{"id":4838,"date":"2020-01-04T19:14:19","date_gmt":"2020-01-04T18:14:19","guid":{"rendered":"https:\/\/gegenstrom.org\/?p=4838"},"modified":"2020-02-04T23:59:03","modified_gmt":"2020-02-04T22:59:03","slug":"beobachtung-der-afd-durch-den-verfassungsschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gegenstrom.org\/en\/beobachtung-der-afd-durch-den-verfassungsschutz\/","title":{"rendered":"\u00bbBeobachtung\u00ab der AfD durch den Verfassungsschutz"},"content":{"rendered":"

Diese \u00bbBeobachtung\u00ab – hier in Anf\u00fchrungszeichen gesetzt, da erfahrungsgem\u00e4\u00df eher eine rechtswidrige Bearbeitung als eine Beobachtung gemeint sein d\u00fcrfte – wird durch die gezielte Verf\u00e4lschung des Grundgesetzes erst erm\u00f6glicht. Die von den Richtern am Bundesverfassungsgericht geduldeten und durch illegale richterliche Rechtsetzung weiterentwickelten Grundgesetzf\u00e4lschungen des verfassungs\u00e4ndernden Gesetzgebers dienen zwar perspektivisch v. a. der Beseitigung des deutschen Nationalstaates, aber auch, nach den jahrzehntelangen Erfahrungen mit der staatlichen Unterdr\u00fcckung des Nationalen Deutschlands zu urteilen, zur gezielten Ausschaltung der nationalpolitischen Opposition gegen eben diese hochverr\u00e4terische Agenda zur Abschaffung Deutschlands. <\/em><\/strong><\/p>\n

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Gezielte Drohungen gegen die AfD vor dem Parteitag im November 2019<\/h2>\n

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Unmittelbar vor der richtungsweisenden Neuwahl des AfD-Bundesvorstandes auf dem Parteitag in Braunschweig machte eine bestimmte Art von Schlagzeilen in den Staats- und Konzernmedien der BRD die Runde. Bei Tagesschau.de liest sie sich z. B. wie folgt: \u00bbVerfassungsschutz Beobachtung der AfD r\u00fcckt n\u00e4her<\/em>\u00ab. Die Zeit titelt \u00bbBeobachtung der AfD durch Verfassungsschutz „h\u00f6chst wahrscheinlich“\u00ab und bei t-online hei\u00dft es: \u00bbVerfassungsschutz pr\u00fcft offizielle Beobachtung der AfD<\/em>\u00ab.<\/p>\n

Die Berichte, die sich alle auf eine aktuelle Recherche des sogenannten Rechercheverbundes aus S\u00fcddeutscher Zeitung, NDR und WDR st\u00fctzen, sollten offenbar die Delegierten des AfD-Parteitages vor der Wahl eines allzu nationalkonservativen Parteivorstandes warnen, insbesondere eines Vorstandes unter ma\u00dfgeblichem Einfluss des nationalkonservativen \u00bbFl\u00fcgels\u00ab unter AfD-Politikern wie Bj\u00f6rn H\u00f6cke und Andreas Kalbitz. Der Wahlausgang zeigt nun, dass dies eher nicht gelungen ist.[1]<\/a> Trotzdem ist der Umstand, dass sich ein Kartell aus Staats- und Konzernmedien gezielt zur Verhinderung einer St\u00e4rkung der nationalpolitischen Kr\u00e4fte in der AfD einsetzt von au\u00dferordentlicher Bedeutung, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass dies nur aufgrund einer engen Zusammenarbeit der Medien mit dem Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz (BfV) geschehen konnte.<\/p>\n

Die an die Parteitagsdelegierten ausgesendete Botschaft war klar, und sie gilt auch weiterhin f\u00fcr die AfD: Bei einer weiteren St\u00e4rkung der nationalpolitischen Kr\u00e4fte in der Partei wird das volle Programm von geheimdienstlichen Zersetzungs-, Provokations- und Rufmordkampagnen gegen die Partei eingesetzt werden. Sollte auch dies nicht die gew\u00fcnschte Wirkung entfalten, w\u00fcrde als letzte Konsequenz ein Verbotsverfahren in Erw\u00e4gung gezogen werden.<\/p>\n

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Das planm\u00e4\u00dfige Vorgehen zur Unterdr\u00fcckung der nationalpolitischen Opposition<\/h2>\n

