ethnos<\/em> den Krieg erkl\u00e4rt. Die Behauptung, der ethnische Volksbegriff versto\u00dfe gegen das Grundgesetz, wird von den Karlsruher Richtern i. w. mit drei \u201eArgumenten\u201c untermauert:<\/li>\n<\/ol>\na) Zun\u00e4chst wird ein k\u00fcnstlicher Gegensatz konstruiert zwischen der W\u00fcrde des Menschen einerseits und dem Existenz- und Selbstbestimmungsrechts der V\u00f6lker andererseits. Nach dieser Karlsruher Lesart bleibe die Menschenw\u00fcrde des Individuums nur dann unangetastet, \u201ewenn der einzelne als grunds\u00e4tzlich frei, wenngleich sozial<\/em> gebunden, und nicht umgekehrt als grunds\u00e4tzlich unfrei und<\/em> einer \u00fcbergeordneten Instanz unterworfen behandelt wird. Die\u00a0<\/em>unbedingte Unterordnung einer Person unter ein Kollektiv, eine <\/em>Ideologie oder eine Religion stellt eine Mi\u00dfachtung des Wertes <\/em>dar, der jedem Menschen um seiner selbst willen, kraft seines <\/em>Personseins \u2026 zukommt.<\/em>\u201c (Rn 540)<\/p>\nb) Dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes wohne ein alles \u00fcberstrahlender \u201emenschenrechtlicher Kern<\/em>\u201c inne (Rn 542), dessen Verwirklichung die unterscheidende Frage verbiete, wer welcher Ethnie angeh\u00f6re. Die Auffassung,\u00a0\u201eder Gesetzgeber sei bei der Konzeption des Staatsangeh\u00f6rigkeits<\/em>rechts streng an den Abstammungsgrundsatz gebunden, findet \u2026<\/em>\u00a0im Grundgesetz keine St\u00fctze<\/em>\u201c (Rn 690).<\/p>\nTats\u00e4chlich sei derjenige, der \u00a0\u201edie deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit erwirbt, \u2026 aus Sicht der Verfassung<\/em>\u00a0unabh\u00e4ngig von seiner ethnischen Herkunft Teil des Volkes<\/em>\u201c (Rn 691).<\/p>\nc) Der ethnische Volksbegriff versto\u00dfe schlie\u00dflich \u2013 so das Bundesverfassungsgericht weiter \u2013 nicht nur gegen das Grundgesetz, sondern er entspreche \u2013 wie das F\u00fchrerprinzip, der Rassismus und der Antisemitismus \u2013 einem der zentralen Prinzipien des Nationalsozialismus (Rn 598). Angesichts der \u201egegenbildlich identit\u00e4tspr\u00e4genden Bedeutung<\/em>\u201c,\u00a0die der Nationalsozialismus f\u00fcr das Grundgesetz habe, sei der ethnische Volksbegriff abzulehnen. Denn diesem komme eine, dem nationalsozialistischen Ungeist nicht un\u00e4hnliche\u00a0\u201erassistische Ausgrenzung aller ethnisch Nichtdeutschen <\/em>gleich (Rn 653).<\/p>\n\nDiese unter Ziff. 5 wiedergegebene Rechtsprechung h\u00e4lt einer n\u00e4heren verfassungsrechtlichen und ideengeschichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung nicht stand. Dazu im Einzelnen:<\/li>\n<\/ol>\na) Volk ist eine naturhafte und eigenst\u00e4ndige Wesenheit sui generis<\/em>, es ist kein verfassungsrechtliches Konstrukt. Volk ist eine metaphysische Kraft, ein lebendiges Wir-Ich, ein Werdewesen, das \u2013 unabh\u00e4ngig von Staat und Individuum \u2013 ein urspr\u00fcngliches Lebensrecht besitzt und einen selbst\u00e4ndigen Anspruch auf W\u00fcrde erhebt.