{"id":11509,"date":"2026-09-20T19:39:28","date_gmt":"2026-09-20T17:39:28","guid":{"rendered":"https:\/\/gegenstrom.org\/?p=11509"},"modified":"2026-09-20T19:39:28","modified_gmt":"2026-09-20T17:39:28","slug":"thesen-zur-staatsangehoerigkeitsfrage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gegenstrom.org\/en\/thesen-zur-staatsangehoerigkeitsfrage\/","title":{"rendered":"Thesen zur Staatsangeh\u00f6rigkeitsfrage"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\"><em>Josef Sch\u00fc\u00dflburner geht einen entscheidenden Schritt weiter als seine Vorredner: Er bel\u00e4sst es nicht bei der Frage, wer zum deutschen Volk geh\u00f6rt, sondern \u00fcbersetzt seine Antwort in konkrete Gesetzes- und Verfassungs\u00e4nderungen. Dabei nimmt er mehrfach auf das israelische Staatsverst\u00e4ndnis Bezug \u2013 vom R\u00fcckkehrgesetz bis zur verfassungsrechtlichen Sicherung des nationalen Charakters des Staates. <\/em><em>Seine Forderungen reichen von der R\u00fcckkehr zum Abstammungsprinzip \u00fcber den Ausschluss mehrfacher Staatsangeh\u00f6rigkeiten bis zu einer grundlegenden Neufassung der Artikel 16 und 20 des Grundgesetzes. Sch\u00fc\u00dflburner legt damit nicht nur Thesen zur Staatsangeh\u00f6rigkeit vor, sondern den Entwurf einer grunds\u00e4tzlich anderen nationalstaatlichen Ordnung. <\/em><em>Am 3. Oktober 2026 wird Josef Sch\u00fc\u00dflburner seine Thesen beim Kolloquium der AGORA Europa zur Diskussion stellen. Wer die Debatte \u00fcber Volk, Staat und Verfassung nicht nur verfolgen, sondern unmittelbar miterleben m\u00f6chte, sollte dabei sein. Die Redaktion<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\">\n<li>Die Frage, wie das Staatsangeh\u00f6rigkeitsrecht, insbesondere hinsichtlich erleichterter oder erschwerter Einb\u00fcrgerung durch gef\u00f6rderte \/ abgelehnte legale Einwanderung oder geduldete \/ bek\u00e4mpfte illegale Masseneinwanderung, auszugestalten und vor allem anzuwenden ist, h\u00e4ngt im wesentlichen davon ab, ob man den Nationalstaat positiv einsch\u00e4tzt oder glaubt, diesen \u00fcberwinden zu m\u00fcssen.<\/li>\n<\/ol>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"2\">\n<li>Falls man den Nationalstaat &#8211; auch den israelischen? &#8211; \u00fcberwinden will, weil etwa aufgrund der Menschenw\u00fcrdegarantie des Grundgesetzes ohnehin der Menschheit ein Einwanderungsrecht in die Menschheitsprovinz \u201eBundesrepublik\u201c als Grundgesetzland zusteht, dann ist dies konsequent mit Masseneinb\u00fcrgerungen zu vollziehen, um den Aufenthalt in dieser Menschheitsprovinz rechtlich abzusichern, solange v\u00f6lkerrechtlich noch kein aufgrund der internationalen Menschenrechte sich ergebendes unbeschr\u00e4nktes Einwanderungsrecht besteht.<\/li>\n<\/ol>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"3\">\n<li>F\u00fcr den Nationalstaat als weitgehende Ann\u00e4herung von Staatsangeh\u00f6rigkeitsrecht an den ethnischen Volksbegriff nach dem v\u00f6lkerrechtliche Prinzip des Selbstbestimmungs-rechts der V\u00f6lker, spricht demokratietheoretisch zum einen, da\u00df das grundlegende Mehrheitsprinzip der Demokratie eine kulturelle Homogenit\u00e4t zur Voraussetzung hat, so da\u00df die jeweilige Minderheit trotzdem die aufgrund der Mehrheitsentscheidung gestellte Regierung noch als die ihrige ansehen kann und sich nicht als fremdbestimmt begreift, auch weil die Chance besteht, eine ge\u00e4nderte alternative Mehrheit mit friedlichen Mitteln (durch Grundrechtsaus\u00fcbung) erreichen zu k\u00f6nnen, was etwa bei Vielv\u00f6lkerstaaten mit Volksgruppenparteien wegen erheblich eingeschr\u00e4nkter parteipolitischer Wechselbereitschaft erheblich erschwert ist.