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Die \u00dcbermittlung der geheimdienstlichen Repressionsandrohung an die AfD erfolgt also durch die Presse. Ein solches Zusammenwirken von Medien und Geheimdiensten ist zwar auch ohne gro\u00dfe Regie m\u00f6glich; die Medien verst\u00e4rken ja durch ihre Berichterstattung die Wirkung von so manchen Ereignissen. Im vorliegenden Fall dr\u00e4ngt sich aber die Vermutung eines \u00fcbergeordneten Plans<\/u><\/strong> geradezu auf. Daf\u00fcr spricht sowohl der Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung als auch das Leck beim BfV. Aber welches Motiv<\/u><\/strong> k\u00f6nnte hinter einem solchen Plan stecken, d. h. wozu k\u00f6nnte er gut sein und f\u00fcr wen? Die Antwort liegt auf der Hand: Zur Verhinderung einer weiteren Erstarkung der nationalpolitischen Kr\u00e4fte in der AfD und damit des freien Ausspielens der nationalen Karte durch diese Partei! Das beg\u00fcnstigt ganz sicher die heutigen, kosmopolitisch ausgerichteten deutschen Machthaber und die hinter ihnen stehenden internationalen Kreise, die allesamt nichts mehr f\u00fcrchten, als eben eine Entfesselung nationalpolitischer Kr\u00e4fte durch deren Befreiung von dem in Deutschland besonders starken Anti-Rechts-Stigma. Nur wenn diese Befreiung verhindert werden kann, k\u00f6nnen die herrschenden Kreise auch weiterhin vollendete Tatsachen schaffen, indem sie die Beseitigung der nationalstaatlichen Staatsr\u00e4son der Bundesrepublik Deutschland ungest\u00f6rt fortsetzen und in absehbarer Zeit vollenden. Dadurch schaffen sie sich wiederum das erforderliche verfassungsrechtliche Alibi, um (a) im Rahmen der EU, der NATO und anderer internationaler Vertr\u00e4ge den (de jure) souver\u00e4nen deutschen Nationalstaat in staatsrechtlicher Hinsicht soweit zu demontieren, dass keine Umkehr mehr m\u00f6glich ist, wom\u00f6glich bis hin zum Verlust der V\u00f6lkerrechtssubjekt-Eigenschaft,\u00a0 (b) durch Masseneinwanderung auch die ethnisch-nationale Einheit des Deutschen Volkes und damit eine weitere Voraussetzung f\u00fcr die nationalstaatliche Solidargesellschaft zu beseitigen und (c) \u00fcber das Verfassungswidrigkeitsverdikt jede nationalpolitische Opposition gegen diese Entwicklungen (a und b) zu kriminalisieren und auszuschalten.<\/p>\n

Allerdings l\u00e4sst sich der besagte Plan m. E. nur dann schl\u00fcssig beweisen, wenn man die hochverr\u00e4terischen, also kriminellen Methoden der staatlichen Machthaber durchschaut, mit denen diese die im Grundgesetz fest verankerte Nationalstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach und nach de facto beseitigen. Dazu geh\u00f6ren, erstens, verfassungswidrige Grundgesetz\u00e4nderungen und, zweitens, darauf aufbauende, rechtssetzende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Die entscheidenden Grundgesetz\u00e4nderungen dieser Art erfolgten im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung und den damit verbundenen Schritten in Richtung einer neuen europ\u00e4isch-atlantischen Ordnung ohne Nationalstaaten, v. a. ohne einen deutschen Nationalstaat.<\/p>\n

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Das verfassungswidrig gestrichene Wahrungsgebot des Grundgesetzes<\/h2>\n

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Der eigentliche Ursprung dieser systematischen Grundgesetzf\u00e4lschungen zum Zwecke der Beseitigung der Nationalstaatlichkeit war im sogenannten Einigungsvertrag zwischen der BRD und der DDR versteckt. Dieser wurde am 20. September 1990 vom Bundestag und von der DDR-Volkskammer ratifiziert. Dabei wurde klammheimlich, fast ohne Aussprache, wie das Plenarprotokoll zeigt, das erste st\u00e4ndige Staatsziel der Bundesrepublik Deutschland, das sogenannte Wahrungsgebot<\/em>, einfach gestrichen. \u2013 Allerdings verfassungswidrig und damit ung\u00fcltig gestrichen!<\/p>\n

Dies zu wissen, ist ungeheuer wichtig, denn durch dieses, nach wie vor uneingeschr\u00e4nkt g\u00fcltige Staatsziel ist das Grundgesetz die mit Abstand nationalstaatlichste unter allen europ\u00e4ischen Verfassungen. Im Kontext der Grundgesetzpr\u00e4ambel lautet das Wahrungsgebot wie folgt: \u00bb(…) von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat das Deutsche Volk <\/em>(\u2026) dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen<\/em>.\u00ab<\/p>\n

Folgende Eigenschaften machen dieses Wahrungsgebot zum Kernsatz und zum Dreh- und Angelpunkt des Grundgesetzes:<\/p>\n

