{"id":10330,"date":"2024-11-30T08:39:15","date_gmt":"2024-11-30T07:39:15","guid":{"rendered":"https:\/\/gegenstrom.org\/?p=10330"},"modified":"2024-11-30T09:55:59","modified_gmt":"2024-11-30T08:55:59","slug":"der-pegelstand-der-gesinnungsjustiz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gegenstrom.org\/en\/der-pegelstand-der-gesinnungsjustiz\/","title":{"rendered":"Der Pegelstand der Gesinnungsjustiz"},"content":{"rendered":"

Der nachfolgende Text ist die leicht abgewandelte Form eines Aufsatzes, der erstmals in Heft 3\/24 der Burschenschaftlichen Bl\u00e4tter erschien. Der Urheber hat die Ver\u00f6ffentlichung auf Gegenstrom.org genehmigt. Die Redaktion<\/em><\/p>\n

\n

Im besten Deutschland aller Zeiten ist es an der Tagesordnung, dass politische Aktivisten, namentlich, wenn sie der Nation positiv gegen\u00fcberstehen, mit der Justiz Bekanntschaft machen. Hierbei gilt es zwei grunds\u00e4tzliche Konstellationen zu unterscheiden. Zum einen versuchen Staatsanwaltschaften politische\u00a0 Handlungen oder \u00c4u\u00dferungen zu kriminalisieren, um dadurch Strafverfahren gegen die Betroffenen einzuleiten. Traurige Ber\u00fchmtheit erlangte insoweit der Th\u00fcringische AfD-Vorsitzende Bj\u00f6rn H\u00f6cke, der vom Landgericht Halle gleich zweimal wegen der \u00c4u\u00dferung\u00a0\u201eAlles f\u00fcr Deutschland\u201c<\/em>\u00a0zu hohen Geldstrafen verurteilt wurde. Zum anderen sehen sich immer mehr Zeitgenossen von Verwaltungsbeh\u00f6rden mit schikan\u00f6sen Ma\u00dfnahmen konfrontiert, gegen die sie dann ihrerseits selbst aktiv vorgehen m\u00fcssen, indem sie Klage zu den Verwaltungsgerichten erheben. Bekanntester Vorgang der letzten Zeit d\u00fcrfte insoweit das Verbot des\u00a0Compact<\/em>-Verlages durch das Bundesinnenministerium gewesen sein, das vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss 6 VR 1\/24 vom 14. August 2024 vorl\u00e4ufig au\u00dfer Vollzug gesetzt wurde.[1]<\/sup><\/a> Dabei handelte es sich allerdings um eine nicht repr\u00e4sentative Einzelma\u00dfnahme. Das derzeit probate Mittel, um gegen die B\u00fcrger vorzugehen, sind stattdessen Entziehungen von Waffen- und Jagderlaubnissen. Im Folgenden wird ein kurzer \u00dcberblick \u00fcber die aktuellen Tendenzen gegeben.<\/p>\n

\"\"I Strafrecht<\/strong>
\nWie seit langem, bilden die Paragraphen 130 und 86a Strafgesetzbuch (StGB) das Herzst\u00fcck des politischen Strafrechts, die der Staat gezielt gegen unliebsame Oppositionelle einsetzt. Gegen\u00fcber fr\u00fcheren Zeiten ist die Bedeutung solcher Verfahren gestiegen, weil das Internet die M\u00f6glichkeiten unendlich erweitert hat, sich am \u00f6ffentlichen Diskurs zu beteiligen. War es fr\u00fcher ein Leichtes, unerw\u00fcnschte Abweichler auszuschalten, indem man sie in den Medien schlichtweg nicht zu Wort kommen lie\u00df, so hat sich sich das grundlegend ge\u00e4ndert, seit sich jeder einen Instagram-, Facebook-, Telegram- oder Twitter-Account zulegen kann.<\/p>\n