<\/li>\n<\/ol>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"4\">\n<li>Zum anderen spricht demokratietheoretisch f\u00fcr den auf dem Prinzip des Mehrstaatensystems beruhenden Nationalstaat, da\u00df mit einer Staatenvereinigung, also der Zunahme der Abstimmenden der demokratische Mechanismus erheblich ausged\u00fcnnt wird, konkret nachweisbar am Verh\u00e4ltnis Abgeordneter \/ W\u00e4hleranzahl. Bei Staatenvereinigungen erh\u00f6ht sich der Anteil der \u00dcberstimmten im Vergleich mit der Summe der \u00dcberstimmten in einem Mehrstaatensystem, womit sich die M\u00f6glichkeiten alternativer Politik vermindert und politische Fehlentwicklungen viel schwerer als im Mehrstaatensystem korrigierbar werden. Zudem bringt sich das die Demokratie relativierende \u201eeherne Gesetz der Oligarchie\u201c ann\u00e4hernd proportional zur zunehmenden Gr\u00f6\u00dfe der W\u00e4hlerschaft verst\u00e4rkt zum Ausdruck (etwa durch die steigenden Kosten des Parteienwettbewerbs).<\/li>\n<\/ol>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"5\">\n<li>Das Staatsangeh\u00f6rigkeitsrecht des Nationalstaates wird daher, falls man ihn bef\u00fcrwortet, ausgehend von der entsprechenden erstmaligen Festlegung im Zuge der Franz\u00f6sischen Revolution im Jahr 1791 auf dem Abstammungsprinzip, dem <em>ius sanguinis<\/em>, beruhen, was die Staatsb\u00fcrger kraft Erbrechts zu Mitgliedern des Staates macht und weitgehend die kulturelle Homogenit\u00e4t gew\u00e4hrleistet, welche Demokratie operabel macht. Das Territorialit\u00e4tsprinzip des <em>ius soli<\/em> war dagegen kennzeichnend f\u00fcr die feudalistische Bestimmung der Untert\u00e4nigkeit.<\/li>\n<\/ol>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"6\">\n<li>Die wegen des Demokratieprinzips gebotene kulturelle Homogenit\u00e4t ist bei gro\u00dfz\u00fcgig praktizierter Einb\u00fcrgerungspolitik, die auch durch den Erwerb der Staatsangeh\u00f6rigkeit nach dem <em>ius soli<\/em>-Prinzip abgesichert werden soll, nur bei einem starken integrativen Nationalismus etwa nach dem Vorbild der USA zu erreichen nach dem Motto: <em>E pluribus unum<\/em>, d.h. aus der multikulturellen Einwanderung mu\u00df eine homogene politische Einheit werden, weil sonst die Folgen eines Vielv\u00f6lkerstaates eintreten wie sie insbesondere in Afrika zu beobachten sind, n\u00e4mlich Unterentwicklung und Verarmung, w\u00e4hrend erfolgreich kulturell homogene Staaten sind wie bislang die europ\u00e4ischen Nationalstaaten oder etwa Japan und (S\u00fcd-)Korea.<\/li>\n<\/ol>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"7\">\n<li>Im Unterschied etwa zu den USA kann in Deutschland bei Masseneinb\u00fcrgerungen das demokratietheoretisch gebotene Homogenit\u00e4tsprinzip nicht verwirklicht werden: den Deutschen ist der Nationalismus verboten, die Bereitschaft von Einzub\u00fcrgernden, sich mit dem zivilreligi\u00f6s ausgemachten \u201eT\u00e4tervolk\u201c zu identifizieren ist gering, auch wenn man sich dazu als fragw\u00fcrdige Einb\u00fcrgerungsvoraussetzung formal bekennen mag, w\u00e4hrend sich ein Einzub\u00fcrgernder mit einer Weltmacht mit der Weltsprache als Staatssprache wie bei den USA vorliegend leicht identifizieren kann. Wenn inzwischen festzustellen ist, da\u00df selbst in den USA die Akkulturation der Einwanderer zunehmend nur unzul\u00e4nglich gelingt, dann kann daraus geschlossen werden, da\u00df dies in Deutschland erst recht nicht funktionieren wird.<\/li>\n<\/ol>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"8\">\n<li>Letztlich steht die bundesdeutsche Zivilreligion der Bew\u00e4ltigung, welche die Abstammungsdeutschen implizit, wenn nicht gar explizit zum T\u00e4tervolk erkl\u00e4rt, einer Masseneinb\u00fcrgerung entgegen, weil sich diese gegen die Abstammungsdeutschen auswirken w\u00fcrde, wie schon anhand von \u00a7 130 StGB aufgezeigt werden kann, mit dem u.a. Einwanderer etwa als ethnische Minderheit (so etwas gibt es also) vor dem verhetzbaren Volk der Abstammungsdeutschen gesch\u00fctzt werden, jedoch nicht diese vor Verhetzungen durch deutschfeindlich Eingewanderte und auch noch Eingeb\u00fcrgerte.