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  1. Es erkl\u00e4rt die Wahrung der nationalen und staatlichen Einheit des Deutschen Volkes zum eigentlichen HAUPTZWECK der Annahme des Grundgesetzes. Dies bedarf keiner komplizierten Herleitung, sondern ergibt sich schlicht und einfach aus der Semantik des Wortlauts in der Originalfassung der Grundgesetzpr\u00e4ambel, an der kein ehrlicher Rezipient des Grundgesetzes vorbeikommt, der die F\u00e4higkeit zum kritischen Erfassen und Analysieren von Texten besitzt:<\/li>\n<\/ol>\n

    \u00bbIm Bewu\u00dftsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale und staatliche Einheit zu wahren<\/strong> und als <\/em>gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat <\/em>das Deutsche Volk (\u2026) dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. Es hat auch f\u00fcr jene Deutschen gehandelt, denen mitzuwirken versagt war. Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und <\/em>Freiheit Deutschlands zu vollenden.\u00ab<\/em><\/p>\n

    (Wahrungsgebot, hier durch Fettschrift hervorgehoben, im Kontext der Original-Pr\u00e4ambel von 1949)<\/p>\n

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    1. Aus der Semantik dieser Pr\u00e4ambel in Verbindung mit den 1948-1949 gegebenen Bedingungen f\u00fcr die Verfassungsgebung folgt auch, dass das Wahrungsgebot ein Staatsziel<\/strong> ist, denn die Annahme des Grundgesetzes war vom \u00bbWillen<\/em>\u00ab des Verfassungsgebers bzw. des Deutschen Volkes zur Wahrung seiner nationalen und staatlichen Einheit getragen. Nachdem 1948-1949 eine demokratische Legitimation des Grundgesetzes g\u00e4nzlich fehlte, war das Dokumentieren dieses Willens f\u00fcr die Akzeptanzf\u00e4higkeit des gesamten Grundgesetzvorhabens auch absolut notwendig<\/em>, denn darin bestand die einzige Legitimation<\/strong> f\u00fcr den verfassungsgebenden Akt, eine Legitimation, die eben in der Selbstverpflichtung und damit der Verpflichtung aller Staatsorgane zur Wahrung der nationalen und staatlichen Einheit des zum damaligen Zeitpunkt nicht zur direkten Teilnahme an der Verfassungsgebung bef\u00e4higten Staatsvolkes – Volkssouver\u00e4ns – bestand. Sowohl semantisch als auch vor dem historischen Hintergrund ergibt also die Willenserkl\u00e4rung ganz am Anfang des Grundgesetzes nur dann einen Sinn, wenn sie eben als Feststellung eines Staatsziels verstanden wird. Und nachdem die Nennung dieses Staatszieles die erste<\/em> Feststellung des Grundgesetzes nach dem Gottesbezug ist, handelt es sich auch um das erste<\/em> Staatsziel der Bundesrepublik Deutschland.<\/li>\n
    2. F\u00fcr das richtige Verst\u00e4ndnis dieses Staatszieles ist es m. E. auch von allergr\u00f6\u00dfter Bedeutung, anzuerkennen, dass die im Wahrungsgebot angesprochene nationale Einheit des Deutschen Volkes<\/em> im deutschen Sprachgebrauch und nach deutschem Geschichtsverst\u00e4ndnis, nicht zuletzt auch nach verfassungsgeschichtlichem sowie staats- und v\u00f6lkerrechtlichem Verst\u00e4ndnis der Grundgesetzverfasser, nur als nationale Einheit des historisch gewachsenen<\/u> Deutschen Volkes im Sinne einer ethnisch-kulturellen <\/u>Vererbungsgemeinschaft<\/em> zu verstehen ist. Schon der Begriff Volk<\/em> bezieht sich seit Jahrtausenden in