrde z. B. Kritik am ehemaligen Bundespr\u00e4sidenten Gauck, weil dieser die Deutschen verfassungswidrig auffordert(e), sich vom Bild einer Nation zu l\u00f6sen, die homogen, deutschsprachig und \u00fcberwiegend christlich ist, um statt dessen eine multikulturelle Gesellschaft anzustreben, als Kritik an der Demokratie gewertet, genauso wie eine Kritik an der real praktizierten Form des Parlamentarismus, weil diese Art. 38 Abs. 1 GG<a href=\"#_ftn8\" name=\"_ftnref8\">[8]<\/a> nicht beachtet, sondern die Abgeordneten einem rigorosen Fraktionszwang unterwirft. \u2013 Nach meiner Auffassung eine Untersuchungsmethode, die nicht nur untauglich, sondern f\u00fcr diesen Teil des Gutachtens auch entlarvend und disqualifizierend ist!<\/p>\n<p>Dabei besteht der fundamentale Denkfehler der Gutachter (in diesem Zusammenhang) offenbar darin, dass sie aus dem Umstand, dass die AfD <em>alle<\/em> oder zumindest einen Gro\u00dfteil der derzeitigen, \u00bbdemokratisch legitimierten Repr\u00e4sentanten des politischen Systems\u00ab und <em>alle<\/em> derzeitigen Bundestagsparteien ablehnt, schlie\u00dfen, dass die Partei das demokratische System schlechthin ablehne. <strong>Dieser Umstand ist aber <em>nicht<\/em>, wie die Gutachter anzunehmen scheinen, einer etwaigen Identit\u00e4t zwischen der Gesamtheit der Bundestagsparteien (au\u00dfer AfD) und der idealtypischen Demokratie geschuldet, sondern vielmehr der Tatsache, dass die typischen deutschen Parteien, \u00e4hnlich wie die typischen deutschen Staats- und Konzernmedien, in der Schicksalsfrage Deutschlands, n\u00e4mlich in der nationalpolitischen Frage, insbesondere in der Frage der Nationalstaatlichkeit, weitgehend gleichgeschaltet sind, also nicht f\u00fcnf, sondern im Wesentlichen <u>eine<\/u> Partei sind.<\/strong> Dann muss diese <u>eine<\/u> Partei auch als solche kritisiert werden; es ergibt wenig Sinn und ist vor allen Dingen nicht didaktisch vorteilhaft, pro forma eine Differenzierung vorzunehmen, f\u00fcr die es keinerlei substantielle Grundlage gibt.<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li><u> Vorw\u00fcrfe wegen mangelnden Rechtsstaatsbewusstseins im Zusammenhang mit verbalen Angriffen oder Drohungen gegen politische Gegner<\/u><\/li>\n<\/ol>\n<p>Auf derartige Vorw\u00fcrfe muss ich nicht viel Zeit verschwenden. Angesichts der Tatsache, dass die AfD unter den heutigen Bundestagsparteien der mit riesengro\u00dfem Abstand schwersten politischen Gewalt ausgesetzt ist, und angesichts der seit Jahrzehnten stattfindenden, unz\u00e4hligen brutalen Angriffe auf nationalpolitische Veranstaltungen etc., nicht nur seitens einschl\u00e4giger Antifa-Banden, sondern auch seitens der Parteien, Kirchen, Gewerkschaften etc., stellt es m. E. einen Gipfel an Unverfrorenheit dar, wenn eine Bundesbeh\u00f6rde ausgerechnet diese Art von Vorw\u00fcrfen gegen eine nationalpolitisch orientierte Partei vorbringt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Nationalismus \/ Patriotismus als Sozialtechnik<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Drei Zitate zur Begr\u00fcndung eines grundgesetzkonformen Gegenentwurfs zur verfassungswidrigen Demontage des deutschen Nationalstaates<\/strong><\/p>\n<p>Folgende Feststellung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1954, f\u00fcnf Jahre nach der Annahme des Grundgesetzes, ist zwar alt, gibt aber daf\u00fcr die Balance zwischen <em>Verfassungszweck<\/em> &#8211; Wahrung des deutschen Nationalstaates als Solidargemeinschaft &#8211; und wichtigster <em>Verfassungsmodalit\u00e4t<\/em> &#8211; Achtung der Menschenw\u00fcrde als grundlegender Voraussetzung jedes nachhaltigen Gemeinwesens &#8211; <em>authentisch wieder<\/em>.