<\/li>\n<\/ol>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"9\">\n<li>Die wegen der BRD-Zivilreligion weitgehend nicht m\u00f6gliche Integration von massenhaft, weitgehend illegal Eingewanderten, beg\u00fcnstigt neben zahlreichen anderen damit im Zusammenhang stehenden negativen Erscheinungen, wie Verminderung des Schulbildungsniveau, die Clan-Kriminalit\u00e4t, welche die deutsche Staatlichkeit in einer Weise unterminiert, da\u00df bereits vom Beginn einer Unterentwicklung lateinamerikanischen Ausma\u00dfes ausgegangen werden mu\u00df; diese Entwicklung hat schon mit dem europapolitisch erleichterten Import der s\u00fcditalienischen Mafia begonnen.<\/li>\n<\/ol>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"10\">\n<li>Prinzipiell k\u00f6nnen die USA auch f\u00fcr die von Internationalisten angestrebten \u201eVereinigten Staaten von Europa\u201c kein Vorbild sein, weil die USA nicht auf einer Vereinigung der urspr\u00fcnglichen V\u00f6lker beruhen, sondern auf deren Marginalisierung, wenn nicht Eliminierung durch Masseneinwanderer als den dann wirklichen Amerikanern, so wie sich meist unausgesprochen Europaideologen eingeb\u00fcrgerte Drittstaatler als die wirklichen Europ\u00e4er vorstellen, da bei diesen kein R\u00fcckfall in den Nationalismus zu erwarten w\u00e4re wie dies insbesondere den Abstammungsdeutschen unterstellt wird, diesem \u201eEinheitsbraun\u201c (so SPD-Extremistin Bas), das mangels Einwanderung \u201ein Inzucht degenerieren\u201c w\u00fcrde (so CDU-Extremist Sch\u00e4uble). Bezeichnender Weise wurde einst der Gr\u00fcnen-Politiker Cohn-Bendit aufgefordert, klarzumachen, da\u00df \u201eDeutschland den Deutschen\u201c schon fast so absurd klinge wie \u201eAmerika den Indianern\u201c.<\/li>\n<\/ol>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"11\">\n<li>Dem nationalstaatlich gebotenen Interesse an der Aufrechterhaltung eines funktionierendem Mehrstaatensystems als Organisationsprinzip der Menschheit steht entgegen, da\u00df durch angestrebte (wenngleich weitgehend nicht erreichte) Masseneinb\u00fcrgerung von Fachkr\u00e4ften aus Entwicklungsl\u00e4ndern, diese L\u00e4nder wegen des damit verbundenen <em>brain drain<\/em> nicht aus der Massenarmut entkommen k\u00f6nnen, was dann wiederum eine wesentliche Ursache von Fluchtbewegungen mit der Gefahr illegaler Masseneinwanderung darstellt, also des Imports der Unterentwicklung.<\/li>\n<\/ol>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"12\">\n<li>Wesentliche politische Forderung, die sich aus den vorgehend genannten Annahmen f\u00fcr eine nationalstaatliche deutsche Politik ergibt, ist die R\u00fcckkehr zum Staatsangeh\u00f6rigkeitsrecht wie es in der deutschen Nachkriegszeit bestand und mit akzeptablen \u00c4nderungen etwa bis 1990 praktiziert wurde, d.h. Erwerb der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit durch Abstammung bei sehr restriktiver Einb\u00fcrgerung. Die Einb\u00fcrgerung ist grunds\u00e4tzlich als Ermessenseinb\u00fcrgerung ohne Rechtsanspruch auszugestalten, wobei versch\u00e4rfend festzulegen ist, da\u00df ein illegal Eingereister von vornherein nicht eingeb\u00fcrgert werden kann, aber auch kein Asylberechtigter, weil dieser nur einen zeitlich befristeten Aufenthalt hat. Eine verpflichtende Einb\u00fcrgerung besteht entsprechend dem insoweit unverkennbar ethnischen Staatskonzept nach Artikel 116 GG bei Personen mit deutscher Volkszugeh\u00f6rigkeit. Dies k\u00f6nnte zumindest im Wege der Ermessenseinb\u00fcrgerung ausgeweitet werden auf Bewohner aus deutschsprachigen Gebieten und auf Personen, die von ehemaligen deutschen Auswanderern abstammen und sich dabei aktiv (also mit konkreten Nachweisen) zum Deutschtum bekennen (ein R\u00fcckkehrrecht nach dem einschl\u00e4gigen v\u00f6lkischen israelischen Gesetz \u2013 <em>Law of Return<\/em> &#8211; w\u00e4re im Falle Deutschlands zu weitgehend).