unterschiedlichen Zusammenh\u00e4ngen auf diese Vererbungsgemeinschaft und sp\u00e4testens seit dem neunzehnten Jahrhundert auf das Deutsche Volk im heutigen nationalen Sinne. Dies gilt erst recht im Zusammenhang mit der im Wahrungsgebot besonders betonten nationalen Einheit<\/em> des Deutschen Volkes. Der eigentlich aus der V\u00f6lkerkunde (Ethnologie) stammende Zusatz Ethnie<\/em> bzw. ethnisch<\/em> wird zwar erst in neuerer Zeit auch f\u00fcr die Zugeh\u00f6rigkeit zu einem Gro\u00dfvolk im nationalen Sinne verwendet. Die Erg\u00e4nzung des Attributs national<\/em> durch ethnisch<\/em> ist f\u00fcr die Eindeutigkeit eigentlich nicht erforderlich, kann aber zur Betonung der Erkenntnis dienen, dass das grundlegende Prinzip der Vererbungsgemeinschaft in durchaus \u00e4hnlicher Weise f\u00fcr ein Gro\u00dfvolk wie f\u00fcr einen indigenen Volksstamm gilt, nur mit dem Unterschied, dass in der Massengesellschaft die biologische Vererbungsgemeinschaft weitl\u00e4ufiger und die Tradierungsformen der kulturellen Vererbungsgemeinschaft andere sind, als beim relativ isoliert lebenden Volksstamm im Sinne der Ethnologen. Die soziokulturelle Bedeutung der Vererbungsgemeinschaft auch f\u00fcr das Volk als Massengesellschaft wird hierdurch keineswegs geschm\u00e4lert, eher umgekehrt, denn bei zunehmender Gr\u00f6\u00dfe einer Gesellschaft werden die nat\u00fcrlichen Fliehkr\u00e4fte der Ausdifferenzierung gr\u00f6\u00dfer, w\u00e4hrend gleichzeitig die ethnische Vererbungsgemeinschaft ausged\u00fcnnt wird, wodurch diese aber nicht weniger wichtig wird, ganz im Gegenteil, denn umso mehr<\/em> m\u00fcssen wir uns ihr sozialtechnisch zuwenden! \u2013 Dass heute bei der Bem\u00fchung, die Bedeutung der nationalen Einheit des Volkes in diesem Sinne zu verdeutlichen, der Zusatz ethnisch<\/em> – wie im ethnisch-national –<\/em> sinnvoll ist, h\u00e4ngt mit der Begriffsverschiebung zusammen, die teils dem angels\u00e4chsischen Einfluss, teils einer gewissen Begriffsmanipulation geschuldet ist. Von betont kosmopolitischer Seite wird n\u00e4mlich die notwendige nationale Einheit des Volkes im Rahmen eines Nationalstaates h\u00e4ufig in manipulativ eingrenzender, die Verd\u00e4chtig- oder Ver\u00e4chtlichmachung erleichternder Absicht als \u00bbethnische Einheitlichkeit<\/em>\u00ab o. \u00e4. bezeichnet. So werden neue Codew\u00f6rter geschaffen, die man in der nationalpolitischen Diskussion leider nicht ignorieren kann, sondern aufgreifen, erkl\u00e4ren und entzaubern muss. Wie schon gesagt, bringt allerdings das Codewort ethnisch<\/em> keinen wirklichen Mehrwert f\u00fcr das semantische Verst\u00e4ndnis, zumindest nicht soweit sich dieses an der sprachpflegerisch wahrgenommenen Bedeutung orientiert. Denn national<\/em> ist in dieser Hinsicht genauso vererbungsgemeinschaftlich konnotiert wie ethnisch<\/em> – oder sogar noch deutlicher. Nach dem Duden ist n\u00e4mlich eine Nation<\/em> eine \u00bbgro\u00dfe, meist geschlossen siedelnde Gemeinschaft von Menschen mit gleicher Abstammung, Geschichte, Sprache, Kultur, die ein politisches Staatswesen bilden<\/em>\u00ab, w\u00e4hrend Ethnie als \u00bbStamm; Stammesverband, V\u00f6lkerschaft, Volksgruppe, Volksstamm; (V\u00f6lkerkunde) Sippenverband<\/em>\u00ab beschrieben wird.<\/li>\n<\/ol>\n