\u00dcber mehrere dieser Kan\u00e4le meldete sich im Vorfeld der Bundestagswahl 2021 auch Marie-Therese Kaiser als Direktkandidatin der AfD f\u00fcr ihren Wahlkreis zu Wort, als der Regierende B\u00fcrgermeister der Hansestadt Hamburg, Tschentscher, ank\u00fcndigte, unb\u00fcrokratisch 200 (angebliche oder tats\u00e4chliche) Fl\u00fcchtlinge aus Afghanistan aufnehmen zu wollen. Was \u201eunb\u00fcrokratisch\u201c in solchem Zusammenhang hei\u00dft, wissen wir. Weil diese Volksgruppe, wie amtliche Statistiken belegen, \u00fcberproportional an bestimmten Verbrechenskategorien, beispielsweise Gruppenvergewaltigungen beteiligt ist, verfasste Kaiser einen umfangreichen Post, den sie mit amtlichen Quellen und Berichten aus der Mainstream-Presse unterlegte. Ihn fasste sie in folgenden zuspitzenden Thesen zusammen:<\/p>\n

\u201eAfghanistan-Fl\u00fcchtlinge
\nWillkommenskultur f\u00fcr Gruppenvergewaltigungen?
\n<\/em>Der Hamburger B\u00fcrgermeister Peter Tschentscher\u00a0 (SPD) m\u00f6chte \u201eunmittelbar und unb\u00fcrokratisch\u201c 200 gerettete aus Afghanistan aufnehmen
\n<\/em>Frauen und M\u00e4dchen fallen den kulturfremden Massen als erstes zum Opfer
\nGerade Afghanen sind bei Gruppenvergewaltigungen nach neuesten Zahlen des BKA \u00fcberproportional vertreten\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n

In den Augen der Gerichte (AG Rotenburg\/W und LG Verden) hatte die Angeklagte damit zum Hass gegen Teile der Bev\u00f6lkerung aufgestachelt und deshalb gegen \u00a7 130 Absatz 2 Nr. 1a StGB versto\u00dfen. Sie gingen dabei davon aus, dass der Post\u00a0nur<\/em><\/strong>\u00a0(!) so verstanden werden k\u00f6nne, dass die Angeklagte allen Afghanen unterstelle, Gruppenvergewaltigungen zu begehen. Das widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, erstmals getroffen in der ber\u00fchmten Entscheidung vom 10. Oktober 1995, Soldaten sind M\u00f6rder.[2]<\/sup><\/a>\u00a0Danach ist das Grundrecht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung bereits bei der Auslegung einer \u00c4u\u00dferung zu ber\u00fccksichtigen. Das Verfassungsgericht stellte seinerzeit unter anderem fest:<\/p>\n

\u201eDenn auch in der Verwendung des Wortes M\u00f6rder muss nicht notwendig der Vorwurf einer schwerkriminellen Haltung oder Gesinnung gegen\u00fcber dem einzelnen Soldaten enthalten sein. Vielmehr kann der \u00c4u\u00dfernde auch in besonders herausfordernder Form darauf aufmerksam machen, dass T\u00f6ten im Krieg kein unpers\u00f6nlicher Vorgang ist, sondern von Menschenhand erfolgt.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n

Diese Argumentation ist ohne weiteres auf den Fall Kaiser zu \u00fcbertragen. Ausgangspunkt ist ein\u00a0scheinbar<\/em>\u00a0eindeutiger Begriff (M\u00f6rder im Sinne von \u00a7 211 StGB), der durch die Umst\u00e4nde seine Eindeutigkeit verliert. Das Landgericht Verden als Berufungsgericht machte wie die Vorinstanz jedoch aus einem weit weniger eindeutigen einen eindeutigen, wobei es den Kontext komplett ausblendete. F\u00fcr die Angeklagte bedeutete das eine Geldstrafe in H\u00f6he von 100 Tagess\u00e4tzen, die in das F\u00fchrungszeugnis eingetragen wird. Mit bemerkenswertem Minimalismus verwarf das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss NZS 2 ORs 103\/24 vom 19. September 2024 die dagegen eingelegte Revision:<\/p>\n

\u201eDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil [\u2026] wird aus den auch unter Ber\u00fccksichtigung der Gegenerkl\u00e4rung vom 2. September zutreffenden Ausf\u00fchrungen in der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. August 2024 als unbegr\u00fcndet verworfen.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n