<\/li>\n<\/ol>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"13\">\n<li>Entsprechend der Erkenntnis von Richtern des H\u00f6chsten Gerichts Israels im Shalit-Urteil hat eine derartige Einb\u00fcrgerungspolitik nichts mit Rassismus zu tun, weil damit kein Urteil \u00fcber die H\u00f6herwertigkeit von Menschen zum Ausdruck kommt, sondern eine verfassungsrechtliche Besonderheit, die sich &#8211; so m\u00fc\u00dfte hinzugef\u00fcgt werden &#8211; aus dem demokratiekonformen Prinzip des Mehrstaatensystems ableitet, nach dem die Menschheit politisch organisiert ist; dies impliziert notwendiger Weise die Unterscheidung von Staatsb\u00fcrgern und Ausl\u00e4ndern, ohne da\u00df damit eine Unwerteinstufung von letzteren verbunden ist. Ansonsten m\u00fc\u00dfte auch das Grundgesetz wegen der trotz Menschenw\u00fcrdegarantie vorgenommenen Unterscheidung von Deutschenrechten und Menschenrechten als \u201erassistisch\u201c gekennzeichnet werden.<\/li>\n<\/ol>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"14\">\n<li>Mehrfachstaatsangeh\u00f6rigkeiten sind dabei generell auszuschlie\u00dfen; sie f\u00fchren neben anderen Gr\u00fcnden, die v\u00f6lkerrechtlich die Mehrfachstaatsangeh\u00f6rigkeit unerw\u00fcnscht machen, zu Bev\u00f6lkerungsanteilen mit mehreren Stimmrechten im Widerspruch zum grundlegenden Demokratieprinzip: <em>One man one vote<\/em>: So kann etwa ein t\u00fcrkischer Doppelstaater in Deutschland f\u00fcr eine der T\u00fcrkei freundliche Regierung eintreten und gleichzeitig in der T\u00fcrkei f\u00fcr eine deutschfeindliche Regierung stimmen; Deutsche ohne t\u00fcrkischen Doppelpass sind zumindest von der M\u00f6glichkeit ausgeschlossen, in der T\u00fcrkei f\u00fcr eine deutschfreundliche Regierung zu stimmen.<\/li>\n<\/ol>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"15\">\n<li>Dementsprechend ist eine Einb\u00fcrgerung nur m\u00f6glich, wenn mit Erwerb der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit der Verlust der bisherigen Staatsangeh\u00f6rigkeit(en) verbunden ist; wo dies rechtlich nicht m\u00f6glich ist, weil etwa der andere Staat nicht aus der Staatsb\u00fcrgerschaft entl\u00e4\u00dft, ist vom Einzub\u00fcrgernden schriftlich der Verzicht auf die Wahrnehmung politischer Rechte (etwa Wahlrecht) und Pflichten (vor allem Wehrdienst) nach seiner weiteren Staatsangeh\u00f6rigkeit zu fordern; er hat zu erkl\u00e4ren, da\u00df er anerkennt, da\u00df bei Zuwiderhandeln die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit entf\u00e4llt. Abzusichern ist dies durch einen Einb\u00fcrgerungseid bei Anlehnung an das US-amerikanischem Muster.<\/li>\n<\/ol>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"16\">\n<li>Erhebliche Probleme bereitet sicherlich die Korrektur der Verh\u00e4ltnisse, die seit der internationalistisch motivierten Reform des deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeitsrecht mit dem <em>fait accompli<\/em> von geduldeter illegaler Masseneinwanderung mit legalisierenden Masseneinb\u00fcrgerungen eingetreten sind, weil dabei die zentrale Regelung nach Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 GG, wonach die rechtm\u00e4\u00dfig erworbene deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit nicht entzogen werden darf, beachtet werden mu\u00df und insoweit auch keine Grundgesetz\u00e4nderung angestrebt werden sollte: Deutsche \u201eDemokraten\u201c w\u00fcrden sonst gerne zu diesem Mittel gegen \u201eExtremisten\u201c, also gegen Oppositionelle, greifen.