      Entscheidend ist, dass die Grundgesetzv\u00e4ter und -m\u00fctter durch das Wahrungsgebot von der nationalen und damit ethnischen Einheit des Deutschen Volkes ausgehen und zur Herstellung einer Legitimation f\u00fcr das Grundgesetz ihren Willen versichern, diese Einheit zu wahren. F\u00fcr die Interpretation des Volkes als reine Wohnbev\u00f6lkerung, etwa im Sinne des Meldewesens, wie es den Bundesverfassungsrichtern offenbar vorschwebt, fehlt hingegen jede historische, soziokulturelle oder konstituierend-rechtliche – von der verfassungsgebenden Gewalt, pouvoir constituant<\/em>, ausgehende – Begr\u00fcndung. Das ethnische Volksverst\u00e4ndnis ist somit durch das Wahrungsgebot bewusst<\/em> an den Anfang des Grundgesetzes gestellt worden. Besser als durch diese Tatsache kann man jene Ungeheuerlichkeit gar nicht beschreiben, die in der Streichung und in den sp\u00e4teren, auf die Streichung folgenden Feststellungen der Bundesverfassungsrichter gegen<\/em> ein ethnisches Volksverst\u00e4ndnis (s. Nr. 8) besteht.<\/p>\n

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      1. Das Wahrungsgebot steht unmittelbar vor<\/em> dem Europabezug und majorisiert somit dieses. Das hei\u00dft, der Europabezug darf niemals so ausgelegt werden, dass die nationale und staatliche, also die nationalstaatliche Einheit verletzt wird. Man hat aber das Wahrungsgebot verfassungswidrig entfernt und danach den Europabezug zur Hauptbegr\u00fcndung f\u00fcr den verfassungswidrigen Art. 23 GG gemacht. Das ist schon ein fast unglaublicher Verfassungsschwindel. Art. 23 GG verst\u00f6\u00dft allerdings nicht nur gegen das Wahrungsgebot, sondern auch gegen das Legitimationskettenprinzip des Art. 20 GG und ist somit gem\u00e4\u00df der \u00bbEwigkeitsklausel\u00ab (Art. 79 Abs. 3 GG) ohnehin verfassungswidrig.<\/li>\n
      2. Aber auch die Streichung des Wahrungsgebots ist wegen der Ewigkeitsklausel verfassungswidrig, denn da es das Deutsche Volk als Staatsvolk definiert und den Schutz seiner nationalen und staatlichen Einheit zum Gr\u00fcndungszweck und zum ersten Staatsziel des Grundgesetzes erkl\u00e4rt, ber\u00fchrt<\/em> es zweifelsohne Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG (\u00bbAlle Staatsgewalt geht vom Volke aus<\/em>\u00ab) und darf schon aus diesem Grund nicht ge\u00e4ndert, geschweige denn gestrichen werden.<\/li>\n
      3. \u00dcber diese grundgesetzspezifische Begr\u00fcndung der Verfassungswidrigkeit der Streichung hinaus hat der sehr renommierte Staatsrechtler Professor Dietrich Murswiek, Freiburg, bisher unwidersprochen (!), festgestellt, dass f\u00fcr das Wahrungsgebot auch eine \u00bbungeschriebene Ewigkeitsgarantie\u00ab gilt; siehe submitted <\/a>. Denn es stellt eine origin\u00e4re subjektive Wertung und Willenserkl\u00e4rung des Verfassungsgebers in Bezug auf den Souver\u00e4n Deutsches Volk dar, \u00fcber welche der verfassungs\u00e4ndernde Gesetzgeber nicht \u00bbverf\u00fcgen\u00ab darf, da dessen eigene Kompetenz gerade auf dem verfassungsrechtlichen Stellenwert dieses Souver\u00e4ns beruht.<\/li>\n<\/ol>\n

        Daraus folgt, dass auch unabh\u00e4ngig von der Ewigkeitsklausel das Wahrungsgebot vom verfassungs\u00e4ndernden Gesetzgeber nicht ge\u00e4ndert, geschweige denn gestrichen werden darf. \u2013 Die im Jahre 1990 illegal erfolgte, offenbar im vollen Bewusstsein der Unrechtm\u00e4\u00dfigkeit vorgenommene Streichung ist demnach Hochverrat. Dessen systematische Ignorierung seitens fast aller deutschen Staatsrechtler und mit Verfassungsfragen befassten deutschen Politiker ist eine unausl\u00f6schliche Schande f\u00fcr den Verfassungsstaat Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n

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        1. Zudem hat Professor Murswiek – wenn auch in \u00e4u\u00dferst zur\u00fcckhaltender Form – die Verfassungswidrigkeit der Streichung des Wahrungsgebotes auch explizit festgestellt, und zwar in seinem, dem Bundesverfassungsgericht vorgelegten Gutachten f\u00fcr Dr. Gauweiler im Verfahren \u00fcber den Vertrag von Lissabon 2008. In diesem Gutachten hei\u00dft es u. a.:<\/li>\n<\/ol>\n

          \u00bbDas Wiedervereinigungsgebot ist mit der Wiedervereinigung obsolet geworden. Deshalb wurde im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung die Pr\u00e4ambel ge\u00e4ndert, um nicht den falschen Eindruck entstehen zu lassen, da\u00df – im Hinblick auf die ehemaligen deutschen Ostgebiete – die Wiedervereinigung noch nicht abgeschlossen sei und da\u00df immer noch Gebietsanspr\u00fcche erhoben w\u00fcrden. Nicht obsolet war jedoch das \u201eWahrungsgebot\u201c geworden, also das Gebot die nationale und staatliche Einheit zu bewahren und alles zu unterlassen, was die Existenz Deutschlands als eines selbst\u00e4ndigen souver\u00e4nen Staates zunichte machen w\u00fcrde. Zwar wurde die oben zitierte Formulierung des Pr\u00e4ambeltextes, die das Wahrungsgebot zum Ausdruck bringt, durch das Zustimmungsgesetz zum Einigungsvertrag ebenso aufgehoben wie diejenigen Formulierungen, die zu einer aktiven Wiedervereinigungspolitik verpflichteten. Jedoch war nach der klaren Regelungsintention des verfassungs\u00e4ndernden Gesetzgebers damit nicht beabsichtigt, das Wahrungsgebot zu tilgen. Die Abschaffung des Wahrungsgebotes, w\u00e4re – wenn sie denn beabsichtigt gewesen w\u00e4re – verfassungswidrig gewesen, weil sie die Grenzen der Verfassungs\u00e4nderung \u00fcberschritten h\u00e4tte. Sofern man nicht schon die Text\u00e4nderung der Pr\u00e4ambel als solche f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt, mu\u00df die Pr\u00e4ambel daher verfassungskonform dahin ausgelegt werden, da\u00df das Wahrungsgebot nach wie vor gilt.<\/em>\u00ab<\/p>\n