<\/p>\n<blockquote><p><em>\u00bbDas Menschenbild des Grundgesetzes ist nicht das eines isolierten souver\u00e4nen Individuums; das Grundgesetz hat vielmehr die Spannung Individuum-Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten. Das ergibt sich insbesondere aus einer Gesamtsicht der Art. 1, 2, 12, 14, 15, 19 und 20 GG. \u00ab<\/em> [BVerfGE 4,7\/15 (1954) RdNr. 29, Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Januar 1952, siehe auch D\u00fcrig in Maunz-D\u00fcrig, Komm. z. GG. Art. 1 Rdnr. 46]<\/p><\/blockquote>\n<p>Wie wichtig diese Balance zwischen dem Aspekt des <em>isolierten souver\u00e4nen Individuums<\/em> und dem lebensrichtigen Verst\u00e4ndnis vom Menschen als Gemeinschaftswesen (z<em>\u00f3on politik\u00f3n<\/em>) ist, beschreibt Konrad Lorenz humanethologisch, z. B. mit folgenden Worten. Iren\u00e4us Eibl-Eibesfeld berichtet z. B. in seiner Streitschrift \u00bbWider die Mi\u00dftrauensgesellschaft\u00ab von seinen humanethologischen Forschungen auf Neuguinea und stellt dabei im Prinzip fest, dass Nationenbildung eine dem Menschen eigene Sozialtechnik ist, die darauf hinausl\u00e4uft, ausgehend vom \u00bbfamilialen Kleingruppenethos\u00ab, gr\u00f6\u00dfere Sozialverb\u00e4nde bis hin zu V\u00f6lkern und Nationen zu schaffen, die sich dadurch auszeichnen, dass sie eine Art Projektion der familialen Kleingruppe sind:<\/p>\n<blockquote><p><em>\u00bbEs liegt im tiefsten Wesen des Menschen als des nat\u00fcrlichen Kulturwesens begr\u00fcndet, da\u00df er eine voll befriedigende Identifizierung nur in und mit einer Kultur zu finden vermag. Wenn ihm dies (\u2026) unm\u00f6glich gemacht wird, so befriedigt er seinen Drang nach Identifizierung und Gruppenzugeh\u00f6rigkeit nicht anders, als er es etwa mit unbefriedigtem Geschlechtstrieb tun w\u00fcrde, an einem Ersatzobjekt. Die Wahllosigkeit, mit der gestaute Triebe an erstaunlich unpassenden Objekten abreagiert werden, ist der Instinktforschung schon sehr lange bekannt, es gibt aber kaum ein eindrucksvolleres Beispiel f\u00fcr sie als die Objektwahl, die nach Gruppenzugeh\u00f6rigkeit lechzende Jugendliche nicht selten treffen. Alles ist besser, als gar keiner Gruppe anzugeh\u00f6ren, und sei es die Mitgliedschaft in der traurigsten aller Gemeinden, n\u00e4mlich derjenigen der Rauschgifts\u00fcchtigen.\u00ab<\/em><\/p>\n<p>[Konrad Lorenz: \u00bbDie acht Tods\u00fcnden der zivilisierten Menschheit\u00ab, Piper Verlag, 1973, S. 81.]<\/p><\/blockquote>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<blockquote><p><em>\u00bbDer Mensch lebte \u00fcber die l\u00e4ngste Zeit seiner Geschichte in territorialen Kleingruppen, die sich gegen ihresgleichen abgrenzten. (\u2026) Da Gruppengr\u00f6\u00dfe<\/em> <em>einen Konkurrenzvorteil bedeutet, wuchsen die individualisierten Kleinverb\u00e4nde im Laufe der Geschichte zu Gro\u00dfverb\u00e4nden, die anders als die Lokalgruppen nicht mehr auf der Basis pers\u00f6nlicher Bekanntheit verbunden waren. Die verschiedenen Stufen dieser kulturellen Entwicklung lassen sich durch den Vergleich mit noch lebenden traditionellen Kulturen, wie jener Neuguineas, verfolgen. Um solche gr\u00f6\u00dferen anonymen Gesellschaften zu einer<\/em><\/p>\n<p><em>Solidargemeinschaft zu verbinden und damit innerlich zu befrieden, bedarf es besonderer Sozialtechniken. Sie kn\u00fcpfen interessanterweise in allen uns bekannten F\u00e4llen am familialen Kleingruppenethos an, indem sie sich auf Abstammung von gemeinsamen Ahnen berufen, ferner z.B. \u00fcber Klane fingierte Verwandtschaftsbeziehungen stiften und Jahrg\u00e4nge von Initianten als Gruppe der Gleichen verbr\u00fcdern. Die Methoden wechseln, das Prinzip bleibt dasselbe. Eine Schl\u00fcsselerfindung in der soziokulturellen Entwicklung des Menschen stellt die Ausbildung von F\u00fchrungshierarchien dar, die ein pers\u00f6nliches Verbundsystem repr\u00e4sentieren, das die F\u00fchrung gro\u00dfer anonymer Gesellschaften erst m\u00f6glich macht. Da die Verbundenheit der Gruppenmitglieder mit der zunehmenden Gr\u00f6\u00dfe der Gruppe und der sozialen Distanz der einzelnen voneinander abnimmt, bedarf es einer dauernden<\/em><\/p>\n<p><em>Bekr\u00e4ftigung durch die verbindende Ideologie, um die innere Gemeinschaft einer Gro\u00dfgruppe zu erhalten. Das gilt insbesondere f\u00fcr die gro\u00dfen anonymen Solidargemeinschaften der V\u00f6lker (Ethnien, Nationen), die durch Sprache, Brauchtum und gemeinsame Geschichte verbunden, in der Regel auch einander genetisch n\u00e4her Verwandte vereinen. Innerhalb der Gro\u00dfgruppen sind die Bindungen nach N\u00e4he abgestuft.