<\/li>\n<\/ol>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"17\">\n<li>Zu pr\u00fcfen w\u00e4re allerdings, ob die nach einer illegalen Einreise erworbene deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit entzogen werden kann, was dann grunds\u00e4tzlich mit einer Ausweisung zu verbinden w\u00e4re.<\/li>\n<\/ol>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"18\">\n<li>Im Rahmen der M\u00f6glichkeiten von Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach der Verlust der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten darf, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird, sind jedoch einige Korrekturma\u00dfnahmen durch gesetzliche \u00c4nderungen m\u00f6glich. Dies betrifft insbesondere die undemokratische und v\u00f6lkerrechtlich unerw\u00fcnschte Situation der Doppel- und Mehrfachstaatsangeh\u00f6rigkeit. Als gesetzlicher Verlustgrund der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit bei mehrfacher Staatsangeh\u00f6rigkeit ist die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten nach der nichtdeutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit gesetzlich festzulegen wie dies immerhin noch im Falle des ausl\u00e4ndischen Wehrdienstes mit \u00a7 28 StAG geregelt ist.<\/li>\n<\/ol>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"19\">\n<li>Als weitere Verlustgr\u00fcnde der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit bei Vorliegen der mehrfachen Staatsangeh\u00f6rigkeit sind denkbar strafrechtliche Verurteilung wegen schwerwiegender politisch motivierter Straftaten und bei Straftaten, die eine mangelnde Integration erkennen lassen wie sog. Ehrenmorde oder K\u00f6rperverletzungen in Form von Klitoris-Beschneidungen oder Straftaten im Zusammenhang mit der Clan-Kriminalit\u00e4t (etwa Bedrohungen \/ Bestechungen von Richtern und Polizisten) und der Organisierten Kriminalit\u00e4t, sofern letztere eine ausl\u00e4ndische Verkn\u00fcpfung insbesondere mit dem Staat der anderweitigen Staatsangeh\u00f6rigkeit aufweist.<\/li>\n<\/ol>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"20\">\n<li>Als erster Schritt zur Beendigung der Politik der Einwanderung sind sofort die Einb\u00fcrgerungen illegal Eingereister zu beenden, sondern diese sind abzuschieben. Dazu ist dringend die Gef\u00e4ngniskapazit\u00e4t auszubauen, damit die Abschiebung durch effektive Abschiebehaft wirksam vollzogen werden kann. Die Strafh\u00f6he f\u00fcr Delikte der illegalen Einreise und der Weigerung der gebotenen Ausreise sind zu erh\u00f6hen, vielleicht (zumindest vor\u00fcbergehend) als Verbrechen zu definieren, so da\u00df Freiheitsstrafen ohne Bew\u00e4hrung ausgesprochen werden k\u00f6nnen, welche die Abschiebung erleichtern; diese k\u00f6nnte mit einer Strafaussetzung bei wirksamer Ausreise verbunden werden unter dem Vorbehalt, da\u00df diese bei anschlie\u00dfender illegaler Wiedereinreise als widerrufen gilt, so da\u00df der sofortige weitere Gef\u00e4ngnisaufenthalt die Folge einer erneuten illegalen Einreise ist. Au\u00dferdem sind die sozialstaatlichen Anreize zur illegalen Einreise auf ein Minimus zu beschr\u00e4nken; Zahlungen derartigen Hilfen an das Ausland sind weitgehend, wenn nicht gar vollst\u00e4ndig einzustellen.<\/li>\n<\/ol>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"21\">\n<li>Eine derartige Politik zur Beendigung der Einwanderungen m\u00fc\u00dfte durch Forderungen nach\u00a0 (\u00fcberwiegend klarstellenden) Grundgesetz\u00e4nderungen abgesichert werden, wobei derartige \u00c4nderungen zwingend w\u00fcrden, sollten insbesondere die unter Punkt 19 dargestellten gesetzlichen Regelungen nach verfassungsgerichtlicher Ansicht mit dem bestehenden Artikel 16 Abs. 1 GG nicht m\u00f6glich sein. Die dargestellten Verlustgr\u00fcnde w\u00e4ren dann verfassungsgesetzlich zu regeln.