           <\/p>\n

          (Das entsprechende Gutachten ist submitted<\/a> einsehbar.)<\/p>\n

          Der letzte Satz in diesem Zitat bedeutet, dass man, sofern man die Streichung des Wahrungsgebotes nicht f\u00fcr verfassungswidrig h\u00e4lt, die Pr\u00e4ambel verfassungskonform auslegen<\/em> muss, also – laut Professor Murswiek – so, als ob es die Streichung nicht gegeben h\u00e4tte. H\u00e4lt man hingegen diese f\u00fcr verfassungswidrig, ist eine Auslegung der Pr\u00e4ambel gar nicht erforderlich, weil dann der Wortlaut des Wahrungsgebotes gilt und dieser einfach richtig verstanden und umgesetzt werden muss. Denn die Streichung wird ja in diesem Fall als null und nichtig, also als gar nicht erfolgt, beurteilt.<\/p>\n

          Anders formuliert: Die in dem kurzen letzten Satz des Zitats implizit enthaltene Kernfeststellung Professor Murswieks ist die Verfassungswidrigkeit der Tilgung der<\/em> inhaltlichen Aussage<\/em> des Wahrungsgebotes aus der Pr\u00e4ambel. Auf der Grundlage dieser Feststellung stellt er, ebenfalls implizit, zwei Fragen in den Raum: 1. War die Streichung des Wortlauts<\/em> durch den verfassungs\u00e4ndernden Gesetzgeber ein verfassungswidriger Akt?\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 2. Wie muss, unabh\u00e4ngig von der Antwort auf 1, die Pr\u00e4ambel verfassungskonform verstanden und umgesetzt werden?<\/p>\n

          Die Frage 1 beantwortet er dahingehend, dass der Akt der Streichung des Wortlauts<\/em> f\u00fcr verfassungswidrig gehalten werden kann<\/em>, dieses verh\u00e4ngnisvolle Verdikt (s. Nr. 8 und 9) aber auch vermieden<\/em> werden kann, n\u00e4mlich dann – und nur<\/em> dann -, wenn man bei der Beantwortung der Frage davon ausgeht, dass die Streichung nicht mit der Absicht verbunden gewesen sei, auch die Bedeutung<\/em> des gestrichenen Textes aus dem Grundgesetz zu entfernen.<\/p>\n

          Die Frage 2 wird dahingehend beantwortet, dass die Pr\u00e4ambel in jedem Fall nur unter Zugrundelegung der ununterbrochenen G\u00fcltigkeit des Wahrungsgebotes verfassungskonform verstanden und umgesetzt werden kann.<\/p>\n

          Durch diese Denkfigur zeigt der Staatswissenschaftler Murswiek zwar einen Weg auf, der vielleicht<\/u><\/em> zur Vermeidung der im \u00fcbern\u00e4chsten Punkt, Nr. 9, dargelegten, schwerwiegenden Folgen der Streichung des Wahrungsgebotes hinsichtlich des Einigungsvertrages f\u00fchren k\u00f6nnte, jedoch nicht zur Heilung der im unmittelbar folgenden Punkt, Nr. 8, dargestellten Rechtsbeugung<\/em>, welcher sich Richter am Bundesverfassungsgericht durch eine Reihe von, nach der Streichung gef\u00e4llten, krass verfassungswidrigen BVerfGE-Urteilen immer wieder schuldig gemacht haben.<\/p>\n