<\/em><\/p>\n<p><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p>[Iren\u00e4us Eibl-Eibesfeldt: \u00bbWider die Mi\u00dftrauensgesellschaft. Streitschrift f\u00fcr eine bessere Zukunft\u00ab, Piper Verlag, 1997, S. 115.]<\/p><\/blockquote>\n<p>Aufbauend auf diesen drei Zitaten kann man m. E. sowohl das Menschenbild als auch das Volks- und Staatsverst\u00e4ndnis ersch\u00f6pfend beschreiben, auf dem das Grundgesetz beruht.<\/p>\n<p><strong>Jenseits von aller verfassungsrechtlichen Detailkritik m\u00f6chte ich abschlie\u00dfend feststellen, dass das Bundesverfassungsgericht gegen diese Grundlagen der Verfassung verst\u00f6\u00dft, und zwar, indem es den Aspekt des <\/strong><strong><em>isolierten souver\u00e4nen Individuums<\/em><\/strong><strong> ebenso einseitig wie ma\u00dflos \u00fcberbewertet und die Achtung der Menschenw\u00fcrde als wichtigste Modalit\u00e4t des Zusammenlebens in jeder menschlichen Gemeinschaft dadurch entwertet, dass es den allerwichtigsten Ausdruck der Menschenw\u00fcrde negiert, n\u00e4mlich das Recht auf Identifizierung mit einer Kultur und einer ethnisch-nationalen Solidargemeinschaft sowie das Recht, die nationale und staatliche Einheit eben dieser Solidargemeinschaft zu wahren und, wenn es sein muss, zu verteidigen.<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>Literaturhinweise &amp; Anmerkungen<\/h2>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> Drei prominente Vertreter des sogenannten b\u00fcrgerlichen Lagers, Georg Pazderski, Kay Gottschalk und Albrecht Glaser, scheiterten. Neben dem wiedergew\u00e4hlten Vorstandssprecher Meuthen wird lediglich die neugew\u00e4hlte Beisitzerin Sylvia Limmer diesem Lager direkt zugerechnet. Der neue Bundessprecher Tino Chrupalla hat enge Kontakte zum \u00bbFl\u00fcgel\u00ab und bezeichnete diesen ausdr\u00fccklich als Bestandteil der Partei, den Verfassungsschutz hingegen als politisch motiviertes Organ, das \u00bbhaupts\u00e4chlich dazu genutzt [werde], die gr\u00f6\u00dfte Oppositionspartei zu besch\u00e4digen und anzugreifen\u00ab. Von den \u00fcbrigen acht Vorstandsmitgliedern sind zwei &#8211; der stellvertretende Bundessprecher Stefan Brandner und der Beisitzer Andreas Kalbitz &#8211; dem \u00bbFl\u00fcgel\u00ab direkt zuzurechnen und die anderen gegen\u00fcber diesem zumindest aufgeschlossen. Der neue stellvertretende Bundessprecher Brandner gilt als engster Vertrauter von Bj\u00f6rn H\u00f6cke.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> <u>Beurteilung von zwei denkbaren Gegenbeispielen:<\/u> <strong>1.<\/strong> Der Einigungsvertrag wurde nach dem Inkrafttreten zwar mehrmals ge\u00e4ndert. Die \u00c4nderungen betrafen aber nur die Streichung von Abschnitten, die nicht mehr angewendet werden, und sie sind nicht mit der Feststellung eines zentralen Bestandteils des Vertrages als von Anfang an null und nichtig zu vergleichen. Aus diesem Grunde werden diese \u00c4nderungen offenbar nicht als Gegenbeispiele zur g\u00e4ngigen Auffassung angesehen, dass die Feststellung der grunds\u00e4tzlichen Ung\u00fcltigkeit (von Anfang an) eines Teils eines Vertrages ohne Salvatorische Klausel den ganzen Vertrag ung\u00fcltig mache. Im Gegensatz zu diesen nachtr\u00e4glichen \u00c4nderungen w\u00fcrde eine etwaige Feststellung des Wahrungsgebotes als, trotz Einigungsvertrages, ununterbrochen weitergeltend immerhin den grundlegenden Charakter jenes Staates (BRD), dem die DDR durch den Einigungsvertrag beigetreten ist, gegen\u00fcber dem im Vertrag vereinbarten Status grundlegend ver\u00e4ndern. \u2013 <strong>2.