Angesichts solcher nichtssagender Floskeln zu einem komplexen Sachverhalt m\u00f6chte man sich fragen, ob das Gericht damit seine besondere Geringsch\u00e4tzung der oder des Angeklagten und seiner Beist\u00e4nde zum Ausdruck bringen m\u00f6chte. Manch einer der Damen und Herren in der Richterrobe mag das hohe Pult mit dem hohen Ross verwechseln.<\/p>\n

\n

Bj\u00f6rn H\u00f6cke und die Justiz<\/strong>
\nWie bereits erw\u00e4hnt, hatte auch Bj\u00f6rn H\u00f6cke zwei Urteile hinzunehmen, was bei dem vielbeschworenen unvoreingenommenem Durchschnittsb\u00fcrger wenig anderes als Unverst\u00e4ndnis hervorrufen d\u00fcrfte. H\u00f6cke wurde nicht wegen Volksverhetzung, sondern wegen des Verwendens von Kennzeichen ehemaliger NS-Organisationen, \u00a7 86a StGB, verurteilt, weil er auf Veranstaltungen die Losung\u00a0\u201eAlles f\u00fcr Deutschland\u201c<\/em>\u00a0proklamierte. Im ersten Fall bekam er daf\u00fcr 100 Tagess\u00e4tze, im zweiten sogar 130.
[3]<\/a>\u00a0Hintergrund ist, dass die genannte Parole in der Zeit des Dritten Reiches auf den Dolch der SA eingraviert war. Erstmals wurde das im Jahr 2006 vom Oberlandesgericht Hamm ausgeurteilt. Der Fall unterscheidet sich dadurch vom Fall Kaiser, dass es bez\u00fcglich der Parole nichts zu bewerten zu geben scheint. Spruch ist Spruch und wortgleich ist wortgleich. Was auf den ersten Blick richtig erscheinen mag, entpuppt sich aber auf den zweiten als formaljuristischer Tunnelblick. Denn, wie man leicht sieht, hat der Inhalt dieser Parole nichts mit der typischen nationalsozialistischen Programmatik zu tun. Er behandelt weder Thema Nummer 1, noch Lebensraumfragen, noch Kriegsphantasien noch Rassekonzepte oder \u00e4hnliches. Es h\u00e4tte sich dem Gericht daher aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, in analoger Anwendung der oben skizzierten Grund\u00e4tze des Bundesverfassungsgerichts zu fragen, ob der Spruch, den H\u00f6cke unter anderem bei einer Wahlkampfveranstaltung in Merseburg get\u00e4tigt hatte, nicht v\u00f6llig anders einzuordnen sei. Der Fu\u00dfballer-Gattin Cathy Hummels wurde solches immerhin zugestanden, als sie den selben Satz vor der WM 2024 kurzfristig auf einem ihrer Profile gepostet hatte.[4]<\/a>\u00a0Die Staatsanwaltschaft M\u00fcnchen sah angesichts der Pers\u00f6nlichkeit von Frau Hummels und den Umst\u00e4nden, die nahelegten, dass eine strafbare Verwendung nicht vorlag, gro\u00dfz\u00fcgig \u00fcber die Erhebung einer Anklage hinweg \u2026<\/p>\n