            \n
          1. Diese Urteilsreihe beginnt schon mit dem Urteil zum Ausl\u00e4nderwahlrecht vom 31.10.1990 (BVerfGE 83, 37). Wie im NPD-Verbotsantrag des Bundesrats [insbesondere: aa) Offener, gesetzlich ausgestalteter Volksbegriff, Seite 113 ff.<\/em>] aufgezeigt, hat dieses Urteil einen fatalen Seiteneffekt auf das Staatsangeh\u00f6rigkeitsrecht und das diesem zugrundeliegenden, das Wahrungsgebot unmittelbar ber\u00fchrende Volks- und Staatsverst\u00e4ndnis<\/em>. Der Verbotsantrag ging am 03.12.2013 beim Bundesverfassungsgericht ein und wird von diesem im NPD-Urteil vom 17.01.2017 im Hinblick auf die Begr\u00fcndungen f\u00fcr die \u00bbVerfassungsfeindlichkeit\u00ab, insbesondere in der eben genannten Hinsicht, weitgehend best\u00e4tigt. Demnach hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 31.10.1990 das Staatsangeh\u00f6rigkeitsrecht von der Bindung an die Verpflichtung zur Wahrung der nationalen Einheit des Deutschen Volkes (Wahrungsgebot) abgekoppelt, n\u00e4mlich dadurch, dass diese Rechtsmaterie der Ausgestaltungsfreiheit des einfachrechtlichen Gesetzgebers ausdr\u00fccklich anheimgestellt wird und sogar darauf hingewiesen wird, diese sei das geeignete Vehikel, den in Deutschland lebenden Ausl\u00e4ndern das Wahlrecht zu geben. Diese seltsame Verneinung einer Bindung an die Verfassung bedeutet insbesondere auch einen weitgehenden Ausschluss von Normenkontrollklagen und Verfassungsbeschwerden in Sachen Staatsangeh\u00f6rigkeitsrecht. Hier liegt eine, von der deutschen \u00d6ffentlichkeit fast vollst\u00e4ndig ignorierte, ja nicht einmal zur Kenntnis genommene Grundsatzentscheidung vor, die u. a. einen entscheidenden Einfluss auf die Neufassung des Staatsangeh\u00f6rigkeitsrechts im Jahre 1999 gehabt haben d\u00fcrfte. Im Umkehrschluss daraus folgert der Bundesrat in seinem obenerw\u00e4hnten Verbotsantrag, dass \u00bbArt. 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG damit jedwede Konzeption von „Volksherrschaft“, die an Stelle eines politischen Volksbegriffs einen anderen, namentlich einen ethnischen Volksbegriff zur Anwendung bringen will<\/em>\u00ab verbiete<\/em>. K\u00fcrzer: Der Bundesrat schlie\u00dft aus dem BVerfG-Urteil von 1990 im Umkehrschluss, dass die Wahrung der ethnisch-nationalen Einheit des Deutschen Volkes verfassungsrechtlich verboten sei. Und genau diese Auffassung wird im NPD-Urteil des Bundesverfassungsgerichts ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt. Sie steht allerdings im offensichtlichen Widerspruch zum nach wie vor g\u00fcltigen Wahrungsgebot des Grundgesetzes. Soweit dieser Widerspruch – mit welcher Begr\u00fcndung auch immer – abgestritten wird, kann auf jeden Fall nicht geleugnet werden, dass die Richter schon aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden nicht ohne Ber\u00fccksichtigung – d. h. nicht ohne zumindest eine Erw\u00e4hnung<\/em> – des Wahrungsgebotes die genannte Auffassung zum Verfassungsrecht erheben d\u00fcrfen. Sie haben in der Tat die genannte Auffassung zum Verfassungsrecht erhoben, wenn auch wegen Verfassungswidrigkeit nicht rechtsg\u00fcltig. Eine Erw\u00e4hnung des Wahrungsgebotes gibt es allerdings weder im Ausl\u00e4nderwahlrechtsurteil von 1990 noch im NPD-Urteil von 2017, und zwar aus nachvollziehbaren, jedoch eindeutig staatsverbrecherischen Gr\u00fcnden. Denn bei einer Erw\u00e4hnung des Wahrungsgebotes h\u00e4tten sich die Richter auch mit der Verfassungswidrigkeit der Streichung auseinandersetzen m\u00fcssen. Dies h\u00e4tte jedoch eine Staatskrise ausgel\u00f6st; s. z. B. die Auswirkungen auf den Einigungsvertrag (Punkt Nr. 9). Zudem h\u00e4tte es die staatspolitische Strategie der Bundesregierung zur EU-Integration und zur Umwandlung Deutschlands in ein multikulturelles, multiethnisches Land durchkreuzt. Dementsprechend haben die Verfassungsrichter, trotz wahrungsgebotswidriger bzw. zumindest wahrungsgebotsrelevanter Entscheidungen, von jeglicher Erw\u00e4hnung des Wahrungsgebotes konsequent abgesehen. Dadurch sind die erw\u00e4hnten Urteile eindeutig null und nichtig<\/strong>, zumindest insofern, als sie das Staatsziel der Wahrung der nationalen und staatlichen Einheit des Deutschen Volkes substantiell ber\u00fchren. Das Gleiche gilt – mit gleicher Begr\u00fcndung – m. E. f\u00fcr alle<\/em> BVerfG-Urteile, die sich schwerpunktm\u00e4\u00dfig mit der EU und dem Euro befassen, vom Maastricht-Urteil 1993 – in dem auch \u00fcber Art. 23 GG (neu) entschieden wurde -, \u00fcber das Urteil zum Lissabonner Vertrag 2008 bis zum ESM-Urteil 2014.<\/li>\n
          2. Wie schon erw\u00e4hnt, h\u00e4tte die Feststellung der Nichtigkeit der Streichung des Wahrungsgebotes von Anfang an zudem auch f\u00fcr den Einigungsvertrag fatale Folgen, die m. E. nur durch die Annahme einer neuen Verfassung durch das Deutsche Volk wirklich bew\u00e4ltigt werden k\u00f6nnten. Denn der Einigungsvertrag enth\u00e4lt keine Salvatorische Klausel und m\u00fcsste infolgedessen dann neu verhandelt werden, wenn ein substantieller Bestandteil des Vertrages als von Anfang an null und nichtig festgestellt wird. Da aber der Verhandlungspartner DDR bzw. Volkskammer nicht mehr existiert, ist eine Neuverhandlung nicht mehr m\u00f6glich. Deswegen w\u00fcrde im genannten Fall der gesamte Einigungsvertrag den Status als von Anfang an null und nichtig erhalten, wodurch auch alle, direkt oder indirekt darauf beruhenden \u00c4nderungen des Grundgesetzes ebenfalls ihre G\u00fcltigkeit verlieren w\u00fcrden.[2]<\/a> Schon alleine wegen dieser potentiellen Verfassungskrise ist m. E. der Versuch, das wiedervereinigte Deutschland allein auf der Grundlage der alten BRD und der Westintegration zu erkl\u00e4ren, gescheitert. Die logische Konsequenz daraus und die einzige saubere M\u00f6glichkeit zur Heilung des in der Streichung des Wahrungsgebotes und des in den damit verbundenen, sp\u00e4teren BVerfG-Urteilen bestehenden Rechtsfehlers, ist m. E. die Annahme einer neuen Verfassung durch das Deutsche Volk gem\u00e4\u00df Art. 146 Grundgesetz. Denn diese neue, vom gesamtdeutschen Volkssouver\u00e4n (im Sinne der Reichsverfassung von 1871) beschlossene Verfassung w\u00fcrde Vereinbarungen, die das alte Grundgesetz betreffen, obsolet machen. Diese neue Verfassung m\u00fcsste allerdings, wie das Grundgesetz, auf der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, insbesondere auf dem f\u00fcr eine stabile Demokratie unerl\u00e4sslichen Nationalstaatsprinzip Deutschlands aufbauen.<\/li>\n<\/ol>\n