<\/strong> Das BVerfG-Urteil 1 BvR 1341\/90 vom 24. April 1991 zu einer Verfassungsbeschwerde gegen den Einigungsvertrag ist trotz eines Teilerfolgs der Beschwerdef\u00fchrer ebenfalls kein Gegenbeispiel im o. g. Sinne. Das Urteil bezeichnet zwar eine Bestimmung zur nachtr\u00e4glichen Befristung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen als bedingt verfassungswidrig, n\u00e4mlich dann, wenn sie den Mutterschutz verletzt. Es weist aber dessen ungeachtet der Verfassungsbeschwerde ausdr\u00fccklich zur\u00fcck, so dass es der Exekutive \u00fcberlassen ist, die Feststellung zum Mutterschutz so zu ber\u00fccksichtigen, dass diese weder Vertrag noch GG verletzt. Deswegen ergeben sich auch aus diesem Urteil keine Konsequenzen f\u00fcr den Status des Vertrages.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> Siehe die Video\u00fcbertragung des Gerichtsurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17.01.2017 durch den Sender Phoenix: <a href=\"https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=NVAacUe6MQI\">https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=NVAacUe6MQI<\/a> <strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref4\" name=\"_ftn4\">[4]<\/a> Robin Classen: \u00bbNPD-Urteil: Ein verheerendes Signal an alle Patrioten\u00ab, Online-Magazin \u00bbBlaue Narzisse\u00ab, 18. Januar 2017, heruntergeladen aus dem Internet am 15.12.2019.\u00a0 \u2013 Laut \u00bbSpiegel Online\u00ab vom 27.11.2019 ist Robin Classen Landesparteisprecher der rheinland-pf\u00e4lzischen AfD. (<a href=\"https:\/\/www.spiegel.de\/politik\/deutschland\/jens-ahnemueller-afd-schliesst-abgeordneten-aus-rheinland-pfalz-aus-partei-aus-a-1298450.html\">https:\/\/www.spiegel.de\/politik\/deutschland\/jens-ahnemueller-afd-schliesst-abgeordneten-aus-rheinland-pfalz-aus-partei-aus-a-1298450.html<\/a>).<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref5\" name=\"_ftn5\">[5]<\/a> Auch die Verfasser des Antrags, die Staatsrechtsprofessoren Christoph M\u00f6llers und Christian Waldhoff, beide Humboldt-Universit\u00e4t zu Berlin, d\u00fcrften das Lob als eine Art Ritterschlag empfinden.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref6\" name=\"_ftn6\">[6]<\/a> Titel eines bedeutenden Buches von Dr. Rolf Kosiek. &#8211; Vowinckel 1977, EAN\/ISBN-13 9783878470878<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref7\" name=\"_ftn7\">[7]<\/a> Dies wird tats\u00e4chlich im NPD-Verbotsantrag explizit gefordert: \u00bbMenschen m\u00fcssen eingeb\u00fcrgert werden <em>k\u00f6nnen. <\/em>Ein ethnischer Volksbegriff w\u00fcrde diese M\u00f6glichkeit ausschlie\u00dfen &#8211; und einem bestimmten rassisch definierten Teil der Menschheit die M\u00f6glichkeit der Einb\u00fcrgerung [in Deutschland] vorenthalten. Dies w\u00fcrde aus den genannten Gr\u00fcnden gegen Art. 1 Abs. 1 GG versto\u00dfen.\u00ab &#8211; Im NPD-Urteil des BVerfG findet sich zumindest kein Widerspruch hierzu. Ganz im Gegenteil, tendenziell liegt das Urteil auf der gleichen Linie.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref8\" name=\"_ftn8\">[8]<\/a> Art. 38 Abs. 1 GG: \u00bb<em>Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gew\u00e4hlt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Auftr\u00e4ge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen<\/em>.\u00ab<\/p>\n<p style=\"text-align: left;\">\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese \u00bbBeobachtung\u00ab &#8211; hier in Anf\u00fchrungszeichen gesetzt, da erfahrungsgem\u00e4\u00df eher eine rechtswidrige Bearbeitung als eine Beobachtung gemeint sein d\u00fcrfte &#8211; wird durch die gezielte Verf\u00e4lschung des Grundgesetzes erst erm\u00f6glicht. 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