\n

\"\"Der ber\u00fchmt-ber\u00fcchtigte Volksbegriff<\/strong>
\nBereits ein Jahr zuvor hatte die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Volksbegriff aus dem NPD-Nichtverbotsurteil vom 17 Januar 2017 Eingang in die Strafjustiz gefunden. Die Tragweite jener Entscheidung ist bis heute in der deutschen Rechten nicht erkannt worden. Es ging seinerzeit mitnichten um die formale Ausschaltung der NPD, sondern um die politische Entmannung der AfD und die Delegitimierung aller Forderungen nach Erhalt des Deutschen Volkes als Abstammungs- und Kulturgemeinschaft. Laut Karlsruhe soll darin n\u00e4mlich ein Versto\u00df gegen die Menschenw\u00fcrde liegen.
[5]<\/a>\u00a0Diese Dogmatik konstruierte das Gericht auf Basis des 1999 seinerseits verfassungswidrig ver\u00e4nderten Staatsb\u00fcrgerrechts.[6]<\/a>\u00a0Im Jahr 2023 wurde sie vom Landgericht Dortmund aufgegriffen, um den Verleger der Zeitschrift\u00a0NS-Heute<\/em>\u00a0wegen Verwendung von Propagandamitteln der NSDAP gem\u00e4\u00df \u00a7 86 StGB (nicht 86a!) zu verurteilen. Nun ist das zugegebenerma\u00dfen ein ungew\u00f6hnlich offensiver und wenig sensibler Titel, der nicht jedem gefallen kann, aber er war nicht Stein des Ansto\u00dfes. Vielmehr kn\u00fcpfte das Gericht an den ethnischen Volksbegriff an, der gegen die Menschenw\u00fcrde versto\u00dfe und in einigen Artikeln propagiert wurde. Das entspreche der NS-Ideologie. Um dieses Ergebnis zu erm\u00f6glichen, bereitete die Kammer den Verfahrensbeteiligten und Zuh\u00f6rern das zweifelhafte Vergn\u00fcgen, \u00fcber die Dauer von etwa 40 Minuten das 25-Punkte-Parteiprogramm der NSDAP aus dem Jahre 1920 zu verlesen. Denn nur dadurch konnte es in die Feststellungen des Urteils aufgenommen werden (im Strafprozess gibt es aufgrund des M\u00fcndlichkeitsprinzips keine Bezugnahmen auf die Akten). Der Vorgang entbehrt nicht einer gewissen Ironie: Eine Staatsschutzkammer, deren Zweck es unter anderem ist, Gefahren, die von der Wiederbelebung des Nationalsozialismus auszuschalten, verliest in aller \u00d6ffentlichkeit ein nationalsozialistisches Kern-Dokument. H\u00e4tte der Angeklagte das Gleiche im Wald getan, w\u00e4re es eine Straftat gewesen. Dass die Menschenw\u00fcrde nichts mit der Staatsb\u00fcrgerschaft zu tun hat, muss indes nicht eigens erw\u00e4hnt werden, aber dieser gef\u00e4hrliche Kunstgriff bietet eine willkommene Handhabe gegen alle Versuche, der multikulturellen Aufl\u00f6sungsagenda entgegenzutreten.<\/p>\n

\n

Suppenkasper und Hampelmann?<\/strong>
\nAls letzter Beispielsfall soll hier der eines Mitgliedes der B
urschenschaft Rhenania-Salingia D\u00fcsseldorf<\/a>\u00a0erw\u00e4hnt werden. Der Student Maximilian Schmitz wurde nicht Opfer eines bestimmten Gesinnungsparagraphen. Vielmehr versuchte die Staatsanwaltschaft eine Auseinandersetzung zwischen ihm und einem journalistischen Linksextremisten zu instrumentalisieren, um ihm einen Beleidigungsvorwurf anzuh\u00e4ngen. Tats\u00e4chlich hatte der Journalist die Betreiber des Infostandes der Deutschen Burschenschaft auf der Messe\u00a0\u201eJagd und Hund\u201c<\/em>\u00a0im Februar 2024 in Dortmund in r\u00fcder Weise angep\u00f6belt (\u201ewarum sind Sie ein Nazi?\u201c etc). Er fiel dabei so unangenehm auf, dass ihn selbst die Hallen-Security des Saales verweisen wollte. Das Ganze kr\u00f6nte er mit einer Anzeige gegen den Verbindungsstudenten. Dummerweise variierte er im Laufe des Verfahrens seine Vorw\u00fcrfe. Mal wollte er \u201eSuppenkasper\u201c, mal \u201eHampelmann\u201c genannt worden sein.[7]<\/a>\u00a0Angesichts seiner eigenen Aggressivit\u00e4t h\u00e4tte beides nicht verfolgt werden d\u00fcrfen. Denn die behauptete Reaktion des Burschenschafters w\u00e4re eben das gewesen: eine Reaktion, die das Verhalten des Herren Journalisten zum Gegenstand hatte und nicht seine Person. Wie auch immer: vor Gericht verstrickte er sich in weitere Widerspr\u00fcche, so dass selbst die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft \u2013 die nicht identisch mit dem jagdeifernden Verfasser der Anklage war \u2013 auf Freispruch pl\u00e4dierte. Der stand dann auch als Ergebnis. Auch das ist ein h\u00e4ufig anzutreffender Ablauf: Nach einer Rechts-\/Links-Konfrontation, brauchen sich Antifaschisten und sonstige staatstreue Kr\u00e4fte wenig Sorgen um strafrechtliche Verfolgung zu machen, w\u00e4hrend die nationalen Idealisten so gut wie immer auf der Anklagebank sitzen.<\/p>\n