<\/li>\n<\/ol>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"22\">\n<li>Au\u00dferdem sollte Artikel 16a GG aufgehoben werden; d.h. das Recht auf Asyl sollte als Grundrecht abgeschafft werden; damit entfallen nicht die v\u00f6lkervertraglichen Regelungen, die dann spezifisch gepr\u00fcft werden m\u00fc\u00dften; in Europa ist das Schengener Abkommen zu k\u00fcndigen und effektive Grenzkontrollen einzuf\u00fchren; letztere erlauben, die Polizeidichte im Inland knapp zu halten, w\u00e4hrend diese ohne Grenzkontrollen im Inland wohl zu verdreifachen w\u00e4re, um den angemessenen Sicherheitsstandard zu gew\u00e4hrleisten.<\/li>\n<\/ol>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"23\">\n<li>Eine wohl ohnehin anzustrebende Grundgesetz\u00e4nderung sollte auch dazu genutzt werden, dies mit (\u00fcberwiegend klarstellenden) \u00c4nderungen im Interesse des deutschen Nationalstaates zu verbinden. Zu regeln w\u00e4ren folgende Punkte:<\/li>\n<\/ol>\n<p style=\"padding-left: 80px; text-align: justify;\">a) Die bemerkenswerter Weise erst in den \u00dcbergangs- und Schlu\u00dfbestimmungen des Grundgesetzes, n\u00e4mlich in Artikel 116 (1) GG, geregelte Deutschendefinition sollte in den Artikel 16 \u00fcberf\u00fchrt werden, wobei dies dann systemgerecht grundrechtlich formuliert werden mu\u00df; vor dem im derzeitigen Absatz 1 geregelten Verbot des Entzugs der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit ist zu regeln, wer einen Anspruch auf den Erwerb dieser Staatsangeh\u00f6rigkeit hat, n\u00e4mlich der Abstammungsdeutsche und der sog. Volksdeutsche wie bislang in Artikel 116 GG definiert; weiteres w\u00e4re der gesetzlichen Regelung zu \u00fcberlassen, mit der Folge, da\u00df es verfassungsrechtlich keinen weiteren Einb\u00fcrgerungsanspruch gibt als den ausdr\u00fccklich im Grundgesetz geregelten. Zudem sollte dann das Einb\u00fcrgerungsermessen verfassungsrechtlich beschr\u00e4nkt werden, indem der Erwerb der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit f\u00fcr Asylberechtigte und illegale Eingereiste ausgeschlossen wird.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px; text-align: justify;\">b) In einem weiteren Absatz ist endlich das aus der Staatsangeh\u00f6rigkeit im Wege der Grundgesetzauslegung ableitbare Grundrecht auf diplomatische Schutzgew\u00e4hrung gegen\u00fcber dem Ausland ausdr\u00fccklich zu verankern.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px; text-align: justify;\">c) Der Asylrechtsartikel 16a GG sollte aufgehoben werden; mit der vorausgehenden Regelung, da\u00df Asylberechtigte nicht eingeb\u00fcrgert werden k\u00f6nnen, ist dabei klargestellt, da\u00df es trotz Abschaffung des Asylrechts als verfassungsrechtliches Grundrecht auf einfachgesetzlicher Grundlage Asylgew\u00e4hrungen geben kann, was jedoch einen Einb\u00fcrgerungsanspruch ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px; text-align: justify;\">d) Bei Artikel 20 GG, der eigentlich als Artikel 1 umzustellen w\u00e4re, ist als Absatz 1 bei Anlehnung an die israelische Gesetzeslage festzulegen, da\u00df die Bundesrepublik Deutschland die historische Heimst\u00e4tte des deutschen Volkes ist und diesem darin das ausschlie\u00dfliche Recht auf nationale Selbstbestimmung zukommt. Wahlrecht und Abstimmungsrecht sind dabei eindeutig auf Deutsche zu beschr\u00e4nken. Dies wird erreicht, indem die Bundesrepublik Deutschland nicht nur als \u201edemokratischer und sozialer Bundesstaat\u201c, sondern auch als deutscher bestimmt wird.