            Die Vorw\u00fcrfe des BfV gegen die AfD<\/h2>\n

            Mit diesem Hintergrund vor Augen m\u00f6chte ich auf die aktuelle Vorgehensweise des Bundesamtes f\u00fcr Verfassungsschutz (BfV) gegen die AfD und ihre Untergruppierungen, den nationalkonservativen \u00bbFl\u00fcgel\u00ab und die Jugendorganisation Junge Alternative (JA), zur\u00fcckkommen.\u00a0 Der beste Ausgangspunkt hierf\u00fcr ist die entsprechende Begr\u00fcndung des Geheimdienstes. Diese ist in einem BfV-Gutachten vom 15. Januar 2019 enthalten, welches bis jetzt zwar noch nicht vom Amt selbst ver\u00f6ffentlicht wurde, aber z. B. auf der Internet-Plattform netzpolitik.org aufrufbar ist:\u00a0 https:\/\/netzpolitik.org\/2019\/wir-veroeffentlichen-das-verfassungsschutz-gutachten-zur-afd\/<\/a> . Ich beziehe mich also hier auf diese Fassung des Gutachtens.<\/p>\n

            Das Werk ist mehrere Hundert Seiten lang, den Tenor kann man aber schon den Abschnitten A.I.1 – A.I.3 entnehmen, in welchen das \u00bbErgebnis der Pr\u00fcfung\u00ab zusammenfassend dargestellt ist, und zwar getrennt f\u00fcr die Junge Alternative, den \u00bbFl\u00fcgel\u00ab und die AfD-Gesamtpartei.<\/p>\n

            Hier stichpunktartig – aber vollst\u00e4ndig – die in den betreffenden Abschnitten genannten Gr\u00fcnde f\u00fcr die vermeintliche Verfassungsfeindlichkeit:<\/p>\n

            Junge Alternative (JA)<\/u><\/strong><\/p>\n