\n

\"\"II Verwaltungsrecht<\/strong>
\nAuch mittels des Verwaltungsrechts lassen sich Patrioten und Freidenker behindern. Bis vor wenigen Jahren, auch noch in der Corona-Phase, boten dazu Versammlungsverbote oder Auflagen die bevorzugte Methode. Im Jahre 2005 wurde mit \u00a7 130 Absatz 4 StGB eigens ein neuer Straftatbestand geschaffen (Verherrlichung des NS und seiner Repr\u00e4sentanten), dessen Verwirklichung man bei bestimmten Kundgebungen (zum Beispiel \u201eRudolf-Hess-Gedenken\u201c) sicher vorhersehen konnte, um diese dann zu unterbinden. In einer dazu ergangenen Verfassungsbeschwerde bescheinigte das Bundesverfassungsgericht dem Grundgesetz und mithin der Bundesrepublik Deutschland eine gegen\u00fcber dem NS-Unrechtsregime gegenbildlich identit\u00e4tspr\u00e4gende Bedeutung. Die in diesem Zusammenhang gefundene Wortwahl nimmt bisweilen mystische Formen an.
[8]<\/a><\/p>\n

Inzwischen hat sich das Bild gewandelt. Derzeit versuchen die Beh\u00f6rden auf breiter Front nationalen Protagonisten die Waffenerlaubnisse und Jagdscheine zu entziehen. Gesetzlicher Ankn\u00fcpfungspunkt ist der schillernde Rechtsbegriff der \u201eZuverl\u00e4ssigkeit\u201c, der in \u00a7 5 Waffen-Gesetz, auf den \u00a7 17 Absatz 1 Bundes-Jagd-Gesetz Bezug nimmt, normiert wird. Unzuverl\u00e4ssig ist demnach nicht nur, wer nicht sorgf\u00e4ltig mit Waffen oder Munition umgeht, oder wer, durch bestimmte Strafurteile ausgewiesen, nicht rechtstreu ist, sondern auch und insbesondere wer im Verdacht steht, Bestrebungen zu verfolgen, die der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung entgegenstehen oder wer Vereinigungen unterst\u00fctzt, denen solches nachgesagt wird. Dieser unkonturierte Terminus l\u00e4sst sich nahezu unbegrenzt politisch aufladen, denkt man einmal nur daran, dass zur Verfassungsfeindlichkeit nach dem\u00a0 Gusto von Bundesinnenministerium und Verfassungsschutz inzwischen auch die Delegitimierung des Staates geh\u00f6ren soll[9]<\/a>; was auch immer das hei\u00dft. Im Extremfall reicht daf\u00fcr Kritik an Staatsorganen aus.<\/p>\n

Konkret k\u00f6nnen es von der IB \u00fcber die Junge Alternative bis zur AfD u.v.m. diverse\u00a0 Vereinigungen sein, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen. Einigen ist das per Gerichtsurteil bereits ins Stammbuch geschrieben worden, sei es als Verdachtsfall, sei es als erwiesen rechtsextrem. Die Rechtsprechung zu diesen Punkten ist noch uneinheitlich. Aktuell entschied das OVG M\u00fcnster am 17. August 2024, dass die Mitgliedschaft in der AfD f\u00fcr sich genommen ausreicht, um als Unterst\u00fctzer verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu gelten.[10]<\/a>\u00a0Das Oberveraltungsgericht Sachsen-Anhalt sah das im Beschluss 3 M 13\/23 vom 24. April 2023 anders.[11]<\/a>\u00a0Wenn auch noch einiges im Fluss ist, so bedeutet das doch in jedem Fall, dass die Betroffenen einen langwierigen, kostspieligen und ungewissen Gerichtsprozess bei den Verwaltungsgerichten anstrengen m\u00fcssen, um der beh\u00f6rdlichen Schikane entgegenzutreten. Denn auf dem Radar der Waffenbeh\u00f6rden stehen sie immer.<\/p>\n