<\/p>\nb)Eine sich gegenseitig ausschlie\u00dfende Entweder-Oder-Beziehung zwischen Individuum und Volk kann nur behaupten, wer das Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen Volk und Individuum verkennt, dem nahezu alle Kulturleistungen des Menschen zugrunde liegen. Tats\u00e4chlich ben\u00f6tigt ein selbstbestimmtes Volk nichts dringlicher als frei, unabh\u00e4ngig und verantwortungsvoll handelnde Individuen; und der einzelne wiederum entfaltet seine Pers\u00f6nlichkeit, seine Individualit\u00e4t gerade dadurch, da\u00df er sie freiwillig in den Dienst einer h\u00f6heren Sache als er selbst, in den Dienst der Sache des Volkes stellt. In einer solcherart synthetisierenden Volksliebe \u00fcberwindet der einzelne seinen zentrifugalen sacro egoismo<\/em> und findet als ein sich zentripetal auffassendes zoon politicon<\/em> innere Erf\u00fcllung in der Bezogenheit seines Lebens zu dem eigenen Volk.<\/p>\nc) Einen \u201emenschenrechtlichen Kern des Demokratieprinzips\u201c gibt es nicht. Es gibt einen souver\u00e4nit\u00e4tsrechtlichen Kern des Demokratieprinzips, und der besagt, da\u00df die Herrschaft in der BRD von dem deutschen Volk und nicht von irgendwelchen nomadisierenden Menschenrechtsinhabern ausgeht.<\/p>\n
d) Der stolze deutsche Freiheitsbegriff, der im Idealismus \u2013 von Herder bis Fichte \u2013 gr\u00fcndet, ist von der NS-Zwangskollektivierung ebensoweit entfernt wie von dem anything goes<\/em> der liberalistischen Ichgesellschaft. Durch die von dem Bundesverfassungsgericht vollzogene \u00dcberst\u00fclpung der NS-Rasseideologie \u00fcber den historisch gewachsenen ethnischen Volksbegriff soll dieser in den braunen Dreck gezogen werden. Dieser ahistorische Etikettenschwindel verh\u00f6hnt den Gr\u00fcndergeist des Grundgesetzes, in dem dem deutschen Volk und niemand anderem die zentrale verfassungsrechtliche Rolle zugewiesen wurde.<\/p>\ne)Deutschland, seit dem 4.9.2015 das Land ohne Grenzen<\/em>, soll nun auf der Basis der skizzierten Neukarlsruher Rechtsprechung zum Land ohne Volk<\/em> und damit auch zum Land ohne Demokratie<\/em> gemacht werden. Diesem kalten Staatsstreich von oben gilt es aktiv entgegenzuwirken und alles zu tun, damit der Souver\u00e4n, das deutsche Volk, aufwacht, bevor er beseitigt wird.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"W\u00e4hrend Maximilian Krah das Staatsvolk wesentlich von Staatsangeh\u00f6rigkeit und Verfassungsordnung her bestimmt, stellt Thor von Waldstein diesem Verst\u00e4ndnis einen ethnisch-historischen Volksbegriff entgegen. Er wirft dem Bundesverfassungsgericht vor, das deutsche Volk als vorstaatliche und eigenst\u00e4ndige Gemeinschaft zugunsten eines individualistischen, allein staatsb\u00fcrgerlich gedachten Volksbegriffs zur\u00fcckzudr\u00e4ngen. Seine Thesen bilden damit einen bewussten Gegenentwurf zu Krahs Position und markieren […]<\/p>\n","protected":false},"author":100000011,"featured_media":11499,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_et_pb_use_builder":"","_et_pb_old_content":"","_et_gb_content_width":"","_jetpack_memberships_contains_paid_content":false,"footnotes":""},"categories":[4],"tags":[123,238,302,263,18,201],"class_list":["post-11498","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-deutschland-und-die-welt","tag-deutsche-rechte","tag-deutschland","tag-echte-rechte","tag-metapol","tag-metapolitik","tag-rechte-metapolitik"],"yoast_head":"\n
Thesen zur Karlsruher Volksverabschiedungsrepublik - MetaPol Verlag & Medien<\/title>\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\t \n\t \n\t \n \n \n \n\t \n\t \n\t \n