<\/p>\n<p style=\"padding-left: 80px; text-align: justify;\">e) Geboten w\u00e4ren noch weitere \u00c4nderungen, die jedoch \u00fcber den vorliegend interessierenden Regelungskomplex hinausgehen; so w\u00e4re bei Artikel 21 (2) GG (Parteiverbot) entsprechend der israelischen Rechtslage zur Verweigerung der Wahlzulassung gem\u00e4\u00df dem Yardor-Urteil ein Parteiverbot f\u00fcr Parteien vorzusehen, die den deutschen Charakter der Bundesrepublik Deutschland beseitigen wollen; d.h. eine Verkn\u00fcpfung des v\u00f6lkischen mit dem Prinzip der wehrhaften Demokratie. Allerdings bef\u00fcrwortet der Verfasser insoweit die Ersetzungen von Artikel 9 Abs. 2 GG (Vereinsverbot) und der Parteiverbotsvorschrift durch eine Regelung entsprechend \u00a7 78 der Verfassung des K\u00f6nigreichs D\u00e4nemark, so da\u00df die bestehende sehr \u00fcberholungsbed\u00fcrftige, weil letztlich ideologische Parteiverbotskonzeption nicht durch erg\u00e4nzende Bestimmungen vertieft festgeschrieben werden sollte.<\/p>\n<ol style=\"text-align: justify;\" start=\"24\">\n<li>Sollte aus welchen Gr\u00fcnden auch immer, eine vorliegend empfohlene Politik des demokratischen Nationalstaates gegen das Konzept der universalistischen sog. multikulturellen Gesellschaft nicht durchsetzbar sein, dann sind zum Zwecke der \u00f6ffentlichen Sicherheit andere weitgehende Regelungen als erforderlich anzustreben: So sind wegen des von einer bestimmten Verhaltensweise und Mentalit\u00e4t gepr\u00e4gten mittlerweile ansehnlichen Bev\u00f6lkerungsanteils der Strafvollzug und der Strafrahmen erheblich zu versch\u00e4rfen, um noch eine abschreckte Wirkung zu erzielen; dabei w\u00e4re das Verbot der Todesstrafe (Artikel 102 GG) wohl aufzuheben. Zur Verhinderung einer staatlichen Etablierung des Islam w\u00e4re der \u00f6ffentlich-rechtliche Charakter der Kirchen abzuschaffen, also Artikel 140 GG (insbesondere Artikel 137 (5) und (6) WRV) weitgehend aufzuheben, damit dieser Status nicht nach Gleichheitsgesichtspunkten islamischen Organisationen gew\u00e4hrt werden mu\u00df. Und dergleichen mehr.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Anlage 1<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Vereinfachte \u00dcbernahme des amerikanischen B\u00fcrgereides in das Staatsangeh\u00f6rigkeits-rechts der Bundesrepublik Deutschland<\/strong>:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u201eIch erkl\u00e4re hiermit an Eides Start, da\u00df ich jeglicher Treue zu dem Staat, dessen B\u00fcrger ich war [und ungewollt noch immer sein mu\u00df], abschw\u00f6re, da\u00df ich die Verfassung und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland gegen alle inneren und \u00e4u\u00dferen Feinde unterst\u00fctzen und verteidigen werde, da\u00df ich Waffendienst f\u00fcr Deutschland leisten werde wie das Gesetz es befiehlt, und da\u00df ich diese Verpflichtung frei und ohne T\u00e4uschungsabsicht eingehe. (So wahr mir Gott helfe.)\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Naturalization Oath of Allegiance to the United States of America<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u201eI hereby declare, on oath, that I absolutely and entirely renounce and abjure all allegiance and fidelity to any foreign prince, potentate, state, or sovereignty, of whom or which I have heretofore been a subject or citizen; that I will support and defend the Constitution and laws of the United States of America against all enemies, foreign and domestic; that I will bear true faith and allegiance to the same; that I will bear arms on behalf of the United States when required by the law; that I will perform noncombatant service in the Armed Forces of the United States when required by the law; that I will perform work of national importance under civilian direction when required by the law; and that I take this obligation freely, without any mental reservation or purpose of evasion; so help me God.