Die Spitze der Absurdit\u00e4t ist indes mit diversen Ausreise- oder Einreiseverboten, die seit 2023 in Mode gekommen sind, erreicht. Erstmals anl\u00e4sslich der\u00a0\u201eEuropean Fight Night\u201c<\/em>\u00a0am 09. Mai 2023 in Budapest wurden in gro\u00dfem Stil zahlreiche Ausreisesperren verh\u00e4ngt. In seltenen F\u00e4llen ergehen solche Bescheide vorab, regelm\u00e4\u00dfig jedoch werden die Betroffenen erst an Grenz\u00fcberg\u00e4ngen oder Flugh\u00e4fen abgepasst und dort mehrere Stunden festgehalten, bis ihnen die Verf\u00fcgung \u00fcbergeben wird. Die Verbote st\u00fctzen sich auf \u00a7\u00a7 10 und 7 PassG. Danach kann die Ausreise untersagt werden, wenn zu bef\u00fcrchten ist, dass die Ausreisewilligen das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland sch\u00e4digen k\u00f6nnten. Nicht gemeint sind damit h\u00f6herrangige Staatsbedienstete, die ihre S\u00e4tze nicht fehlerfrei aussprechen k\u00f6nnen o.\u00e4., sondern Personen, die nach Auffassung der Beh\u00f6rden dem rechtsextremen Spektrum angeh\u00f6ren und ihre Fahrt nutzen wollen, um entsprechende Kontakte zu pflegen.<\/p>\n

In einer ersten Klagewelle bekamen s\u00e4mtliche Personen Recht, die sich zur Wehr setzten. Beispielhaft sei hier auf die Beschl\u00fcsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und des Oberverwaltungsgerichts M\u00fcnster\u00a0 vom 03. und 05. Mai 2023 verwiesen.[12]<\/a>\u00a0Sie betrafen Bescheide, die\u00a0vor<\/em>\u00a0der Ausreise erteilt wurden.\u00a0 Deshalb waren noch Eilverfahren m\u00f6glich, die das Verbot beseitigen konnten. Wenn hingegen nachtr\u00e4glich geklagt werden muss, weil das Verbot unmittelbar bei geplantem Antritt der Reise ausgesprochen wird, erh\u00f6hen sich die Anforderungen an die Zul\u00e4ssigkeit der dann zu erhebenden sogenannten\u00a0 Fortsetzungsfeststellungsklage nach \u00a7 113 Absatz 1 Satz 4 VwGO: Denn das verletzte Recht kann ja nicht mehr eingeklagt werden, wenn sich die Sache durch Zeitablauf erledigt hat. Es m\u00fcsste eine Wiederholungsgefahr oder ein schwerwiegender Grundrechtseingriff bestehen.[13]<\/a>\u00a0Hierzu gibt es noch keine Gerichtsentscheidungen.<\/p>\n

Inhaltlich brachte die oben zitierte Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts M\u00fcnster 19 B 466\/23 eine erfreuliche Differenzierung. Denn es unterschied klar zwischen der politischen Verortung des Kl\u00e4gers und der damit erreichten beziehungsweise nicht erreichten juristischen Gefahrenschwelle. Eine Gefahr im Sinne des Polizeireichts besteht n\u00e4mlich nur, wenn von einem Verhalten die Beeintr\u00e4chtigung von Rechtsg\u00fctern zu bef\u00fcrchten ist. Dazu urteilte das Oberverwaltungsgericht:<\/p>\n

\u201eWie bereits das Verwaltungsgericht ausgef\u00fchrt hat, sind die von der Antragsgegnerin angef\u00fchrte zentrale Position des Antragstellers in der rechten Szene und sein fr\u00fcheres Auftreten als Veranstalter der \u00e4hnlich ausgerichteten Veranstaltung \u201eKampf der Nibelungen\u201c daf\u00fcr nicht ausreichend, weil keine konkreten Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, ob und wie konkret die Veranstaltung \u201eEFN\u201c als B\u00fchne f\u00fcr rechtsextreme Agitation benutzt, zu Gewalt aufgerufen oder gewaltverherrlichende \u00c4u\u00dferungen get\u00e4tigt werden sollen.\u201c<\/em><\/p><\/blockquote>\n

Das hebt sich wohltuend von der ansonsten oft anzutreffenden Gleichsetzung von rechts mit rechtswidrig ab.<\/p>\n

\n

\"\"Der Fall Martin Sellner<\/strong>
\nWo Ausreisesperren verh\u00e4ngt werden, darf die Einreisesperre nicht fehlen. Am 19. M\u00e4rz 2024 traf sie, ausgesprochen von der Stadt Potsdam, den Kopf der Identit\u00e4ren Bewegung, Martin Sellner. Auch sein gerichtliches Eilverfahren verlief erfolgreich. Die \u00fcbliche politisierte Scheinbegr\u00fcndung der Stadt (Konzept des Ethnopluralismus als ein Verbotsgrund) reichte dem Verwaltungsgericht angesichts des scherwiegenden Eingriffes in das europarechtlich verbriefte Recht auf Freiz\u00fcgigkeit zur Begr\u00fcndung nicht aus.
[14]<\/a><\/p>\n

Davon hat sich allerdings die Gemeinde Neulingen in Baden-W\u00fcrttemberg nicht abhalten lassen, am 03. August 2024 eine Aufenthaltsuntersagung gegen Sellner auszusprechen, um zu verhindern, dass er am selben Tag einen Vortrag hielte. In diesem Fall muss das Verhalten der Beh\u00f6rde all besonders befremdlich bezeichnet werden, da sie nur auf\u00a0 \u00a7 30 Absatz 2 des baden-w\u00fcrttembergischen Polizeigesetzes zur\u00fcckgreifen konnte. Die Vorschrift setzt voraus, dass vom Adressaten eine Straftat zu bef\u00fcrchten ist, beziehungsweise dass er zu einer solchen beitr\u00e4gt. Eine Begr\u00fcndung daf\u00fcr lieferte die Gemeinde nicht. Stattdessen beschr\u00e4nkte sie sich, ihre Emp\u00f6rtheit \u00fcber die unerw\u00fcnschten Gedanken des IB-Mannes zum Ausdruck zu bringen. Indem sie ihm dessen ungeachtet eine k\u00fcnftige Straftat zuschreibt, betreibt sie offenen Rechtsmissbrauch. Sellner klagt vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen dieses Unrecht.<\/p>\n

Einen bitteren Beigeschmack erhalten solche Ein- beziehungsweise Ausreiseuntersagungen dadurch, dass es dem selben Staat, der angeblich den Schutz seiner Grenzen vor jenen, die unberechtigt in die deutschen Sozialsysteme streben, nicht sicherstellen kann, sehr wohl m\u00f6glich ist, zu jeder Zeit, an jedem Ort mit unbegrenztem Kr\u00e4fteaufwand punktgenau jeden einzelnen politischen Opponenten abzufangen und an der Aus\u00fcbung seiner Grundrechte zu hindern.<\/p>\n