\u201c<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Anlage 2<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Vorzuschlagende Grundgesetz\u00e4nderungen<\/strong>:<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Artikel 16<\/strong><\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>Der Abk\u00f6mmling eines Deutschen erwirbt mit Geburt die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit. Weitere Erwerbsgr\u00fcnde der deutschen Staatsangeh\u00f6rigkeit k\u00f6nnen gesetzlich geregelt werden. Ein anerkannter Asylberechtigter kann als solcher nicht eingeb\u00fcrgert werden. Gleiches gilt f\u00fcr Personen, die unrechtm\u00e4\u00dfig in das Bundesgebiet gelangt sind.<\/li>\n<li>Deutscher im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ist, wer die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzt. Ein Fl\u00fcchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugeh\u00f6rigkeit oder dessen Ehegatte oder Abk\u00f6mmling, die in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben, sind auf Antrag einzub\u00fcrgern.<\/li>\n<li>Fr\u00fchere deutsche Staatsangeh\u00f6rige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangeh\u00f6rigkeit aus politischen, rassischen oder religi\u00f6sen Gr\u00fcnden entzogen worden ist, und ihre Abk\u00f6mmlinge sind auf Antrag wieder einzub\u00fcrgern. Sie gelten als nicht ausgeb\u00fcrgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben. {M\u00f6glicherweise ist dieser Absatz wegen Zeitablaufs zu streichen oder doch bei Artikel 116 zu belassen}<\/li>\n<li>Die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangeh\u00f6rigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.<\/li>\n<li>Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung f\u00fcr Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grunds\u00e4tze gewahrt sind.<\/li>\n<li>Dem Ausland gegen\u00fcber haben deutsche Staatsangeh\u00f6rige Anspruch auf diplomatischen Schutz.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Artikel 16 a<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[aufgehoben]<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u2026..<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Artikel 20<\/strong><\/p>\n<ul style=\"text-align: justify;\">\n<li>Die Bundesrepublik Deutschland ist die geschichtliche Heimst\u00e4tte des deutschen Volkes. Diesem kommt hierin das ausschlie\u00dfliche Recht auf nationale Selbstbestimmung zu.<\/li>\n<li>Die Bundesrepublik Deutschland ist ein deutscher und demokratischer sowie ein und sozialer Bundesstaat.<\/li>\n<li>Alle Staatsgewalt in der Bundesrepublik Deutschland geht vom Deutschen Volke aus. Sie Diese Staatsgewalt wird vom Volke, also von deutschen Staatsb\u00fcrgern, in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausge\u00fcbt.<\/li>\n<li>Die Gesetzgebung ist an die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.<\/li>\n<li>Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht m\u00f6glich ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u2026<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><strong>Artikel 116<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">[aufgehoben, da in angepa\u00dfter Weise nach Artikel 16 GG \u00fcberf\u00fchrt; es sei denn Absatz 2 wird aufrechterhalten und nicht nach Artikel 16 GG \u00fcberf\u00fchrt]<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Josef Sch\u00fc\u00dflburner geht einen entscheidenden Schritt weiter als seine Vorredner: Er bel\u00e4sst es nicht bei der Frage, wer zum deutschen Volk geh\u00f6rt, sondern \u00fcbersetzt seine Antwort in konkrete Gesetzes- und Verfassungs\u00e4nderungen. 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