\n

Fazit<\/strong>
\nDie politische Verfolgung mit juristischen Mitteln ist in der Bundesrepublik Deutschland an der Tagesordnung. Die vorliegende Skizze kann davon nur einen minimalen Ausschnitt beleuchten. Der hiergegen zu f\u00fchrende Rechtskampf kennt Licht und Schatten. Man trifft ausgesprochene Gesinnungsjustiz wie auch angemessene, sachgerechte Urteile. Wohlwollende Richter, auch solche, die erkennen, welches Spiel gespielt wird, und die ihm bisweilen Einhalt gebieten, treten genauso in Erscheinung, wie Scharfmacher oder selbstgef\u00e4llige Ignoranten. Das alles ist nicht neu. Man muss sich nur immer wieder ins Bewusstsein f\u00fchren, dass derlei Dinge, die in einem Staat, der sich als einen der freiesten der Geschichte bezeichnet, eine seltene Ausnahme aufgrund nicht zu vermeidender menschlicher Schw\u00e4chen oder Fehler bilden d\u00fcrften. Das ist leider nicht der Fall.<\/p>\n

\n

Quellen:<\/strong><\/p>\n

[1]<\/a>\u00a0Pressemeldung des Bundesverwaltungsgerichts: https:\/\/www.bverwg.de\/pm\/2024\/39.<\/p>\n

[2]<\/a>\u00a0BVerfGE 93,266.<\/p>\n

[3]<\/a>\u00a0Urteile des LG Halle vom 14.05.2024, 5 Kls 6\/23 und vom 01.07.2024.<\/p>\n

[4]<\/a>\u00a0https:\/\/www.focus.de\/kultur\/stars\/nach-alles-fuer-deutschland-post-anklage-gegen-cathy-hummels-wird-aufgrund-fehlenden-tatverdachts-fallengelassen_id_259963795.html.<\/p>\n

[5]<\/a>\u00a0Urteil 2 BvB 1\/13 z.B. Rnrn. 540, 635. Grundlegende Kritik an dem Urteil: Thor v. Waldstein., Wer sch\u00fctzt die Verfassung vor Karlsruhe, 2017.<\/p>\n

[6]<\/a>\u00a0Der Berliner Verfassungsrechtler Joseph Isensee nannte die seinerzeitige \u201eReform\u201c in der Welt vom 06.01.1999 sogar einen Staatsstreich durch das Parlament, https:\/\/www.welt.de\/print-welt\/article563971\/Ein-Staatsstreich-des-Parlaments.html.<\/p>\n

[7]<\/a>\u00a0https:\/\/www.youtube.com\/watch?v=l9GhQpeh9oE.<\/p>\n

[8]<\/a>\u00a0Beschluss 1 BvR 2150\/08 vom 04.11.2009.<\/p>\n

[9]<\/a>\u00a0https:\/\/www.verfassungsschutz.de\/DE\/themen\/verfassungsschutzrelevante-delegitimierung-des-staates\/begriff-und-erscheinungsformen\/begriff-und-erscheinungsformen_artikel.html.<\/p>\n

[10]<\/a>\u00a0https:\/\/www.derstandard.de\/story\/3000000232785\/gericht-sieht-waffenentzug-f252r-afd-mitglieder-rechtens.<\/p>\n

[11]<\/a>\u00a0https:\/\/ovg.sachsen-anhalt.de\/aktuelles\/pressemitteilungen?tx_tsarssinclude_pi1%5Baction%5D=single&tx_tsarssinclude_pi1%5Bcontroller%5D=Base&tx_tsarssinclude_pi1%5Buid%5D=375935&cHash=b38e2710a00606d66f6416529f6fb513.<\/p>\n

[12]<\/a>\u00a017 L 614\/23 und 19 B 466\/23.<\/p>\n

[13]<\/a>\u00a0Zu diesem komplexen juristischen Spezialproblem mag der Interessierte auf die einschl\u00e4gige Kommentarliteratur zur\u00fcckgreifen, etwa Kopp\/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung zu \u00a7 113. 30. Aufl. 2024.<\/p>\n

[14]<\/a>\u00a0https:\/\/www.lto.de\/recht\/hintergruende\/h\/martin-sellner-einreiseverbot-aufgehoben-vg-potsdam<\/a><\/p>\n

Beitragsbild \/ Symbolbild: Jorm Sangsorn \/ Shutterstock.com; Bilder von oben: Netzfund auf\u00a0X<\/a>;\u00a0 DesignRage, Brian-A-Jackson, Johanna-Poetsch \/ alle bis auf das Netzfund-Bild von Shutterstock.com<\/em><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"

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